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Zollbericht Ruanda Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

Eine ordnungsgemäße Zollanmeldung für Einfuhrwaren kann nur ein lizenzierter Zollagent abgeben.

Von Andrea Mack

Rechtsgrundlagen der Zollverfahren, Registrierung

Die bei der Einfuhr in Ruanda zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz der EAC-Zollunion, dem „East African Community Customs Management Act 2004“ und den dazu erlassenen Änderungen und Ergänzungen geregelt. Das Zollgesetz wird durch Durchführungsvorschriften (East African Community Customs Management Regulations) ergänzt.

Einführer von gewerblichen Warensendungen müssen sich bei der ruandischen Zoll- und Steuerbehörde RRA (Rwanda Revenue Authority) registrieren, um eine Steueridentifikationsnummer (Taxpayer Identification Number - TIN) zu erhalten. 

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung erfolgt durch einen vom Einführer beauftragten Zollagenten. Die Einschaltung eines lizenzierten Zollagenten ist in Ruanda für Sendungen ab einem Wert von 500.000 Ruanda-Franc (F.Rw) obligatorisch. Eine Liste der lizenzierten Zollagenten ist auf der Internetseite der Zollbehörde verfügbar.

Die Zollanmeldung muss der Zollstelle spätestens 21 Tage nach Ankunft der Waren in Ruanda vorliegen. Die Anmeldung erfolgt über das elektronische Zollanmeldesystem „Rwanda electronic Single Window“ (ReSW). Zollrelevante Dokumente und Informationen werden über das Online-Portal eingereicht und von beteiligten Regierungsinstitutionen bearbeitet und genehmigt. Für leicht verderbliche, empfindliche oder dringend benötigte Waren kann der Zollagent eine Vorverzollung vor Ankunft beantragen, um den Einfuhrprozess zu beschleunigen.

Die EAC-Mitgliedstaaten Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda setzen seit 2014 das System des einheitlichen Zollgebiets (Single Customs Territory - SCT) um. Das bedeutet unter anderem, dass die Zollabfertigung von Waren aus Drittländern in der Regel dort stattfindet, wo diese zuerst ankommen. Gemeinsam betriebene Grenzübergänge (One-Stop Border Posts) verkürzen die Abfertigungszeiten. Wenn die Waren einer Risikoanalyse entsprechend kontrolliert und die im Zielland erhobenen Zollabgaben entrichtet sind, werden sie zur weiteren Beförderung freigegeben. Sie können dann von der Eingangszollstelle des SCT unter zollamtlicher Überwachung im Rahmen des „single regional bond system“ in das Bestimmungsland transportiert werden.

Im Jahr 2014 führte die Steuerbehörde RRA ein Gold Card Scheme (GCS) ein, das es vertrauenswürdigen und zuverlässigen Unternehmen ermöglicht, von beschleunigten Abfertigungsverfahren zu profitieren. Für das GCS kommen nur Unternehmen in Frage, die in Ruanda registriert sind und Sendungen mit einem Gesamtwert von mehr als 200 Millionen ruandischen Francs (F.Rw.) pro Steuerjahr abwickeln.

Darüber hinaus können Unternehmen den Status eines Authorized Economic Operator (AEO) beantragen. Der AEO-Status gewährt Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung, die über diejenigen des nationalen Gold-Card-Programms hinausgehen. Im Rahmen des regionalen AEO-Programms der Ostafrikanischen Gemeinschaft wird der AEO-Status für alle Mitgliedsländer bewilligt.

Warenbegleitpapiere

Der Zollanmeldung (Customs Declaration) sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

  • Handelsrechnung, 2-fach, in englischer oder französischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben wie
    • Name und Anschrift des Verkäufers und Käufers bzw. Empfängers
    • Ort und Datum der Ausstellung
    • Rechnungsnummer
    • Angaben zur Beförderung
    • Liefer- und Zahlungsbedingungen
    • Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke
    • genaue Warenbezeichnung
    • Menge einschließlich Brutto- und Nettogewicht
    • Ursprungsland
    • Einzelpreise und Gesamtbetrag
  • detaillierte Packliste
  • Frachtrechnung mit den Kosten für Transport und Versicherung der Sendung, falls nicht in der Handelsrechnung enthalten
  • Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief)
  • sonstige je nach Ware erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen, wie Tier- oder Pflanzengesundheitszeugnis, Analysenzertifikat oder Einfuhrgenehmigung.

Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ankunft der Waren, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (Customs Warehouse). Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Nach weiteren 30 Tagen ohne Zollantrag kann die Zollverwaltung die öffentliche Versteigerung der Waren veranlassen.

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