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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Oxalsäure mit Ursprung in China und in Indien

Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China und Indien bestehen seit 2012 Antidumpingmaßnahmen, die bereits einmal verlängert wurden. Im Juni 2023 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung verlängert die Kommission die Maßnahmen nun erneut. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 7. September 2024 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in China hat.

Antidumpingzölle

Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Herkunftsland

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Indien

Punjab Chemicals and Crop Protection Limited

22,8 %

B230

Star Oxochem Pvt Ltd

31,5 %

B270

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien

43,6 %

B999

China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd

37,7 %

B231

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd.

14,6 %

B232

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

52,2 %

B999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2211

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Quellen: 

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2012 eingeführt und 2016 nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf ein ausführendes Unternehmen geändert. Im Juli 2018 verlängerte die Europäische Kommission die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Quellen:

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