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EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll

Kombinierte Nomenklatur - Laufweste mit Trinkflaschen

Neue Einreihungsentscheidung

Von Stefanie Eich | Bonn

Durchführungsverordnung (EU) 2022/933 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 162 vom 17. Juni 2022, S. 23. 

Anmerkung: 

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Codes eingereiht:

"Drei zusammen für den Einzelverkauf aufgemachte Waren, die folgendes umfassen:

a) ein ärmelloses gewirktes Kleidungsstück (sogenannte Laufweste) (93 % Synthetik und 7 % Elastan), zum Bedecken des Oberkörpers, bis zur Taille reichend. Die Ware hat am Vorderteil einen V-förmigen Ausschnitt und lässt sich vollständig mit einem nicht verdeckten Reißverschluss öffnen. Das Vorderteil des Kleidungsstücks ist mit zwei rechteckigen offenen Brusttaschen mit Abmessungen von etwa 19 cm × 8 cm sowie zwei rechteckigen offenen Taschen in Hüfthöhe mit Abmessungen von etwa 12 cm × 14 cm versehen.

Das Rückenteil ist mit einer Tasche mit Gummibändern zur Befestigung beispielsweise von faltbaren Wanderstöcken versehen.

b) zwei weiche Trinkflaschen mit flachem Boden und einem Volumen von jeweils 500 ml, die in die vorderen Brusttaschen passen, gefertigt aus Polyurethan und ausgestattet mit einem Kunststoffverschluss (einem sogenannten Sportverschluss)."

Es handelt sich weder um eine zusammengesetzte Ware noch um eine Warenzusammenstellung, sondern um Einzelwaren, die auch unabhängig voneinander verwendet werden können. Die Waren sind daher getrennt einzureihen: 

  • Weste: 6110 30 99
  • Trinkflaschen: 3924 90 00
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