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Handelsregister

Handelsregister der Provinzen

Die rechtliche Grundlage für das spanische Handelsregister (Registro Mercantil) findet sich in den Artikeln 16 bis 24 des spanischen Handelsgesetzbuchs (Código de Comercio). Einzelheiten sind in der Königlichen Verordnung Nr.--Nummer 1784/1996 vom 19.7.1996 (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento del Registro Mercantil) geregelt.

Es gibt in jeder spanischen Provinz - in deren Hauptstadt - ein Handelsregister. Handelsregister für einzelne Bezirke sind überdies in Ceuta, Melilla, Eivissa, Maó, Arrecife, Puerto del Rosario, Santa Cruz de la Palma, San Sebastián de la Gomera, Valverde und Santiago de Compostela. eingerichtet (Artikel 17 Absatz 2 Handelsgesetzbuch und Artikel 16 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1784/1996). Deren Aufgabe ist u.a.--unter anderen die Registrierung von Unternehmern, die Beglaubigung der Unternehmensbücher, die Ernennung von Wirtschaftsprüfern sowie die Hinterlegung der Buchhaltungsunterlagen und deren Öffentlichkeit zu gewährleisten (Artikel 2 Königliche Verordnung Nr. 1784/1996). 

Die Registrierung im Handelsregister ist grundsätzlich verpflichtend, es sei denn das Gegenteil ist ausdrücklich festgeschrieben (Artikel 4 Königliche Verordnung Nr. 1784/1996). So müssen sich in das Handelsregister insbesondere Handelsgesellschaften (wie die spanische Aktiengesellschaft / Sociedad anónima oder die spanische GmbH / Sociedad de responsabilidad limitada - Näheres hierzu im Abschnitt "Gesellschaftsrecht") spanischen Rechts, Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, ausländische Körperschaften, die rechtsfähig sind und einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen sowie ausländische Gesellschaften, die ihren Sitz nach Spanien verlegen (Artikel 81 Absatz 1 lit. b, k und l Königliche Verordnung Nr. 1784/1996). Das Gleiche gilt für Freiberuflergesellschaften (Sociedad limitada profesional) (Artikel 8 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007 (Ley de sociedades profesionales)). Für Einzelunternehmer dagegen ist die Registrierung, sofern sie keine Reeder sind, freiwillig (Artikel 19 Absatz 1 Handelsgesetzbuch).

Die Eintragung muss binnen eines Monats nach Ausfertigung der erforderlichen Dokumente beantragt werden (Artikel 83 Königliche Verordnung Nr. 1784/1996). Die Einschreibung erfolgt grundsätzlich mittels öffentlicher Dokumente (Artikel 5 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1784/1996) im Handelsregister, wo sich der Wohnsitz der zu registrierenden Person befindet (Artikel 17 Absatz 1 Königliche Verordnung Nr. 1784/1996).

Das Handelsregister erfasst unter anderem folgende Daten der eingetragenen Einzelunternehmer und Handelsgesellschaften (Artikel 22 Handelsgesetzbuch):

EinzelunternehmerHandelsgesellschaften
  • identifizierende Daten
  • Firma und ggf. Bezeichnung des Geschäfts
  • Sitz des Geschäfts und ggf. von Filialen
  • Zweck des Unternehmens
  • Beginn der Geschäftstätigkeit
  • erteilte Generalvollmachten
  • Gründungsurkunde und ggf. deren Änderungen
  • Einstellung, Auflösung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung
  • Gründung von Filialen
  • Ernennung und Absetzung von Verwaltern, Liquidatoren, Wirtschaftsprüfern
  • Generalvollmachten
  • Ausgabe von Schuldverschreibungen

Mit Eintragung ins Handelsregister erlangen die Handelsgesellschaften Rechtspersönlichkeit (personalidad jurídica) (Artikel 116 Absatz 2 Handelsgesetzbuch, Artikel 33 Kapitalgesellschaftsgesetz (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital) und Artikel 8 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/2007 vom 15.3.2007).

Wer verpflichtet ist, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, muss auf allen Schriftstücken seinen (Wohn-) Sitz und die Registernummer angeben; Handelsgesellschaften müssen darüber hinaus ihre juristische Form und - sofern einschlägig - die Tatsache, dass sie sich in Liquidation befinden, angeben (Artikel 24 Handelsgesetzbuch).

Das Handelsregister kann über den Internetauftritt der Registerführer Spaniens (Registradores de España) kostenpflichtig eingesehen werden. Kostenlos online einsehbar sind dagegen die Ausgaben der spanischen Handelsregisteranzeiger (Boletín Oficial del Registro Mercantil).

Zentrales Handelsregister

In Madrid gibt es das Zentrale Handelsregister (Registro Mercantil Central) (Artikel 17 Absatz 3 Handelsgesetzbuch). Es soll insbesondere Informationen der regionalen Handelsregister für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellen (Artikel 379 lit. a und 384 ff. Königliche Verordnung Nr. 1784/1996); auch ist es für die Veröffentlichung des spanischen Handelsregisteranzeigers verantwortlich (Artikel 379 lit. c und 420 ff. Königliche Verordnung Nr. 1784/1996). Auf der Internetseite des Zentralen Handelsregisters Spaniens kann man kostenpflichtig Informationen aus dem Handelsregister abrufen.

Darüber hinaus bestätigt das Zentrale Handelsregister auf Antrag, dass die Firma einer Gesellschaft den gesetzlichen Anforderungen entspricht und noch nicht vergeben ist (Artikel 409 Gesetz Nr. 1784/1996). Der Antrag wird direkt beim Zentralen Handelsregister gestellt. Neben dem eigentlichen Wunschnamen kann man im selben Antrag bis zu zwei Alternativen überprüfen lassen, sollte der Wunschname bereits vergeben sein oder nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Artikel 410 Gesetz Nr. 1784/1996). Innerhalb von drei Werktagen ab Eingang des Antrags wird er überprüft. Fällt die Prüfung positiv aus, so erhält der Antragsteller eine offizielle Bescheinigung (certificación negativa del nombre de la sociedad) (Artikel 411 Absatz 1 Gesetz Nr. 1784/1996). Der Wunschname ist dann sechs Monate ab Versand der Bescheinigung reserviert (Artikel 412 Absatz 1 Gesetz Nr. 1784/1996). Die Bescheinigung muss dem Notar zur Gesellschaftsgründung im Original vorgelegt werden (Artikel 413 Absatz 1 Gesetz Nr. 1784/1996). Die Bescheinigung gilt grundsätzlich drei Monate, kann aber für weitere drei Monate verlängert werden, wenn die Gründung noch nicht vollzogen wurde (Artikel 414 Gesetz Nr. 1784/1996). Weitere Informationen bietet der Internetauftritt des Zentralen Handelsregisters.

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