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Zollbericht Iran Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren.

Zollrechtlich freier Verkehr

Der iranische Einführer muss über eine von der iranischen Handelskammer ausgestellten und vom Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel („Ministry of Industry, Mine and Trade - MIMT“) bestätigten „Commercial Card“ verfügen. Darüber hinaus sind gewerbliche Warenimporte grundsätzlich vorab beim MIMT zu registrieren und eine entsprechende Einfuhrlizenz einzuholen. Hierfür benötigt der iranische Importeur vom Exporteur eine Pro-forma-Rechnung mit detaillierten handelsüblichen Angaben wie Warenbezeichnungen und Preisen. Am Ende dieser Rechnung ist folgende Erklärung rechtsverbindlich unterschrieben abzugeben:

„It is hereby certified that this invoice shows the actual price of the goods described, that no other invoice has been or will be issued, and that all particulars are true and correct.“

Im Jahr 2000 hat die iranische Zollverwaltung zur Beschleunigung der Zollabfertigung eine freiwillige Vorversandkontrolle (Pre Shipment Inspection – PSI) im Exportland eingeführt. Im Rahmen der PSI werden vor allem die Beschaffenheit der Ware, Einreihung in den Zolltarif sowie der Zollwert festgestellt. Durchgeführt werden diese Inspektionen von den von der iranischen Zentralbank anerkannten Inspektionsunternehmen im Ausland. Nach erfolgter Prüfung wird in der Regel ein „Clean Report of Findings – CRF“ ausgestellt, der zum Zeitpunkt der Zollanmeldung im Iran vorgelegt wird. Diese freiwilligen Inspektionen sind nicht zu verwechseln mit den verpflichtenden Konformitätsbewertungsverfahren des iranischen Normeninstituts sowie der iranischen Zentralbank für bestimmte Waren.

Nach dem iranischen Außenhandelsgesetz sind für gewerbliche Wareneinfuhren grundsätzlich Akkreditive zu eröffnen. Für bestimmte Warenimporte wie für grundlegende und lebensnotwendige Güter stellt die iranische Zentralbank Devisen mit subventionierten Wechselkursen zur Verfügung. Über den Zahlungskanal INSTEX zwischen den drei europäischen Unterzeichnerstaaten des Wiener Übereinkommens Deutschland, Frankreich und Großbritannien sowie sechs weiteren europäischen Staaten und dem Iran werden zur Zeit vor allem iranische Importe von Nahrungs- und Arzneimitteln sowie Medizinprodukten abgewickelt.

Vorübergehende Einfuhr

Waren zur Ausstellung auf Messen, Berufsausrüstungen, Geräte und Ausrüstungen für Forschung und Wissenschaft sowie Warenmuster mit Wert können im besonderen Verfahren der vorübergehenden Einfuhr ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und unter Leistung einer Sicherheit importiert werden. Die Wiederausfuhrfrist von grundsätzlich vier Monaten kann auf Antrag mit Bewilligung der Zollverwaltung um zwei Monate auf maximal sechs Monate verlängert werden. Die Sicherheitsleistung beträgt nach dem Zollgesetz die Summe der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben zuzüglich des bis zu dreifachen Zollwertes der Waren.

Für Messewaren, Berufsausrüstungen sowie Warenmuster akzeptiert der Iran das internationale Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. Das Carnet erlaubt die abgabenfreie vorübergehende Einfuhr von Waren ohne die Leistung einer individuellen Sicherheit. Anträge auf Ausstellung von Carnets A.T.A können in Deutschland bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) eingereicht werden.

Für die Anmeldung von Messewaren zur vorübergehenden Verwendung ist der Zollverwaltung zusätzlich ein Teilnahmezertifikat der iranischen Messegesellschaft „IIEC – Iran Intl Exhibiton Co.“ vorzulegen.

Zolllager

Nach dem Zollgesetz kann die Zollverwaltung die Errichtung privater Zolllager im Zollgebiet bewilligen. In diesen Lagern können Waren mit einer Frist von bis zu drei Monaten ohne Erhebung von Einfuhrabgaben gelagert werden. Für dieses Verfahren sind u.a. Bestandsaufzeichnungen und Sicherheitsleistungen erforderlich. Nach Beendigung des Verfahrens erhalten die Waren dann eine neue zollrechtliche Bestimmung, in der Regel die Abfertigung zum freien Verkehr.

Vorübergehende Einfuhr zur Be- und Verarbeitung (Veredelung)

In diesem aktiven Veredelungsverfahren können Vormaterialien zur Be- und Verarbeitung mit anschließender Ausfuhr des Veredelungserzeugnisses abgabenfrei eingeführt werden. Für dieses Verfahren ist die Bewilligung der Zollverwaltung erforderlich und es wird grundsätzlich nur Industrieunternehmen genehmigt. Als Mindestwertschöpfungsanteil muss der Wert des Veredelungserzeugnisses  mindestens 125% des Wertes der Vormaterialien betragen. Die Wiederausfuhrfrist beträgt ein Jahr, gerechnet vom Datum der Einfuhr der Vormaterialien, und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung um ein Jahr verlängert werden. Für das Verfahren ist eine Sicherheit in Höhe der auf den Vormaterialien lastenden Einfuhrabgaben zu leisten.

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