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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping –  Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingzölle ein. Die Maßnahmen betreffen Waren mit Ursprung in China und Brasilien.

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit Mai gelten vorläufige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in China und Brasilien. Nun führt die Europäische Kommission mit Wirkung vom 17. November 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Die endgültigen Antidumpingzölle unterscheiden sich vom vorläufigen Antidumpingzoll: Sie bestehen aus einem festen Zoll pro Tonne anstelle eines Wertzolls.

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, auch als Erzeugnisse aus elektrolytisch verchromtem Stahl bezeichnet, mit Ursprung in China und Brasilien.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7210 50 00 und 7212 50 20.

Antidumpingzölle

endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Euro/Tonne)

TARIC-Zusatzcode

China

Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.

239,82

C039

Handan Jintai Packing Material Co., Ltd.

428,37

C862

Andere mitarbeitende Unternehmen: GDH Zhongyue (Zhongshan) Tinplate Industry Co., Ltd. Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd.

271,01

C137

Alle übrigen Unternehmen

607,98

C999

Brasilien

Companhia Siderúrgica Nacional

348,39

C212

Alle übrigen Unternehmen

348,39

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2247

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr war seit Mai 2022 eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Diese Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2247 der Kommission vom 15. November 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus elektrolytisch verchromtem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und Brasilien; ABl. L 295 vom 16. November 2022.

Vorherige Verfahrensschritte

Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen

Im Mai 2022 führte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Die Maßnahmen galten für sechs Monate. 

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/802; ABl. L 143 vom 23. Mai 2022, S. 11.  

Einleitung des Antidumpingverfahrens

Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im September 2021 ein. Der Antrag wurde von der European Steel Association (EUROFER) im Namen von EU-Herstellern eingereicht.

Quelle: Bekanntmachung; ABl. C 387 vom 24. September 2021, S. 2.

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