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Wirtschaftsumfeld | Russland | Teilmobilmachung, Gesellschaftsrecht

Geschäftsführer zum Militärdienst eingezogen - was nun?

Was ist zu tun, wenn der Geschäftsführer des Unternehmens einen Einberufungsbescheid erhält?

Von Edda Wolf | Bonn

Das Unternehmen wäre ohne Geschäftsführer nicht in der Lage, seine Geschäfte ordnungsgemäß weiterzuführen. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Fall (1): Das Unternehmen hat nur einen Generaldirektor und dieser wird zum Militärdienst eingezogen. Dieser Geschäftsführer darf nicht entlassen werden, denn er hat ein Recht auf Erhalt seines Arbeitsplatzes. Es kann aber auch kein zweiter Geschäftsführer bestellt werden, weil dies der Gesellschaftsvertrag und die Statuten der Gesellschaft nicht vorsehen. Eine naheliegende Lösung wäre die Änderung der Statuten, um die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers zu ermöglichen. Allerdings wird im Rechtsverkehr mit den Behörden der aktuelle Geschäftsführer benötigt, um die Änderung der Statuten vornehmen zu können, aber dieser ist bereits eingezogen worden und kann nicht mehr tätig werden.

Hierfür gibt zwei Lösungsansätze:

(a) Gesellschaftsrechtlich kann der bisherige Geschäftsführer abberufen und ein neuer Geschäftsführer bestellt werden, wobei das Arbeitsverhältnis des bisherigen Geschäftsführers ruhend gestellt wird. Gleichzeitig wird ein Vertrag mit einem neuen Generaldirektor abgeschlossen und dieser Arbeitsvertrag als befristeter Vertrag auf den Einberufungszeitraum begrenzt (Interimsgeschäftsführung).

(b) Die Gesellschafter des Unternehmens gehen mit einem Anwalt zum Notar und lassen dort die Statuten der Gesellschaft dahingehend ändern, dass ein zweiter Geschäftsführer bestellt werden kann, weil die Gesellschaft wegen des Alleinvertretungsrechts sonst nicht funktionsfähig wäre und dies gegen grundlegende Interessen der Gesellschaft verstößt. Das Problem: Die Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss, sind relativ kurz.

Fall (2): Gesellschaftsvertrag und Statuten sehen zwei Geschäftsführer für das Unternehmen vor. Dann geht die Geschäftsführer auf den verbleibenden Geschäftsführer über. Gegebenenfalls sind Vollmachten zu übertragen.

Fazit: Unternehmen, deren Gesellschaftsvertrag und Statuten zwei Geschäftsführer vorsehen, sind jetzt klar im Vorteil.


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