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Zollbericht Albanien Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Das albanische Zollgesetz unterscheidet zwischen den folgenden Zollverfahren: Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Transit, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Bearbeitung unter Zollaufsicht, vorübergehende Verwendung, passive Veredelung und Export.

Soll die eingeführte Ware in Albanien verbleiben, dann kommt das Verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in Frage. Nach Ablauf des Verfahrens verfügt der Wirtschaftsbeteiligte frei über die Waren. Das bedeutet, dass die Ware keiner zollamtlichen Überwachung unterliegt, alle betreffenden Einfuhrabgaben gezahlt oder Sicherheiten geleistet und eventuelle handelspolitische Regelungen wie Lizenzpflicht oder Zertifizierung erfüllt wurden. Vom Zeitpunkt der Gestellung an befinden sich Waren automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung. Die mögliche Dauer bis zur Überführung in ein Zollverfahren beziehungsweise bis zur Wiederausfuhr beträgt 30 Tage.

Unternehmen können die Zollanmeldung auch elektronisch einreichen. Dafür müssen sie sich zuvor bei der albanischen Zollverwaltung registrieren („NIPT Registration“). Nach der Registrierung ist ein elektronischer Datenaustausch mit dem „Automated System for Customs Data“ (ASYCUDA) möglich. Viele Anträge können bereits elektronisch über das neue Portal e-Albania gestellt werden. Dazu gehören zum Beispiel der Antrag auf Befreiung von Einfuhrabgaben für Industriegüter oder ein Antrag für das Zolllagerverfahren.  

Warenbegleitpapiere

Der Zollanmeldung sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen:

  • Transportdokumente
  • Handelsrechnung
  • Packliste, soweit keine detaillierte Warenaufstellung in der Rechnung enthalten ist
  • Gegebenenfalls Präferenznachweis
  • Gegebenenfalls weitere Dokumente.

Je nach Warenart können etwa auch eine Konformitätsbescheinigung, ein phytosanitäres oder ein veterinäres Zertifikat für die Zollabfertigung verlangt werden.

Im Warenverkehr zwischen der EU und Albanien ist als Präferenznachweis die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vorzulegen. Die Warenverkehrsbescheinigungen werden auf Antrag von der deutschen Zollverwaltung ausgestellt. Für Waren bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro genügt als Nachweis auch die Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung. Ist der Ausführer als ermächtigter Ausführer zugelassen, ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung auch ohne Wertbegrenzung zulässig. Der genaue Wortlaut der Erklärung lautet wie folgt: Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …Ursprungswaren sind.

  • cumulation applied with ... (Name des Landes/der Länder)
  • no cumulation applied

(Ort und Datum)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift).

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

In Albanien ansässige und besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte können die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) erlangen. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (albanisch: „Operatori Ekonomik i Autorizuar - OEA") kann je nach Status (OEA S und OEA D) Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch nehmen.

Transit

Der Transit durch Albanien kann im Rahmen des Carnet TIR-Verfahrens, des Carnet ATA-Verfahrens sowie im nationalen Transitverfahren erfolgen. Weitere Informationen sowie für dieses Verfahren relevante Formulare sind auf der Webseite der Zollverwaltung Albaniens unter „Transit“ zu finden.

Zolllagerverfahren

Im Zolllagerverfahren können Waren auf Antrag vorübergehend abgabenfrei gelagert werden. Informationen über das Verfahren, seine gesetzliche Grundlage und die relevanten Formulare werden unter „Customs Warehousing“ auf der Webseite der albanischen Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.

Aktive und passive Veredelung

Aktive Veredelung wird durchgeführt, wenn Waren wie Rohstoffe und Teilfertigprodukte zum Zwecke der Weiterverarbeitung in Albanien eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden. Dabei werden keine Abgaben erhoben und keine handelspolitischen Maßnahmen angewandt. Im Rahmen dieses Prozesses können Waren montiert, bearbeitet, verarbeitet und repariert werden. Die Zollverwaltung bestimmt eine Frist, in der die verarbeiteten Waren ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen.

Bei der passiven Veredelung werden albanische Waren aus dem albanischen Zollgebiet ausgeführt und veredelt. Nach der Be- oder Verarbeitung im Ausland sind die Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet Albaniens einzuführen. Sie können unter Zollermäßigung oder Zollbefreiung in den freien Verkehr überführt werden. Die Zollverwaltung bestimmt die Frist, in der die Waren wiedereingeführt werden müssen. Das Verfahren der passiven Veredelung wird in den Artikeln 165-166 des albanischen Zollgesetzes geregelt.

Vorübergehende Verwendung

Werden Waren in Albanien nur vorübergehend ein- und anschließend wieder ausgeführt, sind diese im Zollverfahren „Vorübergehende Verwendung" anzumelden. Die maximale Verwendungsdauer beträgt grundsätzlich 12 Monate. Sie kann jedoch auf Antrag um weitere 12 Monate verlängert werden. Die vorübergehende Verwendung ist auch im Rahmen des Carnet-ATA-Verfahrens möglich. In diesem Fall können Waren vorübergehend für die Dauer von bis zu einem Jahr und ohne die Abgabe einer Sicherheitsleistung eingeführt werden. Das Carnet ATA wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern gegen Gebühr ausgestellt.


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