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Rechtsmeldung Belgien Umsatzsteuer

Belgien: B2B-Rechnungen bald nur noch elektronisch

Das belgische Parlament hat die Pflicht zur elektronischen Rechnung am 1. Januar 2026 eingeführt. Sie gilt allerdings nur für B2B-Rechnungen innerhalb Belgiens.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Am 20. Februar 2024 wurde im belgischen Staatsblatt das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzbuchs und der belgischen Abgabenordnung zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung veröffentlicht.

Danach gilt: Rechnungen, deren Aussteller und Empfänger Unternehmer sind, müssen ab dem 1. Januar 2026 elektronisch sein. Keine Pflicht zur elektronischen Abrechnung soll es für Rechnungen von Unternehmern an Verbraucher (B2C) sowie an die öffentliche Hand (B2G) geben.

Eine Pflicht zur elektronischen Rechnung soll nur dann bestehen, wenn

  • die Rechnung stellende Partei in Belgien ansässig und umsatzsteuerpflichtig ist (und keine pauschale Besteuerung nach Artikel 56 des belgischen Umsatzsteuergesetzbuches gilt),
  • die Empfängerin der Rechnung zur Umsatzsteuer registriert ist,
  • die Leistungen (Lieferung von Waren oder Dienstleistungen) in Belgien steuerbar sind.

Die Pflicht gilt nicht für Transaktionen, die gemäß Artikel 44 des belgischen Umsatzsteuergesetzbuchs von der Umsatzsteuer befreit sind. 

Ein mögliches Hindernis kann es noch geben: Am 6. Oktober 2023 hat Belgien beim Europäischen Rat die Erlaubnis beantragt, von den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG (Umsatzsteuerrichtlinie) abweichen zu dürfen. Dies ist erforderlich, um die obige Maßnahme zu implementieren. Eine solche Erlaubnis wurde zwar anderen Staaten auch erteilt, ist aber nicht garantiert.

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