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Zollbericht China Einfuhrverbote und Beschränkungen

Registrierung von Herstellern von Lebensmitteln

Ausländische Hersteller von Lebensmitteln, die nach China liefern wollen, müssen sich zuvor beim chinesischen Zoll registrieren.

  • Erläuterungen der chinesischen Generalzolldirektion

    Die chinesische Generalzolldirektion hat nähere Erläuterungen zur Registrierungspflicht ausländischer Hersteller von Lebensmitteln veröffentlicht.

    Das derzeit durchgeführte Pre-Listing-Verfahren gilt nur für die genannten 14 Produktkategorien und unter der Voraussetzung, dass seit dem 1. Januar 2017 entsprechende Produkte bereits in die Volksrepublik China ausgeführt wurden.

    Die Registrierung für die Ausfuhr von Produkten, welche nicht unter Artikel 7 des Dekrets 248 fallen und für die kein amtlich begleitetes Registrierungsverfahren durchgeführt wird, kann laut Auskunft von GACC seit dem 01. November 2021 über das Portal unter https://cifer.singlewindow.cn in Form einer Selbstregistrierung eigenständig vorgenommen werden.

    Für die Entscheidung, welcher Produktkategorie gemäß Dekret 248 ein spezifischer HS-Code zuzuordnen ist und welches Registrierungsverfahren anzuwenden ist, hat GACC in dem oben genannten Portal eine Suchfunktion zur Verfügung gestellt (Menüpunkt "Produkt Type Query/ 产品类别查询). Voraussetzung ist jedoch das Anlegen eines Accounts bzw. ein vorheriger Login in dem System.

    GACC hat einen offiziellen Leitfaden, der das allgemeine Verfahren und die Antragsstellung beschreibt, zur Verfügung gestellt. Das Dokument kann über den folgenden Link abgerufen werden (nur Chinesisch):

    Darüber hinaus hat GACC eine offizielle Interpretation zu dem Dekret 248 und dem Dekret 249 veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie Links zu den genannten Dokumenten.

    GACC-Dekret 248

    Verwaltungsvorschriften der Volksrepublik China für die Registrierung ausländischer Hersteller eingeführter Lebensmittel (Englisch): http://jckspj.customs.gov.cn/spj/zcfg18/bmgz91/3979122/index.html    

    Offizielle Interpretation zu Dekret 248 (Chinesisch): http://jckspj.customs.gov.cn/spj/zcfg18/bmgz91/3985778/index.html   

    GACC-Dekret 249

    Maßnahmen der Volksrepublik China für die Verwaltung der Sicherheit der Einfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln (nur Chinesisch): http://jckspj.customs.gov.cn/spj/zcfg18/bmgz91/3625580/index.html   

    Offizielle Interpretation Dekret 249 (nur Chinesisch): http://jckspj.customs.gov.cn/spj/zcfg18/bmgz91/3991317/index.html 

    Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

  • Fristverlängerung für Hersteller von Lebensmitteln

    Anmeldefrist verlängert bis 30. November 2021

    Die chinesische Generalzolldirektion GACC hat kurzfristig mitgeteilt, dass eine Nachmeldung von Unternehmen, die in der ersten Runde des Pre-Listings nicht gemeldet wurden, bis zum 30. November 2021 möglich ist. Ferner besteht die Möglichkeit, bereits übermittelte Betriebsinformationen zu ändern beziehungsweise zu erweitern.

    Die Möglichkeit zum Pre-Listing besteht weiterhin nur für die folgenden 14 Produktkategorien: Därme, Bienenerzeugnisse, Eier und Eierzeugnisse, essbare Fette und Öle, gefüllte Teigwaren, essbares Getreide, Produkte der Getreidemühle-Industrie und Malz, frisches und getrocknetes Gemüse sowie getrocknete Bohnen, ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen, Gewürze, Nüsse und Samen, Trockenobst, diätetische Lebensmittel und Lebensmittel zur Gesundheitsvorsorge (Functional Food).

    Nach hier vorliegenden aktuellen Informationen betrifft die Listungspflicht alle Unternehmen, die verantwortlich für die Herstellung, Verarbeitung und Verpackung von ausgeführten Lebensmitteln (Endprodukte, Zwischenerzeugnisse/Zutaten) der o.g. Kategorien sind. Kühlhäuser sind ausdrücklich ebenfalls betroffen. Reine Lagerungsbetriebe sowie Händler müssen nicht registriert werden. 

    Im Rahmen des Pre-Listing-Verfahrens können weiterhin nur Unternehmen berücksichtigt werden, die bereits seit dem Stichtag 01. Januar 2017 Produkte der o.g. Kategorien aus der Bundesrepublik Deutschland in die Volksrepublik China exportiert haben. Diese Angabe wird durch GACC überprüft. Bei unzutreffenden Angaben ist mit einer Ablehnung der Registrierung im Rahmen des Pre-Listings zu rechnen.

    Alle an einer Nachmeldung im Rahmen des laufenden Pre-Listing-Verfahrens interessierte Unternehmen, auf die die oben genannten Teilnahmebedingungen zutreffen, beziehungsweise Unternehmen, die zuvor gemeldete Angaben korrigieren oder erweitern möchten, werden gebeten, sich umgehend an ihre für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde zu wenden, um die verfahrensrelevanten Unterlagen zu erhalten und über diese bei BVL einzureichen.  Eine Übermittlung der Antragsunterlagen von den Unternehmen direkt an das BVL ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Unterlagen, die von den Unternehmen direkt an das BVL übermittelt werden, können aufgrund der kurzen Frist nicht bearbeitet werden.

    Diese und weitere Fachmeldungen sind über die Homepage des BVL unter www.bvl.bund.de/Fachmeldungen_Exportabrufbar.   

  • Erläuterung des BVL

    Registrierung von Herstellungsbetrieben erleichtert Wareneinfuhr in China.

    Die Ausfuhr von zahlreichen Produktkategorien aus der Bundesrepublik Deutschland nach China war bislang ohne vorheriges Listungsverfahren bei den chinesischen Behörden möglich (traditioneller Handel).

    In dem Dekret Nummer 248 des Zentralen Zollamtes der Volksrepublik China (GACC) vom 12. April 2021 fordert die chinesische Seite erstmals die Etablierung eines Listungsverfahrens für deutsche Betriebe, die diverse Produktkategorien nach China exportieren möchten.

    Um weiterhin einen reibungslosen Handel zu gewährleisten, führt GACC die Registrierung der traditionell exportierenden Herstellerbetriebe auf Basis eines Pre-Listings durch.

    Dieses Pre-Listing betrifft ausschließlich Herstellerbetriebe und die folgenden 14 Produktkategorien: Därme, Bienenerzeugnisse, Eier und Eierzeugnisse, essbare Fette und Öle, gefüllte Teigwaren, essbares Getreide, Produkte der Getreidemühle-Industrie und Malz, frisches und getrocknetes Gemüse sowie getrocknete Bohnen, ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen, Gewürze, Nüsse und Samen, Trockenobst, diätetische Lebensmittel und Lebensmittel zur Gesundheitsvorsorge (Functional Food).

    Deutschland wurde aufgefordert, eine Liste der Herstellerbetriebe, welche seit dem 1. Januar 2017 Produkte dieser Kategorien in die Volksrepublik China bereits exportiert haben, an China zu übermitteln. Die betroffenen Wirtschaftsverbände wurden gebeten, diese Listen zusammenzustellen. 

    Die Frist für die Übermittlung der Listen durch die betroffenen Wirtschaftsverbände an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist der 18. Oktober 2021.

    Betriebe, die Handelsbeziehungen zur Volksrepublik China für die oben genannten Produktkategorien pflegen, und die nicht in den entsprechenden Wirtschaftsverbänden organisiert sind, können sich für eine Aufnahme in die Liste an ihre zuständige Überwachungsbehörde wenden.

    Darüber hinaus hat GACC mitgeteilt, dass sich Hersteller anderer Produkte, als die der oben genannten Kategorien, wie beispielsweise alkoholische Getränke, nach dem 1. November 2021 selbst über das System Single Window registrieren lassen können.

    Bestehende Registrierungsverfahren und Listungen (Fleisch- und Fleischerzeugnisse, Fisch-und Fischereierzeugnisse, Milch- und Milcherzeugnisse) werden fortgeführt wie bisher und sind von dieser aktuellen Listungsabfrage unberührt.

    Diese und weitere Informationen sind über die Homepage des BVL abrufbar.

  • Registrierung von ausländischen Lebensmittelherstellern

    Ein neuer Erlass  der chinesischen Generalzolldirektion verpflichtet Hersteller von Lebensmitteln, die nach China liefern wollen, sich beim chinesischen Zoll zu registrieren. 

    In China treten zum 1. Januar 2022 neue Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln in Kraft. Hersteller von Lebensmitteln, die ihre Ware nach China verkaufen, müssen dann beim chinesischen Zoll registriert sein. Das gilt auch für Firmen, die diese Waren verarbeiten oder lagern (Art. 2 des Erlasses der chinesischen Generalzolldirektion). Lebensmittelzusatzstoffe (food-additives) und Lebensmittelähnliche Produkte (food related products) sind nicht betroffen (Art. 2, Abs. 2).

    Voraussetzungen für die Registrierung sind in Art. 5 geregelt. Der chinesische Zoll muss das staatliche System der Lebensmittelüberwachung des Exportlandes als gleichwertig anerkennen (Art. 5 Abs. 1). Hersteller müssen nachweisen, dass die Lebensmittel chinesische Vorschriften einhalten (Art. 5 Abs. 3). Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes müssen gegenüber dem chinesischen Zoll eine Empfehlung für den Hersteller abgeben (Art. 6, Satz 1 und Art. 7). Der chinesische Zoll ist berechtigt, Bezugsquellen, Produktions- und Verarbeitungstechniken sowie historische Daten zur Lebensmittelsicherheit, Kundendaten und Ernährungsgewohnheiten abzufragen (Art. 6, Satz 2).

    Für die Registrierung der Hersteller folgender Produkte wird die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes gefordert (Art. 7): Fleisch und Fleischprodukte, Waren der Aquakultur, Molkereiwaren, Vogelnester, Produkte von Bienen, Eier und Eiprodukte, essbare Fette und Öle, gefüllte Nudeln, Getreide, industrielle Getreidepulver und Malz, frische und getrocknete Gemüse, getrocknete Bohnen und Gewürze, Nüsse und Saaten, ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen sowie diätetische Lebensmittel. Artikel 8 regelt die Mitwirkungspflichten der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellerlandes. Darunter eine Bestätigung, dass der Hersteller die Bestimmungen des chinesischen Regelwerks erfüllt (Art. 8 Abs. 4).

    Die Hersteller aller anderen Waren können sich ohne die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes direkt beim chinesischen Zoll registrieren (Art. 9). Erforderlich sind Angaben wie Name und Adresse des Unternehmens, rechtliche Vertreter und Kontaktpersonen, Registrierung im Heimatland, Angaben zum Lebensmittel, zu Produktion, Produktionskapazitäten und „anderes“ (Art. 10). Sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen hinsichtlich der Registrierung bestehen, gehen diese vor (Art. 11).

    Gem. Art. 13 kann der chinesische Zoll die Angaben im Zusammenhang mit der Registrierung schriftlich, über Video oder durch einen Besuch vor Ort beim Hersteller überprüfen. Dies kann auch durch Dritte geschehen.

    Sofern die Registrierung beim chinesischen Zoll erfolgreich war, müssen die Waren, die nach China geliefert werden, auf der inneren und äußeren Verpackung mit der Registrierung gekennzeichnet sein (Art. 15). Die Registrierung selbst ist fünf Jahre lang gültig (Art. 16). Der chinesische Zoll wird eine Liste der registrierten, ausländischen Lebensmittelhersteller veröffentlichen (Art. 17).

    Weitere Verfahrensregeln sind in den Artikeln 18 bis 28 geregelt.

    Quelle: Erlass Nr. 248 der chinesischen Generalzolldirektion vom 12.4.2021 (nur Chinesisch)

    Englische Übersetzung der EU

    Von Klaus Möbius

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