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Rechtsmeldung Schweiz Umweltschutzrecht

Schweiz will Greenwashing verbieten

Das Verbot soll durch die Änderung des schweizerischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb implementiert werden. 

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Das schweizerische Bundesgesetz über die Reduktion der CO2 Emissionen vom 23. Dezember 2011 gilt bereits seit Januar 2013. Durch eine Novellierung sollen nun unter anderem dir Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986 um folgenden Tatbestand ergänzt werden: 

Unlauter handelt, wer Angaben über sich, seine Werke, Waren oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können (zukünftiger Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe x des UWG).

Durch diese Formulierung wird eine Beweislastumkehr erreicht – normalerweise müsste diejenige Partei, die eine Angabe bestreitet, beweisen dass die Angabe nicht zutrifft. Hier muss aber diejenige Partei, die die Angaben macht, deren Richtigkeit beweisen. 

Verletzungen des schweizerischen UWG können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Klageberechtigt sind nicht nur Konkurrenten, sondern auch Kunden, Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Verbraucherschutzorganisationen. So hat der Konsumentenschutz Schweiz eine Meldeplattform eingeführt, bei der Verbraucherinnen und Verbraucher einen Verdacht auf Greenwashing melden können.

Noch ist unklar, ob die Änderung Gegenstand eines Referendums sein wird oder nicht. Geplant ist, dass die Änderung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

 

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