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Rechtsmeldung | EU | Lieferkettengesetz

Einigung auf ein europäisches Lieferkettengesetz

Nach wochenlangen Verhandlungen unterstützt eine ausreichende Mehrheit der europäischen Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie zur nachhaltigen Unternehmensführung.

Von Jan Sebisch | Bonn

Der Rat der Europäischen Union hat am 15. März 2024 der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive - CSDDD) zugestimmt. Grundsätzlich soll sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 450 Millionen Euro erstrecken. Diesbezüglich ist jedoch eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren sollen zunächst Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro erfasst sein. Nach vier Jahren sinkt die Anwendungsgrenze und erfasst Unternehmen mit mehr als 4.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Millionen Euro.

Im Rahmen der Verhandlungen ist der sogenannte Hochrisikosektor-Ansatz gestrichen worden beziehungsweise das Konzept der schrittweisen Einbeziehung von Unternehmen, die die Kriterien für den Anwendungsbereich nicht erfüllen, aber in Hochrisikobranchen tätig sind.

Im nächsten Schritt müssen die Abgeordneten des Europäischen Parlaments über die Regelungen abstimmen.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist bereits seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2024 erstreckt sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen, die in der Regel 1.000 Arbeitnehmende in Deutschland beschäftigen. Etwaige Umsatzschwellen existieren nicht. Das LkSG muss nach Inkrafttreten der Richtlinie an die neuen EU-Vorgaben angepasst werden.

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