Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Rumänien

Neue Schiedsordnung am Internationalen Schiedsgericht bei der IHK Rumäniens

Regelungen zu Schiedsrichterbenennung und Verfahrenssprache sowie anwendbarem Recht

Am Internationalen Handelsschiedsgericht, das bei der Rumänischen Industrie- und Handelskammer besteht, ist eine neue Schiedsordnung zu beachten. Die neue Fassung der Schiedsordnung beinhaltet vor allem wichtige Änderungen hinsichtlich der Benennung von Schiedsrichtern und der Verfahrenssprache.

Bislang durften die Parteien die Schiedsrichter von der Schiedsrichterliste wählen, während der Obmann eines Dreierschiedsgerichts von der Benennungsstelle (Appointing Authority) benannt wurde. Die Benennungsbefugnis der Benennungsstelle galt auch in Fällen, in denen ein Einzelschiedsrichter vereinbart war und die Parteien sich nicht auf eine Person einigen konnten.

Gemäß der neuen Fassung der Schiedsordnung haben die Parteien keine freie Wahl mehr hinsichtlich der Auswahl und Benennung der Schiedsrichter. Vielmehr werden alle Schiedsrichter jetzt ausschließlich von der Benennungsstelle unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, Erfahrung sowie des Streitwerts und der Komplexität der Streitigkeit benannt. Die einschlägige Vorschrift des Art. 17(1) lautet:


“Art. 17. (1) The Appointing authority appoints, for each determined dispute, the arbitrators and the alternate arbitrators from the List of arbitrators, with due regard to their professional training, experience and involvement in the Court of Arbitration activity, after consulting the elements in the case file which allow the assessment of the value of the dispute and of the case complexity.”

Neben dem Obmann (Chairman) des Dreierschiedsgerichts wird ein Ersatzmann (Alternate Chairman) benannt, der den Obmann in Fällen von begründeter Verhinderung ersetzt, vgl. Art. 17(2) und (3):



“(2) The appointed alternate chairman of the arbitral tribunal or arbitrator, is required, after signing the Declaration of acceptance, to replace, in judging the dispute, the chairman of the arbitral tribunal or the arbitrator in case of the latter’s justified absence.

(3) For the activity performed during the replacement of the chairman of the arbitral tribunal or arbitrator, the alternate chairman of the arbitral tribunal or arbitrator shall receive a part of the fee, established by the Court of Arbitration President or Prime Vicepresident, in accordance with the degree of his involvement in the dispute settlement.”


Die o.g. Schiedsrichterliste umfasst derzeit 120 rumänische und 47 ausländische Schiedsrichter, darunter zwei Deutsche. Die Aufgaben der Benennungsstelle nimmt der Präsident der Rumänischen IHK wahr.

Eine im internationalen Vergleich sehr strikte Regelung zur Verfahrenssprache enthält der neue Art. 89 Schiedsordnung.

Soweit das Schiedsverfahren in Rumänien stattfindet, ist die mündliche Verhandlung in rumänischer Sprache durchzuführen. Ein Abweichen zu Gunsten einer anderen Sprache ist nur möglich, wenn alle Schiedsrichter Ausländer sind und im Voraus vereinbart haben, die mündliche Verhandlung in einer bestimmten anderen Sprache stattfinden zu lassen. Für die Durchführung der mündlichen Verhandlung müssen Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden:

“Art. 89(1) If the venue of arbitration is in Romania, the case debates shall take place in the Romanian language or in an international language, if all arbitrators are of foreign nationality and have reached an agreement. Otherwise, the provisions set out in the first thesis shall apply.

(2) In case either party shall fail to know the language of the debates an interpreter shall be ensured by the arbitral tribunal, upon the party’s request and expense.

(3) The parties may attend the debates accompanied by their interpreter.

(4) In any situation, the debates shall take place in the presence of an interpreter appointed by the arbitral tribunal.”

 
Sobald also nur ein oder zwei Schiedsrichter Ausländer sind, wird die mündliche Verhandlung auf Rumänisch durchgeführt und die ausländischen Schiedsrichter wirken am Schiedsverfahren mit Hilfe eines Dolmetschers mit.

Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, ist das Schiedsgericht befugt, das anwendbare Sachrecht festzulegen (Art. 87 Schiedsordnung). Die in der Schiedsordnung genannten Fristen werden im internationalen Kontext verdoppelt (Art. 88). Mangels einer abweichenden Parteienvereinbarung muss das Schiedsgericht innerhalb von zehn Monaten seit seiner Konstituierung den Schiedsspruch erlassen.

Germany Trade & Invest (13.03.2012)

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.