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Hongkong: Sicherungsmittel
Die Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts ist möglich und in Sec. 21 der Sale of Goods Ordinance ausdrücklich vorgesehen.
13.09.2023
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Der einfache Eigentumsvorbehalt berechtigt den Verkäufer im Insolvenzfall zur Aussonderung des Gegenstands aus der Insolvenzmasse sowie im Falle einer Zwangsvollstreckung zum Widerspruch.
Die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes ist ebenfalls möglich. Voraussetzung ist allerdings die ausdrückliche Vereinbarung, dass der Käufer zwar zum Verkauf an Dritte berechtigt ist, aber das Eigentum am Verkaufserlös direkt auf den Verkäufer übergehen soll. Ist der Käufer eine juristische Person, ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt als sogenannte "Charge" zu registrieren.