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Portal 21 Zypern

Zuständige Gerichte

Wer seine Forderungen vor Gericht in Zypern durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein. Anschließend muss man sich bewusst machen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss (örtliche Zuständigkeit). Gleichzeitig muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen zyprischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (EuGVVO).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei im Regelfall zulässig (Artikel 25 der EuGVVO). Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt. Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet ein EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit zyprischen Dienstleistern vor einem zyprischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich die internationale Zuständigkeit des zyprischen Gerichts aus den Regeln der EuGVVO ableiten.

In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts in Zypern.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Zyprern und Deutschen in Zypern ist in erster Instanz grundsätzlich das jeweilige Distriktsgericht zuständig. Sie sind sachlich für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständig. Es gibt sechs solcher Gerichte, und zwar in Nicosia, Famagusta, Limassol, Larnaca, Paphos und Kyrenia

Rechtsmittel

Die Berufungsinstanz ist der „Supreme Court“. Erstinstanzliche Urteile können in Zypern vor der Berufungskammer dieses Gerichts einer Überprüfung unterzogen werden.

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