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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in Belarus, China und Russland.

Die Europäische Kommission führt die Antidumpingmaßnahmen mit Wirkung vom 20. April 2021 ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren ursprünglich 2008 eingeführt worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung erneut verlängert.

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um bestimmte geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, China und Russland.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77

Es gelten folgende Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

China

Alle Unternehmen

90,6 %


Russland

TMK Group (Seversky Pipe Plant Open Joint Stock Company und Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works)

16,8 %

A892

OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works und Joint Stock Company Almetjvesk Pipe Plant)

10,1 %

A893

Alle übrigen Unternehmen

20,5 %

A999

Belarus

Alle Unternehmen

38,1 %


Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 132 vom 19. April 2021, S. 145.

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