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Zollbericht Schweiz Zolltarif, Einfuhrzoll

Die Schweiz hebt Industriezölle ab 1. Januar 2024 auf

Ab 2024 erhebt die Schweiz keine Einfuhrzölle auf Industrieprodukte mehr. Präferenznachweise sind dennoch in einigen Fällen erforderlich. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Ziel ist es, den Import von Industrieprodukten zu erleichtern und Schweizer Unternehmen einen günstigeren Zugang zu Vorprodukten aus Drittländern zu ermöglichen.

Industrieprodukte profitieren von der Abschaffung

Mit der Änderung des Zolltarifgesetzes schafft die Schweiz Zölle für sämtliche Industrieprodukte ab. Ausgenommen sind einige Waren der Kapitel 35 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe, Enzyme) und 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), die als Agrarprodukte klassifiziert sind. 

Der Zolltarif ändert sich

Gleichzeitig wird der Schweizer Zolltarif (TARES) für Industrieprodukte vereinfacht. In den Kapiteln 25 bis 97 werden die Zolltarifnummern reduziert. Somit verringert sich die Anzahl der Tarifpositionen von 9114 auf 7511.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt eine Übersicht über die Änderungen der Zollansätze sowie die neue Struktur des Zolltarifs zur Verfügung. 

Auswirkungen auf präferenzielle Ursprungsnachweise

Durch die Aufhebung der Industriezölle ist in vielen Fällen kein präferenzieller Ursprungsnachweis mehr notwendig, denn der Zollsatz beträgt für alle Einfuhren Null Prozent. Dennoch brauchen Schweizer Unternehmen in bestimmen Fällen weiterhin einen Präferenznachweis von ihren Lieferanten. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um eine Ware handelt, die nicht in der Schweiz verbleibt und präferenzbegünstigt in ein weiteres Drittland exportiert werden soll.

In folgenden Fällen ist kein Präferenznachweis notwendig: 

  • Endverbleib der Ware in der Schweiz,
  • Wiederausfuhr oder Verarbeitung der Ware in der Schweiz und Wiederausfuhr ohne Präferenzzollbehandlung in Bestimmungsländer, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht,
  • Ausreichende Verarbeitung und Wiederausfuhr mit Schweizer Ursprung, ohne dass im Rahmen des jeweiligen Freihandelsabkommen kumuliert wird.

In folgenden Fällen ist ein Präferenznachweis erforderlich: 

  • Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Ware in ein Bestimmungsland, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Die verarbeitete Ware hat Schweizer Ursprung, der unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt beispielsweise im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM),
  • Durchhandel (sogenannte Handelswarenkumulierung des Regionalen Übereinkommens).
Warenursprung und Kumulierung - kurz erklärt

Präferenzursprung: Damit ein Produkt von den Präferenzzöllen eines Handelsabkommens profitieren kann, muss es Ursprungsware im Sinne des Abkommens sein. Demnach muss eine bestimmte Wertschöpfung im jeweiligen Partnerland stattgefunden haben. Wie hoch der Wertschöpfungsanteil ist, hängt vom Abkommen und dem jeweiligen Produkt ab.


Bilaterale Kumulierung: Dabei werden Vormaterialien mit Ursprung der anderen Vertragspartei verwendet. Die fertige Ware kann dann zollbegünstigt in diese Vertragspartei ausgeführt werden.


Diagonale Kumulierung: Dabei werden Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei verwendet. Die fertige Ware kann dann zollbegünstigt in eine weitere Vertragspartei ausgeführt werden.

Einfuhranmeldungen bleiben Pflicht

Die Abschaffung der Industriezölle hat keine Auswirkungen auf die notwendigen Zollformalitäten. Einfuhrzollanmeldungen sind weiterhin verpflichtend. Hierfür müssen Einführer ab 1. Januar 2024 die neuen Zolltarifnummern nutzen. 

Unternehmen, die ihre Waren nur vorübergehend in die Schweiz einführen, können weiterhin das Carnet ATA nutzen. Dies gilt beispielsweise für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung oder Güter, die zu wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken in die Schweiz ein- und wieder ausgeführt werden. 

Zum Hintergrund

Das Parlament hatte der Änderung des Zolltarifgesetzes bereits im Oktober 2021 zugestimmt. Infolgedessen hat der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens zum 1. Januar 2024 festgelegt. Die Abschaffung der Zölle ist Teil des Maßnahmenpakets "Importerleichterungen", das bereits 2017 beschlossen wurde.

Quelle und weiterführende Informationen:

  • Pressemitteilung des Bundesrats vom 3. Februar 2022
  • FAQ des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)
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