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Zollbericht Mauritius Zollgesetz und Zollverfahren, übergreifend

Zollverfahren

Sollen Waren nicht im Zollgebiet von Mauritius verbleiben und dort weder verwendet noch verbraucht werden, ist ein besonderes Zollverfahren zu wählen.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Das mauritische Zollgesetz (The Customs Act 1988) unterscheidet zwischen verschiedenen Zollverfahren. Demnach können Waren zum freien Verkehr abgefertigt oder auch in ein besonderes Zollverfahren überführt werden.

Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr (home consumption)

Waren, die im Zollgebiet von Mauritius verbleiben und dort verwendet oder verbraucht werden sollen, müssen über das Zollverfahren "home consumption" abgewickelt werden. Waren können entweder direkt bei Einfuhr in Mauritius zum zollrechtlich freien Verkehr abgewickelt werden oder zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel wenn die Ware aus einem Lager entnommen wird. 

Um die Freigabe zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erhalten, müssen neben der Zollanmeldung auch alle weiteren Warenbegleitpapiere elektronisch über TradeNet eingereicht und die Einfuhrzölle, Steuern sowie sonstige Abgaben beglichen werden. Die anfallenden Einfuhrabgaben sind innerhalb von 14 Werktagen nach Abgabe der Zollanmeldung zu entrichten.

Zolllager (warehousing)

Waren, die das Zollgebiet betreten oder verlassen, können für einen im mauritischen Zollgesetz festgelegten Zeitraum in einem Zolllager gelagert werden. Während der Lagerung befinden sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung. 

Wird die Ware nach der Einlagerung in den freien Verkehr verbracht, fallen Zölle und Gebühren an. Erst nachdem diese vollständig beglichen wurden, erfolgt die Freigabe der Waren.

Mauritius unterscheidet zwei Arten von Zolllagern:

  • Bonded Warehouse
  • Customs Warehouse 

Die sogenannten "bonded warehouses" sind zugelassene Orte, wie zum Beispiel Gebäude, Lager oder Schuppen, an dem zur Einlagerung angemeldete Waren bis zur Entrichtung der Abgaben untergebracht werden. Waren können hier maximal 24 Monate eingelagert werden.

Die sogenannten "customs warehouses" sind dagegen Örtlichkeiten, die der Regierung gehören oder von ihr angemietet wurden und als Zolllager für die Lagerung von Waren, einschließlich beschlagnahmter Waren, bis zur Entrichtung der Abgaben, genutzt werden. Die Einlagerung ist kostenpflichtig.

Weitere Informationen in den Customs Regulations 1989, Abschnitte VII und VIII

Versandverfahren (transit/transhipment)

Das nationale Versandverfahren ermöglicht den Warentransport von der Eingangszollstelle zur Bestimmungszollstelle im Zollgebiet unter Aussetzung der zu zahlenden Einfuhrabgaben, sofern ein vom Generaldirektor bestätigter Antrag vorliegt.

Verlassen die Waren aus irgendeinem Grund das Zollgebiet, so kann eine angemessene Sicherheit zur Deckung der zu entrichtenden Zölle, Steuern und Abgaben verlangt werden. Alternativ kann die Ware unter einem vom Zoll angebrachten Verschluss (Zollplombe) befördert werden.

Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitt 110 und im Leitfaden Transhipment

Vorübergehende Verwendung (temporary admission)

Waren können vorübergehend in Mauritius eingeführt werden, wenn beabsichtigt ist, diese innerhalb von 12 Monaten nach Einfuhr in unverändertem Zustand wieder auszuführen. Eine Sicherheit, zum Beispiel in Form einer Barkaution, in Höhe der Einfuhrabgaben ist bei Einfuhr der Waren zu hinterlegen, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet wird. 

Formular: Security to Customs (Temporary Admission) Section 21 of the Customs Act

Mauritius akzeptiert zudem die Anwendung des Carnet A.T.A.-Verfahrens (internationales Zollpassierscheinheft), welches eine vorübergehende abgabenfreie Einfuhr ermöglicht. Mit einem solchen Carnet können jedoch nur folgende Waren abgabenfrei eingeführt und später wieder ausgeführt werden: Warenmuster, Berufsausrüstung sowie Ausstellungs- und Messegüter. Waren, die von vornherein im Ausland verbleiben sollen, können nicht mit einem Carnet A.T.A. eingeführt werden. Güter, die vorerst mit einem Carnet eingeführt wurden, dann aber doch im Ausland verbleiben sollen, müssen der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden.

Weitere Informationen zur vorübergehenden Einfuhr und zum Carnet A.T.A.

Aktive und passive Veredelung (inward and outward processing)

Der Generaldirektor kann die Überführung von Waren in den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen zulassen.

Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur in das Zollgebiet eingeführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Während sich Waren in der aktiven Veredelung befinden, sind diese von Zöllen, Verbrauchsteuern und weiteren Abgaben befreit. Einerseits können Waren zur Veredelung mit anschließendem Export einfuhrabgabenfrei eingeführt werden (Inward Processing), andererseits können aber auch für die zu veredelnden Waren Einfuhrabgaben entrichtet werden, die dann bei nachgewiesener Ausfuhr entsprechend veredelter Waren erstattet werden (Drawback-Verfahren).

Formulare:

Passive Veredelung bedeutet, dass Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingeführt werden. Auf den Wert der Ausbesserung wird kein Zoll erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt davon unberührt und ist bei der Einfuhr zu zahlen.

Weitere Informationen im Customs Act, Abschnitte 21A und 91A

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