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Zollbericht Saudi-Arabien Einfuhrabgaben

Zölle und Einfuhrabgaben

Die Einfuhrabgaben setzen sich aus dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer zusammen. Einige Waren sind außerdem verbrauchsteuerpflichtig.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Zolltarif und Zollsätze

Für die Bestimmung des Einfuhrzolls ist weitestgehend der Zolltarif des Golfkooperationsrates (GCC) maßgeblich. Dieser ist nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie dem GCC-Tarif aufgebaut. Ein Großteil der Waren, die in die GCC-Staaten eingeführt werden, wird mit fünf Prozent verzollt. In Einzelfällen sind auch spezifische Zölle sowie Mindestzollsätze möglich. Die meisten Waren unterliegen dem Wertzollsystem, in dem ein bestimmter Prozentsatz vom Warenwert berechnet wird. Wie hoch der Prozentsatz ist, kann aufgrund der Zolltarifnummer der Ware im Zolltarif festgestellt werden.

Zollwert

Für die Festsetzung der Höhe des Einfuhrzolls ist der Transaktionswert maßgeblich, also der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Bruttorechnungspreis für die eingeführte Ware, die der Käufer an den Verkäufer zu entrichten hat. Dem Transaktionswert sind Versicherungskosten und die Kosten für die Beförderung der Waren bis zum Grenzzollamt in Saudi-Arabien hinzuzurechnen. Maßgeblich ist somit der cif-Wert: cost, insurance, freight.

Kann der Zollwert aufgrund des Transaktionswerts nicht ermittelt werden, können gemäß dem GCC-Zollgesetz die Anwendung von vier weiteren Methoden geprüft werden: Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktiver Wert und errechneter Wert.

Zollbefreiungen

Ursprungswaren der GCC-Länder, sowie zum Beispiel Grundnahrungsmittel, Medikamente, Bücher, Edelmetalle, Investitionsgüter, bestimmte medizinische Geräte sowie militärische und sicherheitsrelevante Ausrüstungsgegenstände sind tariflich grundsätzlich zollfrei.

Zollfreiheit besteht grundsätzlich auch für Wareneinfuhren, die kulturellen, pädagogischen, wissenschaftlichen, wohltätigen oder religiösen Zwecken dienen. Waren an staatliche Stellen, Regierungsmitglieder, Diplomaten, humanitäre Organisationen, militärische Waren, Waren von Einwanderern (nur bei der ersten Einwanderung) und von Heimkehrern, Waren des persönlichen Bedarfs sowie gebrauchte Haushaltswaren in üblichen Mengen sind vom Zoll befreit.

Im Reiseverkehr sind Geschenke sowie Waren für den persönlichen Bedarf mit einem Wert von bis zu 3.000 Saudi-Riyal (S.Rl.) vom Einfuhrzoll befreit. Die eingeführte Art und Menge der Ware darf keinen kommerziellen Charakter haben.

Umsatzsteuer

Die Finanzminister des Golfkooperationsrates haben im Mai 2016 eine flächendeckende Umsatzsteuer (value added tax) in Höhe von fünf Prozent beschlossen. Saudi-Arabien setzte den Beschluss zum 1. Januar 2018 mit dem nationalen Mehrwertsteuergesetz um und führte die Steuer erstmals ein. Die Umsatzsteuer wird auch für die Einfuhr von Waren erhoben, soweit sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Hier spricht man von der Einfuhrumsatzsteuer. Auf einige Waren wird null Prozent Mehrwertsteuer erhoben und einige sind von der Steuer befreit. Der Regelsatz lag zunächst bei fünf Prozent. Zum 1. Juli 2020 erhöhte Saudi-Arabien den Steuersatz von 5 auf 15 Prozent. 

Eine Übersicht über den Stand der Einführung und die Steuersätze im GCC gibt es in unserer Meldung „Mehrwertsteuer im Golfkooperationsrat – aktueller Stand“.  

Verbrauchsteuer

Seit dem 11. Juni 2017 wird eine Verbrauchsteuer auf gesundheitsschädliche Produkte erhoben. Sowohl Importeure als auch Hersteller verbrauchsteuerpflichtiger Waren müssen sich bei der saudi-arabischen Steuerbehörde (General Authority for Zakat and Tax) registrieren lassen. Hersteller können hier außerdem die Lizenz für ein Steuerlager beantragen.

Das Verbrauchsteuergesetz wurde im Amtsblatt Umm Al Qura, Nr. 4672 vom 26. Mai 2017 veröffentlicht. Es basiert auf einer im Dezember 2016 unterzeichneten Rahmenvereinbarung des GCC zur Einführung einer Verbrauchsteuer auf gesundheitsschädliche Produkte. Weitere Anpassungen erfolgten durch die Durchführungsregelung 2-3-2019 vom 15. Mai 2019. Diese hob das Einfuhrverbot von Shisha-Tabak und E-Zigaretten samt Verbrauchsstoffen auf. Anstelle der Verbots wird nunmehr eine Verbrauchsteuer erhoben.

Zum 1. Dezember 2019 wurde der steuerpflichtige Warenkreis um gesüßte Getränke erweitert. Die saudi-arabische Steuerbehörde definiert gesüßte Getränke als alle zum Trinken verwendeten Produkte, denen Zucker oder Süßungsmittel jeglicher Art zugesetzt wurde. Dazu gehören sowohl trinkfertige Getränke als auch konzentrierte Flüssigkeiten, Pulver, Gele, Extrakte als auch jede andere Form, die in ein Getränk umgewandelt werden kann. Von der Steuer ausgenommen sind gesüßte Getränke mit mindestens 75 Prozent Milch oder Milchprodukten, Babynahrung und Getränke, die von Natur aus Zucker enthalten oder für medizinische Zwecke bestimmt sind.

Verbrauchsteuern in Saudi-Arabien
ProduktVerbrauchsteuersatz in Prozentin Kraft seit
Tabakprodukte10011. Juni 2017
Energy Drinks10011. Juni 2017
E-Zigaretten10015. Mai 2019
Verbrauchstoffe für E-Zigaretten10015. Mai 2019
Softdrinks5015. Mai 2019
Sonstige zuckerhaltige Getränke501. Dezember 2019

Für Tabakprodukte gilt ein Zollsatz in Höhe von 100 Prozent. Dieser Zollsatz gilt nicht, wenn ein bestimmter Grenzwert nicht erreicht wird, für diesen Fall wird dann eine Mindestabgabe pro Kilogramm oder pro 1.000 Stück verlangt.

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