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Rechtsbericht | WTO | TRIPS

Entscheidung der MC13 in Bezug auf das TRIPS

Im Bereich des TRIPS-Abkommens hat die 13. Ministerkonferenz am letzten Tag ein Moratorium im Rahmen der Streitbeilegung erneut verlängert.

Von Julia Merle | Bonn

Zur Streitbeilegung enthält das TRIPS mit Artikel 64 nur eine Vorschrift. Deren Abs. 2 sieht vor, dass bestimmte Vorgaben des GATT – nämlich Art. XXIII Abs. 1 Buchst. b und c GATT 1994 – für fünf Jahre ab Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens (das heißt, ab 1. Januar 1995) nicht auf die Streitbeilegung im Rahmen des TRIPS anwendbar sind.

In Art. 64 Abs. 3 TRIPS wird der Rat für TRIPS angewiesen, in dem vorgenannten Zeitraum Anwendungsbereich und Modalitäten für derartige Beschwerden, die nach dem TRIPS erhoben werden, zu untersuchen. Er hat zudem der Ministerkonferenz seine Empfehlungen zur Billigung vorzulegen. Diese wiederum kann eine Entscheidung zur Billigung oder zur Verlängerung des vorgegebenen Zeitraumes nur durch Konsens treffen.

Der ursprüngliche Zeitraum wäre zwar längst abgelaufen, allerdings wurde er von der Ministerkonferenz immer wieder verlängert. Die letzte Verlängerungsentscheidung hatte die WTO-Ministerkonferenz am 17. Juni 2022 getroffen. 

Der Rat für TRIPS soll nach dem neuen Beschluss seine Prüfung des Anwendungsbereichs und der Modalitäten solcher Beschwerden ("non-violation and situation complaints") fortsetzen. Anschließend soll er der nächsten Ministerkonferenz (MC14) Empfehlungen aussprechen. Zwischenzeitlich werden WTO-Mitglieder keine entsprechenden Beschwerden einbringen.

Zu einer Entscheidung bezüglich einer möglichen "TRIPS-Waiver"- Ausweitung auf Covid-19-Diagnostika und -Medikamente kam es im Übrigen nicht.

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