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Zollbericht Russland Krieg in der Ukraine

Drittes Sanktionspaket wird verschärft

Am 9. März 2022 einigten sich die EU-Mitglieder über weitere Sanktionen. Insgesamt gelten die restriktiven Maßnahmen nun für insgesamt 862 Einzelpersonen und 53 Organisationen.

Ausdehnung der Sanktionen gegenüber Russland

Im Zuge der neuen Sanktionen wurden die Verordnungen (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und (EU) Nr. 833/2014 geändert.

Für Russland bedeutet dies eine Erweiterung der Sanktionsliste, 160 weitere Personen wurden in die Liste aufgenommen. Zu den aufgeführten Personen gehören:

  • 14 Oligarchen und prominente Geschäftsleute, die in wichtigen Wirtschaftssektoren tätig sind, die der Russischen Föderation eine beträchtliche Einnahmequelle bieten – insbesondere in der Metallurgie-, Landwirtschafts-, Pharma-, Telekommunikations- und Digitalindustrie – sowie deren Familienmitglieder.
  • 146 Mitglieder des Rates der Russischen Föderation, die die Regierungsbeschlüsse des „Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk“ und des „Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation“ und der Volksrepublik Luhansk“ ratifiziert haben.

Darüber hinaus führen die neuen Sanktionen zu weitreichenden Beschränkungen für die Ausfuhr von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie und auch die Ausnahme in Bezug auf die Annahme von Einlagen von mehr als 100.000 Euro bei EU-Banken auf Schweizer und EWR-Bürger wurde ausgedehnt. 

Schließlich bestätigte die EU, dass Darlehen und Kredite auf beliebige Weise gewährt werden können, einschließlich Krypto-Assets. Der Begriff „übertragbare Wertpapiere“ wurde präzisiert, um Krypto-Assets eindeutig einzubeziehen und somit die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Beschränkungen zu gewährleisten.

Auch Belarus ist von Sanktionen betroffen

Die neuen Sanktionen wirken sich erstmals auch auf Belarus aus: Es wurden ähnliche SWIFT- Verbote wie für Russland beschlossen und darüber hinaus wird klargestellt, dass Krypto-Vermögenswerte in den Geltungsbereich von „übertragbaren Wertpapieren“ fallen.

Die Finanzsanktionen betreffen nun auch Belarus und spiegeln im Wesentlichen die Sanktionen gegenüber Russland, das bedeutet:

  • Beschränkungen der Bereitstellung von SWIFT-Diensten auf die Belagroprombank, die Bank Dabrabyt und die Entwicklungsbank der Republik Belarus sowie deren belarussische Tochtergesellschaften.
  • Verbote von Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzierungen für den Handel mit und Investitionen in Belarus.
  • Ab dem 12. April 2022 ist die Notierung und Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Aktien von belarussischen staatlichen Unternehmen an EU-Handelsplätzen verboten.
  • Es gibt eine deutliche Begrenzung der Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU durch das Verbot der Annahme von Einlagen von über 100 000 Euro von belarussischen Staatsangehörigen oder Einwohnern, der Führung von Konten belarussischer Kunden bei den EU-Zentralverwahrern sowie des Verkaufs von auf Euro lautenden Wertpapieren an belarussische Kunden.
  • Verbot der Lieferung von auf Euro lautenden Banknoten an Belarus.
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