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EU konkretisiert Ausnahmen vom Importverbot für russisches Öl

Die EU präzisiert Ausnahmen für das Einfuhrembargo auf russische Ölprodukte. Unter bestimmten Bedingungen dürfen Drittstaaten und die Ukraine mit russischen Öl beliefert werden.

Von Hans-Jürgen Wittmann | Berlin

Im 9. Sanktionspaket vom 12. Dezember 2022 stellt die Europäische Union (EU) Ausnahmen des Importverbots für Rohöl und Ölprodukte aus Russland klar. Ab dem 5. Februar 2023 ist es verboten, Erdölprodukte des KN-Codes 2710, die aus russischem Rohöl gewonnen werden, nach Europa einzuführen. Bereits seit 5. Dezember 2022 ist das Einfuhrembargo auf Rohöl aus Russland in Kraft. Für Öleinfuhren über Pipelines und für Importe auf dem Seeweg nach Bulgarien gelten Ausnahmen. Ziel ist es, die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen zu gewährleisten.

Ölausfuhr aus Bulgarien in Drittländer genehmigungsfähig

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2478 erlaubt die EU Bulgarien, bestimmte raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, das auf der Grundlage der betreffenden Ausnahmeregelungen eingeführt wurde, in Drittländer auszuführen. Die zuständigen Behörden können den Verkauf, die Lieferung, die Weiterleitung oder die Ausfuhr von in Anhang XXXII aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen in Drittländer innerhalb der Ausfuhrkontingente genehmigen, wenn die Erzeugnisse aus Umwelt- und Sicherheitsrisiken nicht sicher in Bulgarien aufbewahrt werden können und das Einfuhrverbot nicht umgangen wird. Die jährlichen Ausfuhren sollen die durchschnittlichen jährlichen Ausfuhren solcher Erzeugnisse in den vergangenen fünf Jahren nicht übersteigen. Bulgarien informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Anhang XXXII: Liste der Erdölerzeugnisse, deren Ausfuhr in Drittländer genehmigt werden kann

KN-Code

Warenbezeichnung

Ausfuhrkontingente in kt

Leichtöle und Zubereitungen für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 12 11 und 2710 12 15

27 10 12 25

Spezialbenzine, ausgenommen Testbenzin

282,8

27 10 12 41

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

120,6

27 10 12 45

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

995,6

27 10 12 49

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

3,4

Schweröle für andere Zwecke als jene der Unterpositionen 2710 19 51 und 2710 19 55

27 10 19 66

Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT

2,3

27 10 19 67

Heizöle mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT

12,0

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union L 322 I vom 16. Dezember 2022

Ausnahme erlaubt Export von Ölprodukten in die Ukraine

Auch für die Ukraine macht die EU eine Ausnahme vom Einfuhrverbot für russische Ölprodukte. Der Beschluss (GASP) 2022/2478 gestattet es Ungarn, der Slowakei und Bulgarien, bestimmte raffinierte Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl, die auf der Grundlage der betreffenden Ausnahmeregelungen eingeführt wurden, in die Ukraine auszuführen, auch mittels Durchfuhr durch andere Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der drei EU-Mitgliedsstaaten können ab dem 5. Februar 2023 den Verkauf, die Lieferung, Weiterleitung oder Ausfuhr von im Anhang XXXI aufgeführten bestimmten Erdölerzeugnissen in die Ukraine genehmigen, wenn diese Erzeugnisse ausschließlich in der Ukraine verwendet werden und das Einfuhrverbot nicht umgangen wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Anhang XXXI: Liste der Erdölerzeugnisse, deren Ausfuhr in die Ukraine genehmigt werden kann

KN-Code

Warenbezeichnung (nicht abschließend)

Gasöl

27 10 19 31

zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

27 10 19 35

zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31

zu anderer Verwendung

27 10 19 43

mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger

27 10 20 16

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT

Leichtöle und Zubereitungen

27 10 12 11

Leichtöle und Zubereitungen zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

27 10 12 21

Spezialbenzine: Testbenzin

27 10 12 31

Flugbenzin

27 10 12 41

Motorenbenzin, ausgenommen für die Luftfahrt, mit einem Bleigehalt von 0,013 g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

27 10 12 70

leichter Flugturbinenkraftstoff

27 10 12 90

andere Leichtöle

Mittelschwere Öle

27 10 19 21

Flugturbinenkraftstoff, mittelschwer

27 10 19 25

anderes Kerosin

Schweröle

27 10 19 51

Heizöle zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren

27 10 19 67

Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle

27 10 20 32

Heizöle mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger

27 10 20 90

andere Heizöle

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union L 322 I vom 16. Dezember 2022

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