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EU Customs & Trade News EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Einfuhr von Fisch aus Kap Verde

Befristete Abweichung von den APS-Präferenzursprungsregeln

Die EU verlängert Kap Verde eine befristete Abweichung von den Präferenzursprungsregeln nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse.

Die Abweichung betroffener Waren, die aus Kap Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2021 bis längstens 31. Dezember 2023.

Damit gelten abweichende Ursprungsregeln für Makrele und Thunfisch. Die Abweichung gilt für Jahresmenge, die in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele) festgelegt sind.

Die vom registrierten Ausführer (REX) ausgefertigte Erklärung ist um folgenden Vermerk  zu ergänzen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2021/966“ einzutragen.

Die Verwaltung des genannten Zollkontingentes erfolgt nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/966 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde; ABl. L 214 vom 17. Juni 2021, S. 34.

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