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Zollbericht USA Exportkontrolle

US-Sanktionen gegenüber Russland

Im Rahmen der Abstimmung unter den G7 haben auch die USA zahlreiche gegen die russische Wirtschaft gerichtete Maßnahmen in Kraft gesetzt.

Von Dr. Achim Kampf, Susanne Scholl | Bonn

In Abstimmung mit der EU haben auch die USA wirtschaftliche Maßnahmen gegen Russland verhängt, die wegen des extraterritorialen Geltungsanspruchs auch relevant für deutsche Unternehmen sein können. Die Palette reicht auch hier von Exportverboten und -beschränkungen bis hin zu höheren Zöllen für russische Waren.

  • Relevanz von US-Vorschriften für deutsche Unternehmen

    US-Sanktionsvorschriften der USA können auch Sachverhalte außerhalb des US-Territoriums erfassen und deshalb für deutsche Unternehmen relevant sein.

    Grundsätzlich erfordert die Anwendung des US-Exportkontrollrechts einen bestimmten US-Bezug („US-nexus“). Dies betrifft auch den Export von Gütern nach Russland, die den „Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegen (insbesondere Dual-Use Güter). Ein solcher Bezug ist immer dann gegeben, wenn die Ausfuhr durch eine sogenannte „US-Person“ erfolgt oder ein „US-Gut“ betrifft. 

    Ein US-Bezug ist grundsätzlich erforderlich

    Eine US-Person ist etwa die unselbständige Niederlassung einer US-amerikanischen Muttergesellschaft. Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft kann dann eine „US-Person“ sein, wenn ein US-Staatsangehöriger in verantwortlicher Position für die Exportgeschäfte des Unternehmens zuständig ist. Im Einzelnen sind neben den entsprechenden US-Vorschriften auch die auf ihrer Grundlage ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein „US-Gut“ betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn das Produkt nicht einen bestimmten Mindestanteil von US-Anteilen aufweist („De minimis“). Doch auch, wenn das Produkt selbst zwar keine US-Anteile enthält, aber direkt auf US-Technologie und -software aufbaut, handelt es sich um ein „US-Gut“. Einzelheiten ergeben sich auch hier aus den einschlägigen Rechtsnormen sowie den behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Entscheidungen.

    US-Sekundärsanktionen erfordern keinen US-Bezug

    Darüber hinaus gibt es auch Exportbeschränkungen beziehungsweise -verbote, die keinerlei US-Bezug verlangen. Dies sind die sogenannten „Sekundärsanktionen“.  Bezüglich Russland ist zum einen der „Countering Americas Adversaries Through Sanctions Act“ (CAATSA, Art. 228) die Rechtsgrundlage. Nicht US-Personen sind betroffen, wenn sie eine „bedeutende“ Transaktion für oder im Namen einer der Personen „erleichtern“, die unter den Executive Orders (präsidentielle Dekrete) (E.O.)) 13660, E.O. 13661, E.O. 13662, E.O. 13685, E.O. 13694, oder E.O. 13757 sanktioniert wurden. Unabhängig davon enthält auch die E.O.14024 Sekundärsanktionen.

    Antiblockingverordnung ist nicht anwendbar

    Von der EU-Antiblockingverordnung sowie § 7 Außenwirtschaftsverordnung (Antiboykottverbot) sind die Russlandsanktionen nicht betroffen. Die Unternehmen befinden sich somit nicht – wie bei anderen Sanktionen – in der Situation entweder gegen EU-Recht beziehungsweise nationales Außenwirtschaftsrecht oder gegen US-Recht zu verstoßen.

    Welche US-Behörde ist zuständig?

    Es ist zu unterscheiden zwischen dem Export von Rüstungsgütern, dessen Kontrolle nach der Verordnung über internationalen Waffenhandel (International Traffic in Arms Regulations, ITAR) erfolgt, dem Export von Dual-Use und anderen Gütern (Export Administration Regulations, EAR) sowie Sanktions- und Embargovorschriften (außerhalb der EAR) gegenüber bestimmten Ländern und Personen beziehungsweise Unternehmen. Für die Verwaltung dieser Vorschriften sind drei verschiedene Behörden zuständig:

    • Für ITAR ist das Directorate of Defence Trade Controls (DDTC) innerhalb des amerikanischen Außenministeriums (State Department) zuständig.
    • Die EAR obliegen dem Bureau of Industry and Security (BIS) innerhalb des Wirtschaftsministeriums (Department of Commerce).
    • Die Sanktions- und Embargovorschriften (außerhalb der EAR) verwaltet das Office of Foreign Assets Controls (OFAC) innerhalb des Finanzministeriums (Departments of Treasury).

    Welche Unternehmen bei welchen Sachverhalten Beschränkungen und Verbote zu beachten haben, hängt vom genauen Inhalt der jeweiligen Regeln ab.

    Weiterführende Informationen

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Die US-Sanktionen im Überblick

    US-Sanktionsvorschriften erfassen auch Exporte außerhalb des US-Territoriums. Zu unterscheiden sind güterbezogene Sanktionen von denjenigen gegenüber Personen und Unternehmen.

    Was den Inhalt der Sanktionen angeht, so ist zunächst zwischen güterbezogenen und Sanktionen gegenüber gelisteten Personen und Unternehmen zu unterscheiden.

    Güterbezogene Sanktionen

    Unmittelbar nach der Anerkennung der Donezker Volksrepublik (DNR) und der Lugansker Volksrepublik (LNR) durch Russland haben die USA am 21. Februar 2022 mit E.O. 14065 den Geltungsbereich der im Zuge der Krimannexion erlassenen E.O. 13660, 13661, 13662, 13685 und 13849 ausgeweitet.

    Am 24. Februar hat das BIS neue güterbezogene Exportkontrollen für Russland erlassen. Hiernach sind alle durch die Commerce Control List (CCL) kontrollierten Güter der Kategorien 3-9 künftig für die Ausfuhr nach Russland genehmigungspflichtig.

    Außerdem gilt gemäß Suppl. 1 to Part 740 EAR für einige US-Komponenten eine De-Minimis Schwelle von 0 Prozent. Darüber hinaus hat das BIS in einer Entity List 49 russische Empfänger gelistet, an die kein Gut, das unter die EAR fällt, exportiert, reexportiert oder verbracht werden darf.

    Zu beachten sind auch zwei weitere Regelungen: Gemäß & 734.9 (f) EAR unterliegen bestimmte Güter einem Exportverbot nach Russland. Es handelt sich dabei unter anderem um Waren, die auf US-Technologien der ECCN (Export Control Classification Number)-Kategorien 3-9 basieren. Schließlich besteht ein Exportverbot bestimmter für den Erdöl- und Erdgassektor in Russland relevanter Güter. In einer Zusammenfassung sind die in die Zuständigkeit des BIS fallenden Regelungen abrufbar. Für zahlreiche Industrieprodukte hat das BIS weitere Genehmigungspflichten eingeführt. In seinen Erläuterungen vom 9. Mai 2022 führt das BIS die Produkte im Einzelnen gemäß der entsprechenden Klassifizierung auf und erläutert das Verhältnis zu bereits bestehenden Genehmigungspflichten.

    Mit E.O. vom 8. März 2022 haben die USA ein Importverbot im Energiesektor verhängt. Es umfasst Rohöl, Petroleum, Petroleumbrennstoffe und -öle einschließlich Destillationsprodukte, sowie Flüssigerdgas, Kohle und Kohleprodukte mit Ursprung in Russland. Ein Importverbot besteht auch gemäß der auf der Grundlage der E.O.14068 ergangenen Entscheidung des OFAC für russisches Gold.

    Mit Executive Order vom 11. März haben die USA weitere Im- und Exportverbote festgelegt. Dies betrifft unter anderem die Einfuhr von Fisch, alkoholischen Getränken und nichtindustriellen Diamanten mit Ursprung in Russland sowie alle anderen Erzeugnisse mit Ursprung in Russland, die in Absprache mit dem Außenminister und dem Handelsminister festgelegt werden können.

    Bezüglich des Exports ist die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus den USA oder durch eine US-Person (egal, wo sie sich befindet) von Luxusgütern und anderen Gegenständen, die vom Handelsminister in Absprache mit dem Außenminister und dem Finanzminister festgelegt werden können, an eine Person in Russland untersagt.

    Ebenso untersagt ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr, Wiederausfuhr, der Verkauf oder die Lieferung von auf US-Dollar lautenden Banknoten aus den USA oder durch eine US-Person (unabhängig von ihrem Standort) an die russische Regierung oder an eine in Russland ansässige Person.

    Zu beachten ist auch, dass jede Genehmigung, Finanzierung, Erleichterung oder Garantie einer Transaktion einer ausländischen Person durch eine US-Person (unabhängig von ihrem Standort) verboten ist, wenn die Transaktion dieser ausländischen Person gemäß dem vorab Gesagten verboten wäre, wenn sie von einer US-Person oder innerhalb der Vereinigten Staaten durchgeführt würde.

    Sanktionen bezüglich gelisteter Personen und Unternehmen

    Neben den güterbezogenen Sanktionen haben die USA auf der SDN-Liste (Special Designated Nationals) zahlreiche russische Personen, Organisationen und Unternehmen aufgeführt. Alle Beteiligungen und Vermögenswerte, die sich in den USA oder unter der Kontrolle von US-Personen befinden und deren Inhaber auf der SDN-Liste geführt werden, sind gesperrt und dem OFAC zu melden. Betroffen sind mittelbar auch alle Unternehmen, die zu 50 Prozent oder mehr in der Inhaberschaft der gelisteten Unternehmen stehen, wobei die Anteile mehrerer gelisteter Unternehmen zusammengerechnet werden. Darüber hinaus sind alle Transaktionen von US-Personen oder Transaktionen innerhalb der USA, die Eigentum oder Beteiligung an Eigentum von gesperrten Personen betreffen, untersagt. Erleichterungen im Bereich des geistigen Eigentums sieht hier die „General Licence“ 31 des Finanzministeriums vom 5. Mai 2022 vor. Auch wenn der Inhaber von Patent-, Marken- oder Urheberrechten zu gelisteten Personen gehört, sind in der Licence im Einzelnen benannte Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums zulässig.

    Das Verbot, bezüglich auf der Grundlage von E.O. 14024 gelisteter Personen oder Unternehmen (beziehungsweise  E.O.14038 und 13405 für belarussische Unternehmen und Personen) finanzielle, technologische oder materielle Unterstützung zu leisten oder Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu erbringen, erstreckt sich auch auf Nicht-US-Personen. Per "General Licence"  8c vom 14.6.2022 sind bestimmte energiebezogene Transaktionen, in welche bestimmte, in der Licence genannte Banken, involviert sind, bis zu einem in der Licence genau definierten Übergangszeitraum, zulässig.

    Bezüglich der auf der sogenannten „CAPTA“- Liste (Correspondent Account or Payable Through-Account Sanctions) geführten Banken ist es US-Finanzinstitutionen untersagt, für oder im Namen von auf der CAPTA-Liste gelisteten Unternehmen Korrespondenz- oder Durchlaufkonten zu eröffnen oder zu führen sowie Transaktionen, an der gelistete Banken beteiligt sind, abzuwickeln.

    Sofern Unternehmen von Handelsbeschränkungen bezüglich eines bestimmten Wirtschaftssektors betroffen sind, werden diese in der SSI-Liste (Sectoral Sanctions Identifications) aufgeführt.

    Die Listen sind auf der Homepage des OFAC abrufbar.

    Eine Übersicht der vom OFAC verwalteten Sanktionen insgesamt ist online abrufbar.

    Neuinvestitionen, Dienstleistungen

    Per E.O. vom 6. April 2022 sind Neuinvestitionen in Russland durch US-Personen verboten, wo immer sie sich auch befinden. Ebenfalls verboten sind hiernach gemäß "Determination" des OFAC vom 8. Mai 2022 Buchhaltungs-, Treuhand- und Beratungsdienste in Russland im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen oder deren Management. In den "General Licences" OFAC Nr. 34 und OFAC Nr. 35 ist festgelegt, bis zu welchem Datum solche Dienstleistungen noch zulässig sind.

    Von Dr. Achim Kampf | Bonn

  • USA erhöhen Einfuhrzölle für russische Waren

    Die USA haben für alle Produkte mit Ursprung in Russland und Belarus höhere Einfuhrzölle eingeführt. In einzelnen Fällen können sie bis zu 90 Prozent betragen.

    Dies ist im "Suspending Normal Trade Relations with Russia and Belarus Act" festgeschrieben, den Präsident Joe Biden am 8. April 2022 unterzeichnet hat. Das Gesetz ist damit in Kraft getreten.

    Für Produkte mit Ursprung aus Russland und Belarus gelten danach nun seit dem 9. April 2022 die Einfuhrzölle in Spalte 2 des US-Zolltarifs. Diese sind erheblich höher als die im Regelfall für Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) geltenden moderaten Zölle der Spalte 1 (General). Die Zölle der Spalte 2 können in einigen Fällen 35 bis 45 Prozent, in Einzelfällen sogar bis zu 90 Prozent betragen.

    Dieser ungünstige Status galt bislang nur für die Länder Kuba und Nordkorea.

    Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass Präsident Biden im Einzelfall für Russland und Belarus auch höhere Zölle festsetzen kann als in Spalte 2 des Zolltarifs vorgegeben.

    Russland und Belarus verlieren Meistbegünstigungsstatus

    Mit der Einstufung in Spalte 2 des Zolltarifs entziehen die USA Russland und Belarus den für WTO-Mitglieder und einzelne weitere Staaten geltenden Meistbegünstigungsstatus. Dieser Status bedeutet, dass ein Vorteil, den ein WTO-Mitglied einem anderen Mitglied gewährt, auch allen anderen WTO-Mitgliedern gewährt werden muss. Die USA bezeichnen den Meistbegünstigungsstatus in ihrer Gesetzgebung als "Permanent Normal Trade Relations status" (PNTR). Die Auswirkungen sind aber trotz dieser abweichenden Bezeichnung die gleichen. 

    Die USA hatten den "PNTR" Status in der Vergangenheit auch Belarus gewährt, obwohl das Land noch nicht WTO-Mitglied ist, sondern sich erst im Beitrittsprozess zur WTO befindet. Diese Verfahrensweise geht auf eine durch den US-Präsidenten gewährte Ausnahmeregelung zur US-Gesetzgebung zurück.

    WTO-Mitgliedschaft auf dem Prüfstand

    Die USA folgen mit ihrer Entscheidung weiteren Ländern wie Kanada, Großbritannien und Japan, die Russland ebenfalls bereits Vorteile aufgrund seiner WTO-Mitgliedschaft entzogen hatten.

    Gemäß dem "Suspending Normal Trade Relations with Russia and Belarus Act" wird die US-Handelsbeauftragte innerhalb der WTO Überlegungen zur Suspendierung der Mitgliedschaft Russlands in der WTO anstoßen. Darüber hinaus wird sie sich dafür einsetzen, den derzeit laufenden WTO-Beitrittsprozess von Belarus zu stoppen.

    Weitere Informationen:

    Sanktionen der US-Regierung gegenüber Russland seit Februar 2022       

    Von Susanne Scholl | Bonn

  • USA - Russland keine Marktwirtschaft mehr in Antidumpingverfahren

    Die USA werden Russland künftig in Antidumpingverfahren nicht mehr als Marktwirtschaft behandeln.

    Das US-Handelsministerium hat entschieden, Russland in Antidumpingverfahren nicht mehr als Marktwirtschaft zu behandeln. Nach Aussage des Ministeriums gibt diese Entscheidung den Vereinigten Staaten die Möglichkeit wirkungsvoll gegen Marktverzerrungen vorzugehen, die die russische Regierung durch ihre zunehmende Einmischung in die russische Wirtschaft verursacht. Die Entscheidung spiegelt diesen aus Sicht der US-Administration zunehmenden staatlichen Einflusses des russischen Staates auf die Wirtschaft wider, der die US-Industrie im globalen Wettbewerb benachteiligt.

    Nach Bewertung aller Fakten will das Handelsministerium damit sicherstellen, dass seine den Dumpingentscheidungen zugrundeliegenden Berechnungen künftig der wirtschaftlichen Realität in Russland Rechnung tragen. So soll die US-Industrie einen hinreichenden Schutz vor unlauteren Einfuhren erhalten, auf den sie nach geltender Rechtslage Anspruch hat.

    Alternative Berechnungsmethode für künftige Fälle                       

    Einer Analyse des Ministeriums zufolge hat die umfangreiche staatliche Einflussnahme auf die Wirtschaft zu verzerrten Preisen und Kosten in Russland geführt. Diese spiegeln nicht genau wider, ob russische Unternehmen die Preise für Einfuhren in die USA fair gestalten.

    Daher wird das Ministerium in künftigen Fällen eine alternative Methode zur Berechnung der Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Russland anwenden. Grundlage wird dabei nicht mehr das Preisniveau in Russland sein. Stattdessen wird das Ministerium marktbasierte Preise und Kosten aus einem Land mit vergleichbarem wirtschaftlichen Entwicklungsstand und einer vergleichbaren Warenproduktion zugrunde legen. Damit geht das Ministerium gezielt gegen unlautere Handelspraktiken Russlands vor.

    Entscheidung nach gründlicher Bewertung

    Das Ministerium hat diese Entscheidung nach gründlicher Bewertung von im US-Recht festgelegten Kriterien gefällt. Dazu zählen die Konvertierbarkeit der Währung, die Art und Weise der Lohnfestsetzung, das Klima für ausländische Investitionen, die Kontrolle von Produktionsmitteln durch die Regierung und die Kontrolle der Geschäftsentscheidungen der Unternehmen durch die Regierung im betroffenen Land. In seiner Entscheidung stellte das Handelsministerium fest, dass es in diesen Bereichen in Russland, insbesondere seit der Invasion in der Ukraine, zu erheblichen Rückschritten gekommen ist. Nach Aussage des Ministeriums basiert die Entscheidung darüber hinaus auf einer eingehenden Analyse von Forschungsergebnissen aus unparteiischen, dritten Quellen. 



    Von Susanne Scholl | Bonn

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