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Special Russland Energie

Energiesektor

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 führte für die in Anhang II benannten Güter einen Genehmigungsvorbehalt ein.

Dies bedeutet, dass für alle Güter, die in Anhang II aufgeführt sind, eine Genehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzuholen ist, wenn diese auf dem Gebiet der Russischen Föderation verwendet werden sollen. Dieser räumliche Geltungsbereich des Genehmigungsvorbehalts wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 auf die Ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel Russlands erweitert.

Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die Güter des Anhangs II

  • für die Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern,
  • für die Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises oder
  • für Projekte, die das Potenzial haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinsformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinsformationen hindurch, um andere als Ton- und Schiefergesteinslagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinslagerstätten zu gewinnen.

Ebenfalls verboten sind bestimmte Dienstleistungen für die oben genannten Explorations- und Förderprojekte nach Art. 3a der Verordnung (EU) Nr. 960/2014, konkretisiert durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014. Dazu gehören:

  • Bohrungen,
  • Bohrlochprüfungen,
  • Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste,
  • Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.

Altverträge über die Lieferung von Gütern des Anhangs II, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden sowie Altverträge über die Erbringung der oben genannten Dienstleistungen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, dürfen unbeschadet der Verbote bedient werden.

Dazu gehörende Verordnungen:

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