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Rahmenbedingungen

Der Einstieg in die marokkanische Abfallwirtschaft ist alles andere als ein Selbstläufer.

Von Ullrich Umann | Casablanca

Die gesetzlichen und verwaltungstechnischen Rahmenbedingungen für deutsche Hersteller von Abfalltechnik basieren im Kern auf dem Gesetz Loi n° 28‑00, das seit 2006 den Rechtsrahmen für sämtliche Abfallarten bildet.

Administrative Anforderungen an Importe

Ebenso schreibt es die Planung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene vor, wodurch technische Lösungen aus dem Ausland nachweislich einen Beitrag zu nachhaltigen Abfallstrukturen leisten müssen. Die zentrale Bedeutung des Loi n° 28‑00 wird durch den breiten Anwendungsbereich deutlich. Es umfasst Haushalts-, Industrie-, medizinische und gefährliche Abfälle. Ausgenommen sind radioaktive Abfälle sowie bestimmte maritime oder flüssige Einträge.

Damit entsteht für Hersteller ein Umfeld, in dem detailliert belegt werden muss, dass die technischen Anlagen den Anforderungen eines ökologisch rationalen Abfallmanagements entsprechen und in genehmigungsrelevanten Bereichen lückenlose technische Dokumentationen liefern können.

Gefährliche Abfälle gesondert geregelt

Besonders strenge Anforderungen gelten beim Umgang mit gefährlichen Abfällen. Eine Verwaltungsvorschrift mit dem Namen Décret n° 2‑07‑253 aus dem Jahr 2008 klassifiziert diese Abfälle im marokkanischen Abfallkatalog, Catalogue Marocain des Déchets, was für ausländische Hersteller bedeutet, dass ihre Technik mit der marokkanischen Abfalltypologie kompatibel sein muss.

Die Verwaltungsvorschrift Décret n° 2‑14‑85 von 2015 konkretisiert die organisatorischen und technischen Vorschriften zur Entsorgung und Verwertung gefährlicher Abfälle. Dazu gehören Genehmigungsverfahren für Anlagen, Anforderungen an Sammel- und Transportunternehmen sowie die technischen Mindeststandards zur Sammlung, zum Transport sowie zur Lagerung und zur Behandlung. Zudem sieht sie Dokumentationspflichten wie den Certificat d’acceptation préalable und den Certificat d’élimination vor, was impliziert, dass Hersteller umfassende technische Spezifikationen und Leistungsangaben bereitstellen müssen, um ihren Kunden die Einhaltung dieser Vorschriften zu ermöglichen.

Auch der Bereich der Deponien und Abfallanlagen ist klar strukturiert. Das Décret n° 2‑09‑284 definiert die Voraussetzungen für den Bau, den Betrieb und die Klassifizierung von kontrollierten Deponien (décharges contrôlées) in drei Kategorien sowie die technischen Anforderungen an Abdichtungssysteme, Sickerwassermanagement, Gasfassung und Monitoring. Diese Standards bestimmen, welche technologischen Lösungen zulässig sind und welche Nachweise über Umweltperformance und Betriebssicherheit erforderlich sind.

Sondervorschriften für medizinische Abfälle

Bei medizinischen Abfällen sind die Anforderungen im Décret n° 2‑09‑139 verankert, das die Kategorien medizinischer und pharmazeutischer Abfälle sowie die Vorschriften für deren Behandlung, Verpackung, Sammlung, Transport und Beseitigung festlegt. Hersteller von Entsorgungsanlagen für medizinische Abfälle – etwa Autoklaven, thermische Behandlungsanlagen oder Zerkleinerer – müssen ihre Produkte entsprechend diesen Vorgaben auslegen.

Auch der Transport von Gefahrstoffen spielt eine Rolle: Das Gesetz Loi n° 30‑05 von 2011 regelt den Straßentransport gefährlicher Güter und legt Pflichten sowie Sanktionen für alle Beteiligten fest, was für Hersteller insbesondere dann relevant wird, wenn ihre Maschinen Gefahrstoffe enthalten oder im Betrieb damit arbeiten.

Für den Import von Abfalltechnik ergibt sich aus den genannten Vorschriften ein Bündel administrativer Anforderungen. Zwar richten sich die Gesetze überwiegend auf Abfallströme und Behandlung, doch verlangen die Behörden bei der Einfuhr von Anlagen umfangreiche technische Dokumentationen, Umwelt- und Sicherheitsnachweise sowie kompatible Einstufungen im nationalen Abfallkatalog. Dies betrifft insbesondere Anlagen für die Behandlung gefährlicher Abfälle, da die technischen Unterlagen mit den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift Décret n° 2‑14‑85 übereinstimmen müssen.

Zugleich hängt die Genehmigungsfähigkeit einer Abfallanlage davon ab, ob der Hersteller detaillierte Angaben zu Emissionen, Energieeffizienz, Abfallströmen, Materialverträglichkeit und Umweltwirkungen bereitstellt – ein Punkt, der die aktive Begleitung des Kunden im marokkanischen Genehmigungsverfahren erforderlich macht.  

Germany Trade & Invest stellt ausführliche Informationen zum Wirtschafts- und Steuerrecht sowie zu Einfuhrregelungen, Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen zur Verfügung.
 

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