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Zollbericht Südafrika WTO

Südafrika leitet WTO-Verfahren gegen die EU ein

Anforderungen der EU für die Einfuhr von Zitrusfrüchten wirken sich negativ auf die Zitrusindustrie in Südafrika aus. Nun leitet Südafrika ein zweites Verfahren gegen die EU ein.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Südafrika hat am 24. April 2024 die Welthandelsorganisation (WTO) erneut eingeschaltet, um eine Lösung im Zusammenhang mit den Einfuhrmaßnahmen der Europäischen Union (EU) für Zitrusfrüchte zu erzielen. Damit beantragt Südafrika bereits das zweite Verfahren in der oben genannten Angelegenheit. Das erste Verfahren wurde bereits am 27. Juli 2022 eingeleitet.

  1. European union - Measures concerning the importation of citrus fruit from South Africa vom 27. Juli 2022
  2. European Union - Additional Measures Concerning the Importation of Citrus Fruit from South Africa vom 24. April 2024

Begründung der eingeleiteten WTO-Verfahren

Die von der EU im Juni 2022 eingeführten verschärften Importbestimmungen für Orangen und andere Zitrusfrüchte verstoßen laut der südafrikanischen Regierung gegen das WTO-Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) und das GATT von 1994. 

Die EU verschärfte die Einfuhrbestimmungen für Zitrusfrüchte aus Südafrika und weiteren südafrikanischen Ländern, um die Einschleppung von Krankheiten, wie zum Beispiel des Schädlings "false codling moth" (Thaumatotibia Leucotreta) und "Citrus Black Spot" (Phyllotactic citricarpa) zu verhindern. Die Einfuhr von Zitrusfrüchten aus Südafrika wurde bereits zeitweise untersagt, da zahlreiche Früchte mit dem Schädling Thaumatotibia Leucotreta/Falscher Apfelwickler befallen waren.

Nächste Schritte

Die EU kann innerhalb von zehn Tagen auf die Anschuldigungen des beschwerdeführenden Mitglieds, hier Südafrika, reagieren und anschließend innerhalb weiterer dreißig Tage eine Verhandlung zur Konfliktlösung aufnehmen. Das Ziel dieser bilateralen Konsultation soll die Streitschlichtung ohne Hinzuziehung des Dispute Settlement Bodys (DSB) sein.

Wird innerhalb von 60 Tagen keine Lösung erreicht, wird ein Panel eingesetzt.

Weitere Informationen:

  • Durchführungsverordnung der EU-Kommission zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bezüglich der Anforderungen für die Einführung in die Union von bestimmten Früchten von Capsicum (L.), Citrus L., Citrus sinensis Pers., Prunus persica (L.) Batsch sowie Punica granatum L., 21. Juni 2022
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