Portal 21 Finnland
Bagatellsachen
Für den den deutsch-finnischen Rechtsverkehr gibt es ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
17.09.2020
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und Dienstleistern aus Finnland kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.
Das durch Formblätter standardisierte Verfahren wurde durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007 geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält. Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden. Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Sachlich und örtlich zuständig bei Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist in Finnland das Amtsgericht (käräjäoikeus) in Helsinki, wenn die internationale Zuständigkeit finnischer Gerichte gegeben ist. Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden.
Ein spezielles Bagatellverfahren nach dem nationalen Recht Finnlands existiert dagegen nicht.
Germany Trade & Invest (Stand: 17.09.2020)