Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Zollbericht Mauritius Kennzeichnungsvorschriften

Warenkennzeichnung und Verpackung

Die Angabe des Ursprungslandes ist für eine Reihe von Waren obligatorisch. Fehlt diese Angabe, sind die Waren von der Einfuhr und dem Verkauf ausgeschlossen.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Der Exporteur sollte sich vorab mit dem Importeur über die entsprechenden Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen austauschen und die Anweisungen der Importeure bezüglich der Art der Verpackung sowie der Gestaltung des Kennzeichens befolgen. 

Kennzeichnungsvorschriften

Grundsätzlich sind etikettierungspflichtige Waren mit einem Etikett zu versehen, das in Englisch oder Französisch verfasst ist. Das Etikett ist an der Ware selbst oder - wenn nicht anders möglich - an der Umverpackung anzubringen.

Warenetiketten sollten die handelsüblichen Angaben enthalten:

  • Absender
  • Empfänger
  • Netto- und Bruttogewicht
  • Herkunftsland

Je nach Art der Ware können weitere Angaben verpflichtend sein. Keine dieser Angaben dürfen den Verbraucher in die Irre führen (zum Beispiel das Suggerieren bestimmter Eigenschaften der Ware).

"Made in ..." Kennzeichnung

Die Angabe des Ursprungslandes (Country of Origin Labelling) ist für eine Reihe von Waren obligatorisch. Der Ursprung gemäß "made in“ ist nicht identisch mit dem handelspolitischen oder dem präferenziellen Ursprung. Die Rechtsfolgen einer falschen oder irreführenden Herkunftsangabe (made in) richten sich unter anderem nach dem Madrider Abkommen zur Unterdrückung falscher Herkunftsangaben. Zollrechtliche Rechtsfolgen sind daran nicht geknüpft.

Beispielsweise müssen folgende Waren mit dieser Angabe zum Zeitpunkt der Einfuhr versehen sein:

  • Taschen
  • Kosmetika
  • Lebensmittel
  • Bestimmte Kleidungsstücke
  • Spielzeug
  • Seife
  • Werkzeuge
  • Reifen und Schläuche
  • Uhren und Uhrenwerke

Waren, die bei Einfuhr keinen Hinweis auf das entsprechende Ursprungsland haben, sind von der Einfuhr und dem Verkauf ausgeschlossen. Auf Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Ursprungsnachweises kann das Etikett unter Aufsicht in Mauritius an die Ware angebracht werden. 

Die Kennzeichnung muss direkt auf die Ware gedruckt werden. Ist dies nicht möglich, kann die Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden.

Spezielle Kennzeichnungsvorschriften

Je nach Art der Ware und den einschlägigen Rechtsvorschriften können für ausgewählte Produkte produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen gelten, die von den zuständigen Behörden in Mauritius eingeführt und durchgesetzt werden.

Nachfolgend werden die Vorschriften für beispielsweise Lebensmittel und gefährliche Chemikalien erläutert. Weitere produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften können Sie auf dem Mauritius Trade Portal unter Regulations einsehen.

Lebensmittel

Vor allem Lebensmittel sind spezifisch und genau nach den Vorgaben der Food Regulations 1999 - GN 173/1999 zu kennzeichnen.

Lebensmittel sind in der Regel mit den folgenden Angaben zu versehen:

  • Name des Lebensmittels
  • Handelsname und gewöhnliche Bezeichnung enthaltener essbarer Fette und Öle sowie die entsprechende Ursprungsbezeichnung (Name des Tieres/der Pflanze)
  • Liste der Inhaltsstoffe geordnet nach Gewichts-, Volumenanteil 
  • Ursprungsland
  • Name und Adresse des Herstellers oder Verpackers
  • Lagerbedingungen 
  • Herstellungs- und Mindesthaltbarkeitsdatum 
  • Los-/Chargenidentifikationsnummer 
  • Nettogewicht

Bestimmte Lebensmittel sind mit weiteren Angaben zu versehen. Beispielweise sind gentechnisch veränderte Lebensmittel oder radioaktiv behandelte Produkte entsprechend zu kennzeichnen.  

Gefährliche Chemikalien

Die entsprechenden Behälter oder Verpackungen sind nach dem The Dangerous Chemicals Control Act 2004 mit den folgenden Angaben zu versehen: 

  • Handelsname der chemischen Substanz
  • Name und Anschrift des Unternehmens, das zum Vertrieb des chemischen Stoffes auf Mauritius berechtigt ist
  • Name und Prozentanteil aller Wirkstoffe
  • Name und Anteil der Hilfsstoffe (falls als besonders gefährlicher Stoff gelistet)
  • Nettogehalt der chemischen Substanz
  • Los- oder Chargennummer
  • Herstellungsdatum
  • Gefahrenklasse und Kategorie
  • Gefahrensymbol und Gefahrenhinweis
  • Sicherheitshinweise
  • Hinweise zur Vermeidung von Missbrauch und Gesundheitsrisiken
  • Maßnahmen im Falle eines Unfalls/Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Hinweise zum Umweltschutz und zur sachgerechten Entsorgung
  • Gegebenenfalls der Hinweis "Die Verpackung darf nicht wiederverwendet werden“
  • Hinweise zur korrekten Handhabung
  • vorsorgliche Piktogramme

Verpackungsvorschriften 

Da die Packstücke zumeist im Freien gelagert werden und somit wechselnden Wetterverhältnissen ausgesetzt sind, empfiehlt es sich, wasserdichte, stoßfeste, hitzebeständige sowie diebstahlsichere Verpackungen zu wählen. 

Heu und Stroh als Verpackungsmaterial 

Heu und Stroh dürfen als Verpackungsmaterial sowie als Polsterung für bestimmte Waren genutzt werden.

Spezielle Verpackungsvorschriften

Nachfolgend werden die Vorschriften für beispielsweise Lebensmittel und gefährliche Chemikalien erläutert. Weitere produktspezifische Verpackungsvorschriften können Sie auf dem Mauritius Trade Portal unter Regulations einsehen.

Verpackung von Lebensmitteln

Verderbliche Waren sind angemessen zu verpacken.

Beispielsweise muss das Verpackungsmaterial für Fisch und Fischprodukte sauber, stabil, haltbar sein und aus einem lebensmitteltauglichen Material bestehen. 

Verpackungsmaterial, das giftige und schädliche Stoffe an den Inhalt abgibt oder den Inhalt geschmacklich verändert, ist verboten. Die Verpackungen müssen für Lebensmittel bestimmt sein und dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Lebensmittel bereits genutzt worden sein.

Diese und weitere Vorschriften können im Food Act - Food Regulations 1999 nachgelesen werden. 

Verpackung von Chemikalien 

Chemikalien sind nach den Bestimmungen des The Dangerous Chemicals Control Act 2004 (Tenth Schedule) sicher zu verpacken. Demnach muss die Verpackung nicht nur stabil sein, sondern auch so beschaffen sein, dass

  • der Inhalt nicht verloren gehen kann
  • die Verpackung wiederholt neu verschlossen werden kann, ohne dass dabei der Inhalt verloren geht
  • eine vollständige oder teilweise Entleerung aus sicherer Weise möglich ist
  • sich das Füllmaterial nicht mit dem chemischen Inhalt verbindet

Weitere Angaben sind je nach Art der Chemikalie möglich. 

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.