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Recht kompakt | Südkorea | Vertriebsrecht

Südkorea: Vertriebsrecht

Hinsichtlich des Handelsvertreters sind Vorschriften im Commercial Act enthalten. 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Rechtsgrundlagen

Das Vertriebsrecht ist insbesondere im Teil II in den Kapiteln V und VII des Commercial Act geregelt. Daneben finden das im Civil Act geregelte Auftragsrecht sowie Gewohnheitsrecht Anwendung. Die gesetzlichen Vorgaben enthalten kaum Bestimmungen über die Beziehungen zwischen Vertreter und ausländischem Prinzipal, eine genaue Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Vertrag ist daher zu empfehlen.

Im Gegensatz zum Handelsvertreter (commercial agent) ist der Begriff des Vertragshändlers gesetzlich nicht geregelt.

Exklusivitätsvereinbarung / Provision

Die Vereinbarung von Territorialexklusivität ist zulässig, ebenso der Abschluss mehrerer Handelsvertreterverträge, sofern die Gebiete abgrenzbar sind und jeder Handelsvertreter oder Vertragshändler auch mit Kunden außerhalb seines Gebiets Verträge abschließen darf.

Zur Provisionshöhe sieht der Commercial Act keine Regelungen vor, eine vertragliche Vereinbarung der Provision ist möglich. Die Provision des Handelsvertreters ist abhängig von Produkt, Umsatz und Volumen, sie beträgt regelmäßig zwischen 5 und 10 Prozent des Verkaufspreises.

Die Vereinbarung von Verkaufszielen und einer hierauf beruhenden Kündigungsmöglichkeit sollte nur sehr zurückhaltend erfolgen. So ist die Auflage zur Erreichung bestimmter Verkaufszahlen geeignet, einen Verstoß gegen kartellrechtliche Vorgaben, speziell gegen das Verbot unfairer Handelspraktiken nach dem Monopoly Regulation and Fair Trade Act sowie die entsprechenden Umsetzungsrichtlinien darzustellen.

Beendigung des Vertragsverhältnisses

Die ordentliche gesetzliche Kündigungsfrist beträgt zwei Monate für jede Partei (Art. 92 Commercial Act).

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Handelsvertreter verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmers Stillschweigen zu bewahren (Art. 92-3 Commercial Act).

Dem Handelsvertreter steht nach Beendigung des Vertrags ein Ausgleichsanspruch nach Art. 92-2 Commercial Act zu, sofern er die Geschäfte des Prinzipals positiv beeinflusst hat. Als Maximum gilt in der Regel die durchschnittliche Jahresvergütung der letzten fünf Jahre, bei kürzerer Vertragsdauer der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit. Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Vertragsende. Er kann ausgeschlossen sein, sofern das Vertragsende auf einem Umstand beruht, der eine Haftung des Handelsvertreters begründet.

Bei Vertragshändlerverträgen sollte die Kündigungsfrist in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im Vertrag festgehalten werden.

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