Portal 21 Finnland
Gewährleistungsrecht
Gibt es Probleme bei der Vertragsdurchführung, können gegebenenfalls die Gewährleistungsregeln zur Anwendung kommen.
04.09.2020
Germany Trade & Invest
Die Sachmängelhaftung bei Kaufverträgen, die nicht dem UN-Kaufrecht unterfallen, ist in den §§ 17 ff., 30 ff. des finnischen Kaufgesetzes (Kauppalaki/Köplag; Gesetz Nr. 355/1987) geregelt.
Der Käufer hat Anspruch auf eine mangelfreie Ware. Gemäß § 17 ff.--folgende Kaufgesetz liegt ein Mangel dann vor, wenn die Sache bei Übergabe an den Käufer von anderer oder geringerer Beschaffenheit oder Brauchbarkeit ist, als sie nach dem Vertrag und/oder den vorliegenden Umständen hätte sein sollen. Kriterien sind hier Gattung, Menge, Qualität und Verpackung sowie Zusicherungen bezüglich der Eigenschaften der Ware.
Hat der Käufer die Kaufsache vor Vertragsabschluss untersucht oder ist er ohne triftigen Grund einer entsprechenden Aufforderung des Verkäufers nicht nachgekommen, so kann er sich - außer bei Arglist des Verkäufers - nicht auf solche Mängel berufen, die er bei einer Untersuchung hätte entdecken müssen (§ 20 Absatz 2 Kaufgesetz). Nach Übergabe der Kaufsache muss der Käufer eine nach Maßgabe der guten Sitten übliche Untersuchung durchführen, sobald dies die Umstände zulassen (§ 31 Kaufgesetz). Daran knüpft die Regelung der Mängelrüge an (vgl. § 32 Kaufgesetz): Der Käufer muss dem Verkäufer den Mangel innerhalb angemessener Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen müssen, anzeigen. Bei Gewerbetreibenden wird diese Frist in der Regel kürzer anzusetzen sein als bei anderen Käufern. Die §§ 31, 32 Kaufgesetz gelten dann nicht, wenn das Verhalten des Verkäufers grob fahrlässig war oder er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat.
Rechtsfolgen: Ist die Kaufsache mangelhaft, so stehen dem Käufer grundsätzlich folgende Ansprüche zu: Nachbesserung, Nachlieferung (beim Gattungskauf), Minderung, Wandelung und ggf.--gegebenenfalls Schadensersatz. Nachbesserungs- und Nachlieferungsansprüche gehen den Ansprüchen auf Minderung oder Wandelung vor, sofern dem Verkäufer nicht unangemessene Nachteile entstehen (§§ 34, 35 Kaufgesetz). Beim Schadensersatz ist der Ersatz direkter Schäden nicht von einem Verschulden des Verkäufers abhängig. Der Ersatz indirekter Schäden setzt hingegen voraus, dass der Verkäufer fahrlässig gehandelt hat oder dass das Produkt einer ausdrücklichen Garantiezusage des Verkäufers nicht entspricht. Indirekte Schäden stellen etwa Verluste in Folge von Produktionsunterbrechungen oder entgangener Gewinn dar (§§ 40, 67 Kaufgesetz).
Verjährung: Finnland regelt nur die Mängelrüge (siehe oben), sieht ansonsten aber keine Frist vor, nach deren Ablauf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.
Besonderheiten im Rahmen der Gewährleistung bestehen bei Verträgen mit Verbraucherbeteiligung.
Germany Trade & Invest (Stand: 04.09.2020)