EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Oxalsäure mit Ursprung in China und in Indien
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
09.09.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China und Indien bestehen seit 2012 Antidumpingmaßnahmen, die bereits einmal verlängert wurden. Im Juni 2023 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung verlängert die Kommission die Maßnahmen nun erneut.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 7. September 2024 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in China hat.
Antidumpingzölle
Herkunftsland | Unternehmen | Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Indien | Punjab Chemicals and Crop Protection Limited | 22,8 % | B230 |
Star Oxochem Pvt Ltd | 31,5 % | B270 | |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien | 43,6 % | B999 | |
China | Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd | 37,7 % | B231 |
Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd. | 14,6 % | B232 | |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 52,2 % | B999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2211; ABl. L vom 6. September 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C 230 vom 30. Juni 2023, S. 160;
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2012 eingeführt und 2016 nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf ein ausführendes Unternehmen geändert. Im Juli 2018 verlängerte die Europäische Kommission die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/931; ABl. L 165 vom 2. Juli 2018, S. 13.
- geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/2081; ABl. L 321 vom 29. November 2016, S. 48;
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012; ABl. L 165 vom 2. Juli 2012, S. 13.