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Insolvenzrecht

Ein Unternehmer aus Deutschland kann unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass sein zyprischer Vertragspartner in die Insolvenz gerät. Dies kann beispielsweise für noch bestehende Zahlungs- beziehungsweise Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund ist ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in Zypern wichtig.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Das Insolvenzregisteramt in Zypern (Τμήμα Αφερεγγυότητας / Department of Insolvency) stellt eine Suchfunktion für Gesellschaften zur Verfügung. Diese trifft jedoch keine Aussage über die Kreditwürdigkeit der betreffenden Person oder des jeweiligen Unternehmens.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Befindet sich eine zyprische Kapitalgesellschaft (company) wie die im Kapitel Gesellschaftsrecht beschriebene Private Company oder Public Company in Zahlungsschwierigkeiten, sieht das zyprischen Gesellschaftsgesetz (Ο περί Εταιρειών Νόμος (ΚΕΦ.113) / Companies Law) verschiedene Handlungsmöglichkeiten vor, beispielsweise:

  • Die Gesellschaft kann sich mit ihren Gläubigern gütlich nach den Artikel 198 ff. Gesellschaftsgesetz einigen (συμβιβασμός ή διακανονισμός).
  • Die Gesellschafter können einen Beschluss fassen, der darauf ausgerichtet ist, freiwillig die Gesellschaft aufzulösen, weil sie ihren Verpflichtungen Gläubigern gegenüber nicht mehr nachkommen können (εκούσια εκκαθάριση) (Artikel 261 Absatz 1 lit. γ Gesellschaftsgesetz). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 261 ff. und 268-274 Gesellschaftsgesetz.
  • Die Auflösung der Gesellschaft kann durch das Gericht angeordnet werden (εκκαθάριση από το δικαστήριο), wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist (Artikel 209 ff. Gesellschaftsgesetz). Dies wird in diesem Abschnitt als eigentliches Insolvenzverfahren verstanden und soll im Folgenden etwas näher beleuchtet werden.

Die Auflösung der Gesellschaft kann insbesondere von der Gesellschaft selbst oder ihren Gläubigern (einem oder mehreren) eingeleitet werden (Artikel 213 Absatz 1 Gesellschaftsgesetz). Hierfür muss ein Antrag (αίτηση εκκαθάρισης) auf Auflösung der Gesellschaft bei Gericht gestellt werden (Artikel 213 Gesellschaftsgesetz). Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach Artikel 209 Gesellschaftsgesetz.

Eine company aus Zypern wird als insolvent betrachtet, wenn sie ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann (ανικανότητα πληρωμής των χρεών). Dies wird nach Artikel 212 Gesellschaftsgesetz vermutet, wenn

  • die zyprische company eine Schuld von mehr als 5.000 Euro trotz schriftlicher Aufforderung des Gläubigers binnen drei Wochen nicht begleicht oder ausreichende Sicherheiten stellt oder
  • die Zwangsvollstreckung (zum Teil) nicht erfolgreich ist oder
  • das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gesellschaft ihre Schulden bei Fälligkeit nicht wird zahlen können oder die Vermögenswerte des Unternehmens geringer als ihre Schulden sind, wobei es potentielle und zukünftige Verpflichtungen in die Einschätzung einbezieht.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, erlässt es einen Beschluss, womit das Auflösungsverfahren eingeleitet wird (διάταγμα εκκαθάρισης). Das Gericht kann für das Liquidationsverfahren einen oder mehrere Liquidatoren (εκκαθαριστή) ernennen (Artikel 226 Gesellschaftsgesetz).

Anmeldung von Forderungen

Gläubiger müssen ihre Forderungen beim Liquidator (εκκαθαριστής) innerhalb von 35 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses, die Auflösung der Gesellschaft einzuleiten, im Gesetzesblatt schriftlich anmelden (Artikel 251 Absatz 2 Gesellschaftsgesetz). Die Forderungsanmeldung muss unterzeichnet sein, beinhaltet insbesondere eine detaillierte Forderungsaufstellung nebst Belegen sowie einer eidesstattlichen Versicherung (ένορκη δήλωση) und listet gegebenenfalls alle Sicherungsgeber auf (Artikel 251 Absatz 3 Gesellschaftsgesetz). Auch muss sie angeben, ob die Forderung abgesichert ist oder nicht (Artikel 251 Absatz 4 Gesellschaftsgesetz). Einzelheiten zu den beizubringenden Nachweisen enthält die Gesellschaftsliquidationsverordnung in ihren Artikel 18 ff.

Der Liquidator oder Konkursverwalter überprüfen die eingereichten Unterlagen grundsätzlich sofort - spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen - und akzeptieren oder lehnen die geltend gemachte(n) Forderung(en) ab oder fordern weitere Nachweise an (Artikel 251 Absatz 6 Gesellschaftsgesetz). Jeder Gläubiger darf die Nachweise für die von den anderen Gläubigern angemeldeten Forderungen vor der Gläubigerversammlung einsehen (Artikel 251 Absatz 5 Gesellschaftsgesetz). Ist ein Gläubiger und ggf. Garant mit der Entscheidung des Liquidators oder Konkursverwalters nicht einverstanden, kann er innerhalb von 21 Tagen, nachdem er Kenntnis von der Entscheidung des Liquidators oder Konkursverwalters erhalten hat, die gerichtliche Überprüfung anstrengen (Artikel 251 Absatz 7 Gesellschaftsgesetz).

Weitere Informationen

Bevorzugte Forderungen sind in Artikel 300 Gesellschaftsgesetz aufgelistet. Hierzu zählen insbesondere Steuern und Abgaben sowie offene Gehaltszahlungen.

Das zyprische Recht kennt ebenfalls das Institut der Insolvenzanfechtung. Rechtshandlungen, die der Insolvenzschuldner innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat und die etwaige Insolvenzgläubiger benachteiligen, können bei Gericht angefochten und damit rückgängig gemacht werden. Denn in der Regel kündigt sich die Insolvenz über einen längeren Zeitraum an und der Insolvenzschuldner könnte versucht sein, bestimmte Gläubiger zu bevorteilen oder Vermögen gar beiseitezuschaffen. Entsprechende Vorschriften enthält das Gesellschaftsgesetz in den Artikeln 301 ff.

Die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft soll spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen sein (Artikel 239α Absatz 1 Gesellschaftsgesetz). Ist absehbar, dass der Zeitrahmen nicht eingehalten werden kann, können der Konkursverwalter oder Liquidator bei Gericht beantragen, dass das Auflösungsverfahren länger dauern darf (Artikel 239α Absatz 2 Gesellschaftsgesetz).

 

Germany Trade & Invest (Stand: Februar 2024)

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