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Rechtsmeldung | Belarus | Investitionsrecht

Belarus - Gesetz über die Öffentlich-Private Partnerschaft

Die Republik Belarus plant die Verabschiedung des Gesetzes über die Öffentlich-Private Partnerschaft (PPP) im Jahr 2015.

Von Dmitry Marenkov, Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 7. Juli 2014 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Februar 2022. Das Gesetz trat am 2. Juli 2022 in Kraft und gilt unverändert fort. 

Der vorliegende Gesetzentwurf zum Gesetz über die Öffentlich-Private-Partnerschaft (Zakon o gosudarstvenno-častnom partnjorstve) wurde mit Wirtschaftsvertretern, Unternehmerverbänden sowie Vertretern der United Nation Economics Commission for Europe (UNECE) und der International Finance Corporation (IFC) diskutiert.

Der Erlass des PPP-Gesetzes ist unter anderem im Programm der staatlichen Förderung für kleine und mittlere Unternehmen für den Zeitraum 2013 bis 2015 (Verordnung des Ministerrates Nr. 1242 vom 29. Dezember 2012) und im vom Premierminister bestätigten Maßnahmenplan für die Verbesserung des Investitionsklimas vorgesehen. Öffentlich-Private Partnerschaften sollen verstärkt zum Zwecke der Sicherung der nachhaltigen sozial-wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung des Lebensstandards, der Förderung von Innovationen und der forschungsintensiven Branchen, der Entwicklung von Infrastrukturobjekten, der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln, der Steigerung der Beschäftigungsrate und der Qualitätsverbesserung bei Produktion und Dienstleistungserbringung verwendet werden.

PPP-Projekte sollen insbesondere in folgenden Bereichen stattfinden: Straßenverkehr und Transport, Gesundheitswesen, soziale Fürsorge, Bildung und Kultur, Sport und Tourismus, Telekommunikation, Energiebranche, Transport und Lagerung von Erdgas und Erdöl, Landwirtschaft, Wissenschaft (Art. 5 des Gesetzentwurfs). Kapitel 3 (Art. 11-15) des Gesetzentwurfs regelt das Auswahlverfahren des privaten Partners, welches gemäß den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Transparenz, der Gleichheit der Tenderteilnehmer, der Objektivität der Auswahl und der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs stattfindet. Es wird dabei eine Auswahlkommission gebildet. Die Kandidaten aus der freien Wirtschaft, die sich an einem PPP-Projekt beteiligen wollen, müssen zahlungsfähig sein und dürfen sich nicht im Liquidations- oder Reorganisationsverfahren befinden. Ferner darf ihr Vermögen nicht beschlagnahmt sein und die Tätigkeit des Unternehmens keinem vorübergehenden Verbot gemäß der geltenden Gesetzgebung unterliegen. Des Weiteren dürfen sich keine Unternehmen beteiligen, deren Haftung für Nicht- oder Schlechterfüllung von PPP-, Konzessions- oder Investitionsverträgen mit der Republik Belarus in der Vergangenheit durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Schließlich müssen private Partner einen Nachweis über das Eigenkapital in Höhe von mindestens zehn Prozent des erforderlichen Finanzierungsvolumens erbringen.

Kapitel 4 (Art. 16-30) regelt den Abschluss und den Inhalt des PPP-Vertrages. PPP-Verträge unterliegen staatlicher Registrierung. Das Registrierungsverfahren und Vorschriften zur Führung eines entsprechenden Registers werden durch den Ministerrat festgelegt. Eventuelle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind gütlich beizulegen. Sollte innerhalb von drei Monaten keine gütliche Einigung zustande kommen, können staatliche Gerichte angerufen werden. Ausländische private Partner können ferner ein ad-hoc-Schiedsverfahren gemäß der UNCITRAL-Schiedsordnung oder ein ICSID-Investitionsschiedsverfahren initiieren (Art. 29 des Gesetzentwurfs).

Der Gesetzentwurf umfasst insgesamt 32 Artikel und sieht ein Inkrafttreten sechs Monate nach Veröffentlichung des Gesetzes vor.

Weitere Informationen zu diesem Thema in russischer Sprache stellt das Zentrum für Öffentlich-Private Partnerschaften zur Verfügung. 

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