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Zollbericht Brasilien Kennzeichnungsvorschriften

Kennzeichnungsvorschriften

Einfuhrwaren müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein. Darüber hinaus sieht das Verbraucherschutzgesetz weitere Kennzeichnungsvorschriften vor.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Der Exporteur hat gemäß Art. 69 des Gesetzes 10.833/03 vom 29. Dezember 2003 in den Einfuhrdokumenten jeder Warensendung folgende Informationen zu präzisieren: 

  • genaue Angaben zu sämtlichen Personen, die am Ausfuhr- und Einfuhrvorgang beteiligt sind, etwa dem Exporteur, dem Importeur, Empfänger bzw. Käufer, Lieferant, Hersteller, Handelsvertreter
  • den Verwendungszweck der Waren in Brasilien (Verarbeitung oder Konsumgut),
  • eine genaue Warenbeschreibung (Bezeichnung, Marke, Modell, wissenschaftlicher Name)
  • Ursprungs-, Herkunfts- und Erwerbsland
  • den Verschiffungs- und Ankunftshafen.

Der brasilianische Zoll kann bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erhebliche Geldbußen erheben.

Sonstige Kennzeichnungsvorschriften

Darüber hinaus sieht Art. 31 des Verbraucherschutzgesetzes vom 11. September 1990 vor, dass die Etiketten sämtlicher in Brasilien eingeführter und verkaufter Produkte für den Verbraucher korrekte, gut lesbare Informationen in portugiesischer Sprache über:

  • den Namen und Standort des Importeurs
  • die Qualität
  • die Menge
  • die Zusammensetzung,
  • den Preis
  • die Garantie, gegebenenfalls Lebensdauer
  • bei Einfuhrwaren den Ursprung 
  • Risiken für Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers

aufweisen müssen. Umschließungen von Importwaren etwa Behälter und Schachteln müssen unter anderem die Nettomenge der Waren ausweisen.

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