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Gewährleistungsfälle

...bei Sachlieferungen

Sowohl nach den Regeln des Gesetzes Nr.--Nummer 54/1979 über Warenverkauf (Sale of Goods Act 1979 (SGA)) als auch des Gesetzes Nr. 29/1982 über Werk- und Dienstleistungen (Supply of Goods and Services Act 1982 (SGSA)) müssen von Unternehmern gelieferte Sachen unter anderem von durchschnittlicher Qualität ("of satisfactory quality") sein. Was dies bedeutet, wird in den beiden Gesetzen (section 14 Absatz 2a SGA und section 4 Absatz 2a SGSA) genauer umschrieben: Es wird der Maßstab eines vernünftigen Betrachters ("reasonable person") angesetzt, der die Beschreibung der Ware, den Preis und alle sonstigen relevanten Umstände des Vertragsschlusses in Betracht zieht. Die notwendige Beschaffenheit wird in section14 Absatz 2b SGA weiter konkretisiert. Auch zum Beispiel vom Kunden geäußerte (nicht vollkommen unverhältnismäßige) Erwartungen an den geplanten Verwendungszweck einer Sache werden gemäß section 14 Absatz 3 SGA zum Vertragsinhalt.

Von durchschnittlicher Qualität ("not unsatisfactory") und damit nicht mangelhaft ist eine Ware allerdings etwa dann, wenn der Käufer vor Vertragsschluss auf die Beschaffenheit besonders aufmerksam gemacht wurde. Gleiches gilt beispielsweise in Fällen, in denen der Käufer die Ware vor Vertragsschluss untersucht hat und ihm der Mangel dabei hätte auffallen müssen (section 14 Absatz 2c SGA und section 4 Absatz 3 SGSA).

Wenn der Käufer die nicht vertragsgemäße Ware wegen eines wesentlichen Mangels nicht behalten will, muss er sie binnen angemessener Frist ("reasonable time") zurückweisen, falls nicht bereits zuvor eine Annahme ("acceptance") der defekten Sache stattgefunden hat (section 35 SGA).

...bei Werk- und Dienstleistungen

Werk- und Dienstleistungen, die als "supply of a service" im Sinne von section 12 SGSA einzustufen sind, müssen unter anderem mit vernünftiger Sorgfalt und Fertigkeit ("reasonable care and skill") ausgeführt werden (section 13 SGSA), was allerdings im SGSA nicht näher beschrieben wird.

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