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Zollbericht Ägypten Einfuhrverbote und Beschränkungen

Einfuhrverbote

Schutz geistigen Eigentums, der Gesundheit oder der Umwelt:  Einfuhrverbote werden aus verschiedenen Gründen erlassen.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen sind im Import and Export Law No. 118/1975, den zugehörigen Durchführungsbestimmungen im Ministerialdekret Nr. 770/2005 sowie in einer Vielzahl weiterer Ministerialdekrete festgehalten.

Außer aus wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Gründen gelten Einfuhrverbote und Beschränkungen grundsätzlich für Waren, die den Schutz der öffentlichen Ordnung, nationalen Sicherheit, Gesundheit, Umwelt und des geistigen Eigentums gefährden oder gefährden könnten. Deren Einfuhr kann verboten werden.

Gemäß der Einfuhrverbotsliste in Anhang 1 der Durchführungsverordnung Nr. 770/2005 zum Import and Export Law No. 118/2005 dürfen folgende Produkte grundsätzlich nicht in Ägypten eingeführt werden:

  • Krafträder mit Zweitaktmotoren
  • sämtliche Arten von Asbest inklusive Bremsbeläge aus Asbest
  • Thunfisch mit gentechnisch behandelten Ölen
  • zahlreiche Pestizide und Chemikalien
  • bestimmte elektrische Glühlampen
  • Teile und Innereien von Geflügel, Geflügelleber und
  • bestimmte Abfälle
  • Waren mit Symbolen, die religiöse Überzeugungen verletzen können.

Die Einfuhr von Gefahrmüll ist gemäß der "Bamako-Konvention" nicht erlaubt. Für Tiere und Tierprodukte werden temporäre Einfuhrverbote erlassen, falls sie aus seuchengefährdeten Regionen stammen. Generell gilt ein Einfuhrverbot für gebrauchte Waren, beispielsweise für gebrauchte Telekommunikationsgeräte, die zum Weiterverkauf bestimmt sind.

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