Der jeweilige Gewerbesteuersatz ist abhängig von zwei Komponenten:
- der Steuermesszahl (bundesweit einheitlich 3,5%)
- und dem Gewerbesteuerhebesatz (örtlich verschieden).
Das steuerpflichtige Einkommen des Unternehmens wird mit der Steuermesszahl (3,5%) multipliziert, woraus sich der sog. Steuermessbetrag ergibt.
Dieser Steuermessbetrag wird dann mit dem jeweiligen kommunalen Gewerbesteuerhebesatz multipliziert und ergibt so den Betrag der fälligen Gewerbesteuer.
Der Gewerbesteuerhebesatz wird von den einzelnen Kommunen individuell festgelegt. Im Durchschnitt liegt er zwischen 350% und 400%, darf aber nicht weniger als 200% betragen. In städtischen Gebieten ist der Hebesatz tendenziell höher als in ländlichen Gebieten. Eine gesetzliche Höchstgrenze für den Hebesatz besteht nicht, jedoch beträgt er auch in großen Ballungsräumen derzeit nicht mehr als 490%.
|
Beispiel:- Gewerbebetrieb A in der Gemeinde B hat ein steuerpflichtiges Einkommen von EUR 1.000.000.
- Der kommunale Hebesatz in der Gemeinde B beträgt 400%.
- Aufgrund der einheitlichen Steuermesszahl in Höhe von 3,5% ergibt sich ein Steuermessbetrag für den Gewerbebetrieb A von EUR 35.000.
- Dieser Steuermessbetrag von EUR 35.000 wird nun mit dem kommunalen Hebesatz multipliziert, woraus sich eine Gewerbesteuerbelastung von EUR 140.000 ergibt, was einem Gewerbesteuersatz von 14% entspricht.
|
|
Für Personengesellschaften besteht ein jährlicher Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von EUR 24.500.
Auf die Gewerbesteuer wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.