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Recht kompakt | Chile | Rechtsverfolgung

Chile: Rechtsverfolgung

Rechtsgrundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen vor Gericht ist das chilenische Zivilprozessgesetz.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

Zwischen Deutschland und Chile ist die Gegenseitigkeit im Wesentlichen verbürgt. Das Prinzip der Gegenseitigkeit besagt, dass Ausländer im jeweils anderen Staat wie Inländer des jeweiligen Heimatstaates behandelt werden sollen und ist Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Urteile. Grundsätzlich richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach einem Staatsvertrag. Obwohl Chile mit mehreren Ländern ein Staatsvertrag unterzeichnet hat, gibt es derzeit keinen vergleichbaren Rechtsinstrument zwischen Deutschland und Chile. Das Verfahren richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln des Vollstreckungsverfahrens (procedimiento de ejecución), insbesondere nach den Artikeln 242 bis 251 der Zivilprozessordnung (Código de Procedimiento Civil - CPC).

Anerkennungsverfahren

Chilenische Gerichte erkennen deutsche Urteile an und vollstrecken sie, wenn folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • kein Widerspruch der zu vollstreckenden Entscheidung zum materiellen chilenischen Recht (ordre public-Vorbehalt);
  • das Urteil steht im Einklang mit der chilenischen Gerichtsbarkeit;
  • das Urteil ist dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden;
  • das Urteil ist in Deutschland rechtskräftig.

Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Beschuldigte das Recht, in Chile nachzuweisen, dass er in seinem Herkunftsland an der Geltendmachung seiner Verteidigungsrechte gehindert wurde.

Die Anerkennung des deutschen Urteils erfolgt durch den Obersten Gerichtshof (Corte Suprema). Dabei muss eine beglaubigte, amtlich übersetzte Ausfertigung der deutschen Gerichtsentscheidung vorgelegt werden, die mit der Apostille von den Haag zu versehen ist (Art. 248 CPC).

Der Beklagte wird über das Verfahren in Kenntnis gesetzt und kann gegen die Anerkennung in einer Frist von mindestens 18 Werktagen Einspruch erheben (Art. 258 CPC).

Vollstreckungsverfahren

Für das Vollstreckungsverfahren ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, das für ein entsprechendes erstinstanzliches Verfahren in Chile zuständig gewesen wäre (Art. 251 CPC). Der anerkannte Vollstreckungstitel wird durch den Obersten Gerichtshof an das zuständige Gericht übersandt.

Mahnverfahren

Ein Mahnverfahren, wie es das in Deutschland gibt, kennt das chilenische Recht nicht.

Schiedsgerichtsbarkeit

Hinsichtlich der Urteile eines Schiedsgerichts gelten die oben genannten Voraussetzungen ebenfalls. Zusätzlich muss die Echtheit und Wirksamkeit der Entscheidung durch ein höheres deutsches Gericht festgestellt worden sein (Art. 246 CPC) .

Chile gehört dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche an, das durch das Dekret 664 vom 30. Oktober 1975 verkündet wurde.



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