Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Vereinigte Arabische Emirate

Der Länderbericht Recht kompakt Vereinigte Arabische Emirate bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) sind ein präsidialer Bundesstaat mit den sieben Emiraten Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah und Umm Al Quwain. 

    Die VAE verfügen über ein konstitutionelles Rechtssystem. Die Verfassung aus dem Jahr 1996 spricht zwar unter anderem von islamischen Rechtsgrundsätzen als Hauptrechtsquelle, die Scharia selbst spielt in der praktischen Anwendung des Zivilrechts direkt jedoch - mit Ausnahme von familienrechtlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten - keine Rolle. Neue Gesetze und die Auslegung bestehender Gesetze sollten allerdings mit der Scharia vereinbar sein. Die Verfassung weist die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf das Zivil- und Handelsrecht in Art. 121 dem Bund zu. Nach Art. 149 und 151 können die Regierungen der einzelnen Emirate jedoch die notwendigen Regelungen treffen, solange und soweit deren Gegenstand nicht von einem Bundesgesetz geregelt wird. Dementsprechend können deutliche Unterschiede bei der Rechtssetzung in den einzelnen Emiraten auftreten. Die Emiratsregierungen sind gemäß Art. 125 auch für die Umsetzung und Ausführung der Bundesgesetze im Zivil- und Handelsrecht zuständig.

    Zu den Rechtsakten des Bundes gehören hauptsächlich

    • Gesetze (qawânîn),
    • Durchführungsverordnungen (marâsîm bi qânûn),
    • Verordnungen (marâsîm),
    • Entscheidungen des Ministerrates (qarârât majlis al-wuzarâ') und
    • Entscheidungen der einzelnen Minister (qarârât al-wazâriyya),

    die allesamt im Bundesamtsblatt - der al-jarîda ar-rasmiyya - veröffentlicht werden.

    Mit dem sogenannten Federal National Council gibt es ein gemeinsames Parlament, das jedoch eher eine beratende Funktion hat. Dessen Mitglieder werden der Einwohnerzahl der einzelnen Emirate entsprechend zur Hälfte von den jeweiligen Emiren beziehungsweise Scheichs ernannt. Die andere Hälfte wird in nationalen Wahlen bestimmt, zuletzt am 4. Oktober 2023.  

    Alle wichtigen Entscheidungen der Vereinigten Arabischen Emirate sowie die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten erfolgt durch den sogenannten Obersten Rat. Dieser setzt sich aus den sieben Herrschern der einzelnen Emirate zusammen. Der Präsident war bisher immer der Herrscher Abu Dhabis. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre, wobei es keine Begrenzung der Amtszeit insgesamt gibt. Der Präsident ernennt den Ministerpräsidenten, beide zusammen ernennen wiederum das 24-köpfige Kabinett. Der Oberste Gerichtshof prüft die Verfassungsmäßigkeit der föderalen Gesetze. Politische Parteien und Gewerkschaften gibt es nicht. Die Emirate besitzen weitgehende Autonomie. Die Macht des jeweiligen Herrschers eines Emirats ist unantastbar.

    Obwohl die VAE, wie auch viele andere Golfstaaten, vor Schwierigkeiten stehen, wenn es um die Schaffung neuer Arbeitsplätze für die einheimische Bevölkerung in der Privatwirtschaft geht, kann der Staat (zumindest noch) in ausreichendem Maß für die einheimische Bevölkerung sorgen und deren Wohlstand sichern. Bis dato gelingt dies am besten dem Emirat Dubai, das von Haus aus nicht mit reichhaltigen Bodenschätzen gesegnet ist und daher frühzeitig seine Wirtschaft diversifiziert hat. Das Emirat Abu Dhabi kann dank des immer noch sprudelnden Ölreichtums weiterhin aus dem Vollen schöpfen, was die finanzielle Schlagkraft für Wirtschaftsreformen angeht.

    Seit Beginn des Jahres 2022 haben die VAE eine groß angelegte Gesetzesinitiative im Wirtschaftsrecht gestartet. In diesem Zuge wurden etliche neue Gesetze in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Investitionsrecht, Steuerrecht oder auch auf dem Feld des gewerblichen Rechtsschutzes erlassen.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

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  • Die Vereinigten Arabischen Emirate sind in verschiedenen internationalen Abkommen Mitglied. Einen ersten Überblick finden Sie hier.

    Die VAE sind unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen (UN), des Golfkooperationsrates (GCC), der Arabischen Liga, der Organisation Erdölexportierender Länder (OPEC), der Organisation Arabischer Erdölexportierender Länder (OAPEC) und der Welthandelsorganisation (WTO).

    Auch wenn es zunächst Bestrebungen für ein Freihandelsabkommen der EU mit dem Golfkooperationsrat (GCC) gab, ist ein solches nie endgültig abgeschlossen worden. Dennoch gibt es enge Handelsbeziehungen des GCC zur EU, die in einer gemeinsamen Kooperations-Vereinbarung bereits aus dem Jahr 1988 ihre Grundlage haben. Weiter besteht ein Freihandelsabkommen zwischen dem GCC und den EFTA-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Die VAE haben das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) bislang nicht unterzeichnet. Ist jedoch nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen deutsches Recht anwendbar, gelten zunächst die Bestimmungen des CISG (vergleiche dort Artikel 1 Absatz 1 Ziffer b). Entspricht dies nicht dem Interesse der Beteiligten, sollten sie die Anwendbarkeit des CISG vertraglich ausschließen.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Am 1. Juni 2026 ist das neue Gesetz Nr. 25/2025 über zivilrechtliche Transaktionen (ZGB) in Kraft getreten. (Stand: 19.06.2026)

    VAE keine Vertragspartei des UN-Kaufrechts

    Die VAE sind kein Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Gleichwohl kann das UN-Kaufrecht bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen den VAE und Deutschland zur Anwendung kommen, wenn aufgrund der Rechtswahl oder aufgrund von Kollisionsrecht das deutsche Recht gilt. Denn auch das UN-Kaufrecht ist mit dessen Ratifizierung Teil des deutschen Rechts geworden.

    AGB-Kontrolle rudimentär vorhanden

    Im Vergleich zum deutschen Recht mit seinem detailliert geregelten System der AGB-Kontrolle kennt das emiratische Recht lediglich die Generalklausel des Art. 223 ZGB. Die Vorschrift sieht eine gerichtliche Inhaltskontrolle vor, wenn der Verwender einer AGB-Klausel die andere Vertragspartei unangemessen benachteiligt (unfair conditions).

    Liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, kann das Gericht:

    • die Klausel anpassen oder
    • die andere Partei von der Bindung an die Klausel befreien.

    Gewährleistung bei Rechtsmängeln umfassend

    Gemäß Art. 483 Abs. 1 ZGB gewährleistet die Verkäuferin, dass die Kaufsache frei von Rechten Dritter ist. Dies gilt für Rechte die vor dem Abschluss des Kaufvertrages existierten und gemäß Art. 483 Abs. 2 ZGB auch für solche Drittrechte, die zwar nach dem Kauf entstanden sind, deren Entstehung aber Folge des Verhaltens der Verkäuferin ist.

    Bei den Drittrechten, die einen Rechtsmangel konstituieren, kommen insbesondere Eigentum, Nutzungs- oder Pfandrechte in Frage. Die Haftung für Rechtsmängel regelt Art. 487 ZGB. Die Vorschrift hat zwei Voraussetzungen:

    1. Der gesamte Kaufgegenstand muss mit einem Drittrecht belastet sein.
    2. Die Inhaberin des Drittrechtes verweigert ihre Genehmigung zu dem Kauf.

    Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Darüber hinaus stehen dem Käufer gegenüber der Verkäuferin die folgenden Ansprüche zu:

    • Ersatz des Wertes des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Drittrechts, es sei denn das Gesetz sieht etwas anderes vor;
    • Wertersatz für die gezogenen Früchte des Kaufgegenstandes, die der Käufer an die Dritte herausgeben musste;
    • Ersatz des Wertes (zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Drittrechts) nützlicher Aufwendungen am Kaufgegenstand (zum Beispiel Renovierungen) durch die Käuferin;
    • Ersatz des Schadens oder entgangener Gewinne - jeweils als Folge der Belastung des Kaufgegenstandes mit dem Drittrecht;
    • Erstattung der Kosten eines etwaigen Prozesses zwischen dem Käufer und der Inhaberin des Drittrechts - mit Ausnahme der Kosten, die hätten vermieden werden können, hätte der Käufer die Verkäuferin über den Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt.

    Eine vertragliche Klausel, welche die Rechtsmängelhaftung mildert oder ausschließt, ist gemäß Art. 489 ZGB nichtig. Die Kenntnis der Käuferin über die fehlende Berechtigung des Verkäufers schließt ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht aus.

    Gewährleistung nur für verdeckte Sachmängel

    Art. 494 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass lediglich verdeckte Mängel die kaufrechtliche Gewährleistung des Käufers auslösen. Ein Mangel ist gemäß Abs. 2 verdeckt, wenn dieser:

    • vor dem Abschluss des Kaufvertrages existierte oder
    • zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Lieferung aufgetreten ist und
    • nicht durch eine gewöhnliche Untersuchung der Kaufsache oder
    • nur von einem Experten oder
    • nur in einem Testlauf erkennbar ist.

    Ein Mangel, der nach der Lieferung zum Vorschein tritt, gilt dann als verdeckt, wenn dessen Ursache bereits vor der Lieferung angelegt war. Die Beweislast für letzteres trifft die Käuferin (Art. 494 Abs. 3 ZGB).

    Schadenersatz bei Sachmängeln außerhalb des Kaufrechts geregelt

    Die Verkäuferin haftet im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistung, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung:

    • der Kaufgegenstand nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist oder
    • ein Mangel den Wert oder die Brauchbarkeit mindert.

    Was „Brauchbarkeit“ im Einzelnen bedeutet, ergibt sich aus der Parteienvereinbarung. Fehlt es an einer solchen, ist auf die übliche Brauchbarkeit der Kaufsache abzustellen (Art. 496 ZGB). Die Mängelhaftung setzt gemäß Art. 496 ZGB nicht die Kenntnis des Verkäufers über den Mangel voraus. Folglich greift die kaufrechtliche Gewährleistung für Sachmängel unabhängig von einem Verschulden der Verkäuferin.

    Liegt ein verdeckter Mangel vor, kann die Käuferin wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten (Art. 495 ZGB). Der Käuferin stehen diese Rechte nicht zu, wenn der Verkäufer eine mängelfreie Kaufsache bereitstellt (Art. 495 ZGB). Insoweit gilt der Vorrang der Nacherfüllung.

    Schließlich ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, wenn einer der Tatbestände des Art. 497 ZGB erfüllt ist. Wenn beispielsweise:

    • die Verkäuferin dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Mangel mitgeteilt hat;
    • der Käufer nach einer Untersuchung den Mangel akzeptiert hat oder durch einen Dritten davon Kenntnis erlangt hat;
    • die Mängelhaftung vertraglich ausgeschlossen wurde (Ausnahme: vorsätzliches Verschweigen des Mangels).

    Rechtslage bei offenen Mängeln

    Die Mängelhaftung bezieht sich ausdrücklich auf verdeckte Mängel. Bei offensichtlichen Mängeln gilt folgendes:

    Mit der Lieferung der (offen oder verdeckt) mangelhaften Sache hat der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus Art. 493 Abs. 1 ZGB. Danach gilt, dass Kaufverträge stets über eine mängelfreie Kaufsache geschlossen wurden.

    Nachdem die Käuferin den Verkäufer in Verzug gesetzt hat, kann sie gemäß Art. 234 ZGB gerichtlich beantragen,

    • den Verkäufer zur Vertragserfüllung zu verurteilen oder
    • den Vertrag aufzuheben.

    Schadensersatz bei Sachmängeln erfordert Verschulden

    Ein Schadensersatzanspruch des Käufers aufgrund der Lieferung einer mangelhaften Sache (egal ob offen oder verdeckt) ergibt sich aus Art. 336 ZGB. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Sachmangel auf Umständen beruht, die jenseits der Kontrolle des Verkäufers liegen. Die Beweislast dafür trifft den Verkäufer. Ein Schadensersatz setzt voraus, dass die Käuferin den Verkäufer in Verzug setzt (Art. 337 ZGB).

    Regelverjährung beträgt 15 Jahre

    Mangels kaufrechtlicher Sonderregel verjähren Ersatzansprüche nach Art. 487 ZGB für Rechtsmängel innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt gemäß Art. 429 ZGB 15 Jahre. Die Frist läuft gemäß Art. 434 ZGB ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Rechtsmangels.

    Im Gegensatz dazu verjähren Ansprüche wegen Sachmängel gemäß Art. 510 ZGB bereits nach einem Jahr. Schadensersatzansprüche wegen Sachmängel nach Art. 336 ZGB verjähren innerhalb der Regelverjährung von 15 Jahren.

    Das emiratische Recht hat die Verjährung als Klageverjährung ausgestaltet. Klagen werden als unzulässig abgewiesen, allerdings nur, wenn sich die Beklagte darauf beruft (Art. 429 und 444 ZGB).

    Besonderheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

    Die Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Verträgen anwendbar ist, beantwortet Art. 19 ZGB: Danach gilt zunächst das Recht des Staates, auf das sich die Parteien geeinigt haben. Gibt es keine Rechtswahl ist das Recht des Staates anwendbar, in dem die Parteien ihren regelmäßigen Sitz haben. Haben die Parteien verschiedene Sitze, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die vertragliche Hauptleistung zu erfüllen ist.

    Verträge über eine bewegliche Sache unterliegen gemäß Art. 19 Abs. 2 ZGB dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

    Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts ist ausnahmsweise ausgeschlossen, sofern das ausländische Recht gegen den emiratischen ordre public verstößt (Art. 29 ZGB). So ist etwa das Recht der Handelsvertreter ein Teil des emiratischen ordre public.

    Am 1. Juni 2026 ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten das neue Gesetz Nr. 25/2025 über zivilrechtliche Transaktionen (ZGB) in Kraft getreten. Das neue ZGB regelt sämtliche Materien des allgemeinen Zivilrechts und setzt das Vorgängergesetz aus dem Jahr 1985 außer Kraft.

     

    Sherif Rohayem

    Von Sherif Rohayem | Bonn

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  • Einen ersten Überblick über gängige Sicherungsmittel im Vertragsrecht der VAE erhalten Sie hier.

    Ist der Kaufpreis nicht gestundet beziehungsweise keine Ratenzahlung vereinbart, steht dem Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung gemäß Artikel 414 Zivilgesetzbuch ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht am verkauften Gegenstand zu. 

    Artikel 416 Zivilgesetzbuch gibt dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht der Kaufsache bis zur Zahlung einer Art Ersatzanspruch des Verkäufers für Aufwendungen, die der Käufer in gutem Glauben für eine Sache getätigt hat, die jedoch vertraglich rückabgewickelt und dem Verkäufer zurückzugeben ist.

    Der generell mögliche Eigentumsvorbehalt bietet allerdings nur einen bedingten Sicherungsschutz, da er bei gutgläubigem Erwerb der Ware durch einen Dritten oder durch Verarbeitung/Vermischung grundsätzlich erlischt. 

    Die Artikel 1399 ff. Zivilgesetzbuch regeln weiter verschiedene Grundpfandrechte, wie beispielsweise Hypothek und Grundschuld. Dadurch erwirbt der Gläubiger ein dingliches Recht an einem Grundstück, das ihm bei der Befriedigung seiner Forderung aus dem Erlös des Grundstücks Vorrang vor den ihm im Rang nachfolgenden Gläubigern einräumt.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist Ende des Jahres 2020 ein neues Verbraucherschutzgesetz in Kraft getreten, das im August 2023 zuletzt geändert wurde.

    Das noch recht junge Gesetz Nr. 15 aus dem Jahr 2020 hat den umfassenden Schutz von Verbraucherrechten zum Ziel. Es soll zudem das Recht auf eine Standardqualität von Waren und Dienstleistungen garantieren. Darüber hinaus soll es die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher bei der Nutzung von Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Das Gesetz schützt ebenso die Daten der Verbraucher und verbietet es den Anbietern, diese für Marketingzwecke zu verwenden.

    Geltungsbereich des Gesetzes

    Das Gesetz gilt gemäß Artikel 3 für alle Waren und Dienstleistungen, die von Lieferanten, Werbetreibenden und Handelsvertretern auf dem Festland und in den Freizonen der VAE verkauft oder angeboten werden. Es gilt auch für Waren, die über in den VAE registrierte eCommerce-Plattformen verkauft werden. Das Gesetz gilt jedoch nicht für eCommerce-Aktivitäten, die zwischen Kunden in den VAE und außerhalb der VAE registrierten eCommerce-Unternehmen durchgeführt werden.

    Rechte der Verbraucher

    Nach Artikel 4 des Gesetzes haben Verbraucher in den VAE unter anderem folgenden Rechte:

    • Recht auf ein angemessenes und sicheres Umfeld beim Kauf einer Ware oder der Nutzung einer Dienstleistung;
    • Recht auf korrekte Informationen über eine Ware oder eine Dienstleistung;
    • Recht, das am besten geeignete Produkt und die am Markt verfügbare Dienstleistung nach ihren Wünschen auszuwählen;
    • Recht, eine angemessene Entschädigung für Schäden zu erhalten, die sie durch den Kauf oder die Verwendung mangelhafter Waren oder durch unzureichende oder unprofessionelle Dienstleistungen erleiden.

    Der Anbieter muss dabei dem Verbraucher eine datierte Rechnung aushändigen, die seinen Handelsnamen, seine Adresse, die Art der verkauften oder erbrachten Waren oder Dienstleistungen, deren Preis und Menge enthält. Die Rechnung muss in arabischer Sprache abgefasst sein, wobei der Anbieter jede andere Sprache hinzufügen kann, die er für angemessen hält.

    Das Gesetz verbietet alle vertraglichen Bedingungen, die dem Verbraucher schaden würden. Es macht auch jede Vertragsklausel ungültig, die den Anbieter von einer der in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen entbindet.

    Anbieter, die es versäumen, klare Informationen und Kennzeichnungen zur Verfügung zu stellen, mit irreführenden Preisen und falschen Angaben zu Waren und Dienstleistungen werben oder ein defektes Produkt nicht kostenlos reparieren oder ersetzen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu zwei Millionen AED (ca. 500.000 Euro) und sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.

    Schutz der Verbraucherrechte

    Das Wirtschaftsministerium der VAE verfügt über eine Abteilung für Verbraucherschutz. Zu den Kompetenzen der Abteilung gehören unter anderem die Überwachung der Durchführung der allgemeinen Verbraucherschutzpolitik in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden. Ebenso beabsichtigt das Ministerium das Bewusstsein für den Konsum von Waren und Dienstleistungen zu schärfen und die Verbraucher über ihre Rechte und die Möglichkeiten, diese geltend zu machen, zu informieren.

    Das Ministerium hat auf seiner Webseite eine Rubrik eingerichtet, in der der Rückruf beschädigter Produkte angekündigt wird. 

    Ausführungsbestimmungen zum Verbraucherschutzgesetz

    In den VAE sind am 14. Oktober 2023 neue Ausführungsbestimmungen zum Verbraucherschutzgesetz in Kraft getreten. 

    Die Bestimmungen konkretisieren das Verbraucherschutzgesetz an verschiedenen Stellen. So legen sie beispielsweise die Anforderungen an Informationen fest, die auf der Hülle oder der Verpackung von Waren enthalten sein müssen. Die Ausführungsbestimmungen schreiben auch vor, wie diese Informationen darzustellen sind.

    Klar geregelt ist dadurch auch, welche Vertragsklauseln als für den Verbraucher schädlich angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob sie in Verträgen oder anderen Dokumenten mit dem Kunden enthalten sind. Unter diese Beschränkungen fallen alle Klauseln, die dem Anbieter unlautere einseitige Befugnisse gegenüber dem Verbraucher einräumen oder seine Rechte in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen in irgendeiner Weise beschneiden.

    Der Anwendungsbereich des Verbraucherschutzgesetzes und der Ausführungsbestimmungen ist sehr weit gefasst. Die neuen Regeln gelten nicht nur für B2C-Transaktionen, sondern auch für B2B-Transaktionen, da die Definition des Begriffs "Verbraucher" gemäß dem Verbraucherschutzgesetz sowohl natürliche als auch juristische Personen umfasst.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Der Rechtsrahmen für Immobiliengeschäfte ist von Emirat zu Emirat verschieden. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es bisher nicht.

    Fremde Staatsangehörige konnten in den VAE lange Zeit nur in Ausnahmen Eigentum erwerben. Nun ist dies aber beispielsweise in Abu Dhabi seit einigen Jahren grundsätzlich möglich. Dort gilt seit dem 17. April 2019 ein neues Gesetz über den Erwerb von Eigentum an Grundbesitz und Immobilien. Es ersetzt das alte Gesetz Nr. 19 von 2005 zur Regelung des Eigentums am Grundbesitz. Die Neuerung ermöglicht es ausländischen natürlichen und juristischen Personen nun alle Rechte an Immobilien in den Investitionszonen von Abu Dhabi zu besitzen und zu erwerben. Früher durften Ausländer nur das Eigentum und nicht das Land besitzen, auf dem das Grundstück gebaut wurde. Der Besitz von Land und Immobilien war nur Staatsangehörigen der VAE und der Länder des Golf-Kooperationsrates (GCC) gestattet.

    Etwas liberaler ist die Rechtslage in Dubai: Dort können Ausländer in zahlreichen „designated areas“ vollwertiges Eigentum (beziehungsweise vom Schutz her vergleichbar, da zeitlich unbefristete Rechte), Nießbrauch, dinglich gesicherte Langzeitmiete oder ein Erbbaurecht erwerben. Dies gilt auch für börsennotierte Aktiengesellschaften, an denen sich Ausländer beteiligen.

    In Ras Al Khaimah ist der Erwerb durch Ausländer nur an wenigen Projekten von RAK Properties/Investment Projects möglich. Darüber hinaus können gewisse Unternehmen, die in der RAK Free Trade Zone angesiedelt sind, Immobilien erwerben, auch wenn die Gesellschafter Ausländer sind.

    In den anderen nördlichen Emiraten, Sharjah, Ajman und Umm al Quwain können Ausländer Eigentums- und Pachtgrundstücke erwerben. In Fujairah fehlt es bislang an Bestimmungen, die den Erwerb durch Ausländer regeln; ein entsprechendes Gesetzesvorhaben ist aber in Planung.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

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  • In den VAE ist am 15. Juni 2023 ein neues Gesetz zur Regelung der Handelsvertretung in Kraft getreten. Es bringt eine Reihe von grundlegenden Neuerungen mit sich. 

    Das neue Gesetz über Handelsvertretungen ersetzt das bisher in den VAE auf diesem Gebiet geltende Gesetz aus dem Jahr 1981. Es erweitert den Kreis derjenigen, die im Land als Handelsvertreter tätig werden können. Nach dem neuen Gesetz können nun auch erstmalig Unternehmen, die sich vollständig im Besitz von Staatsangehörigen der VAE befinden sowie öffentliche Aktiengesellschaften, die zu mindestens 51 Prozent im Besitz von Staatsangehörigen der VAE sind, als Handelsvertreter auftreten. Bisher war die Handelsvertretung ausschließlich natürlichen Personen mit emiratischer Staatsangehörigkeit vorbehalten.

    Eine weitere besondere Neuerung betrifft international agierende Unternehmen. Auch diese können nach dem neuen Gesetz nun erstmalig vom Kabinett der VAE die Erlaubnis erhalten, als Handelsvertreter tätig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Unternehmen bisher keinen Handelsvertreter in den VAE hatte sowie die Handelsvertretung neu und noch nicht registriert ist. 

    Auch die Kündigungsvorschriften für einen Handelsvertretervertrag wurden neu gefasst. So muss beispielsweise die Partei, die einen Handelsvertretervertrag gemäß den Vertragsbedingungen kündigen möchte, die andere Partei von ihrer Kündigungsabsicht in Kenntnis setzen. Dies muss sie entweder mindestens ein Jahr im Voraus tun oder vor Ablauf der Hälfte der Vertragslaufzeit, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. 

    Die Registrierungspflicht für Handelsvertretungen nach dem geltenden Gesetz von 1981 wurde beibehalten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Handelsvertretung nur dann anerkannt wird, wenn sie im Register für Handelsvertretungen des Ministeriums für Wirtschaft und Handel der VAE eingetragen ist.

    Das Gesetz enthält nun auch eine ausdrückliche Bestimmung, die dem Vertreter das Recht einräumt, Provisionen für alle Geschäfte zu verlangen, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Vertretungsprodukten innerhalb des Gebiets getätigt werden.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Im emiratischen Aufenthaltsrecht gibt es für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen eine Reihe von wichtigen Rechtsvorschriften. Einen ersten Überblick erhalten Sie hier.

    Rechtsgrundlagen

    Das Aufenthaltsrecht der VAE regeln das Gesetz Nr. 6/1973 (AufenthG) und die Durchführungsverordnung Nr. 360/1997 zum AufenthG (DrchVO). Beide Regelwerke sind weiterhin in Kraft.

    Das Aufenthaltsrecht in den VAE ist nur schwerlich vom Arbeitsrecht zu trennen, welches im noch recht jungen Arbeitsgesetz Nr. 33 von 2021 (ArbG) sowie in dem Kabinettsbeschluss Nr. 1 von 2022 neu geregelt wurde. Eine Arbeitserlaubnis gemäß Art. 6 Nr. 2 ArbG gilt gleichzeitig als Aufenthaltstitel (Art. 65 DrchVO). Zudem wenden die VAE, wie andere Staaten der arabischen Halbinsel, immer noch größtenteils das sogenannte Sponsor-System (Kafala-System) an. Aus diesem Sponsoring-System folgt, dass Ausländer für Einreise und Aufenthalt eine Bezugsperson, also einen Sponsor benötigen (Art. 13 DrchVO). Ausnahmen gibt es mittlerweile aber zum Beispiel für selbständige Freelancer, die gemäß Art. 6 Nr. 1 des Kabinettbeschlusses Nr. 1 von 2022 nicht von einer Organisation oder einem Arbeitgeber in den VAE gesponsort werden müssen und auch keinen gültigen Arbeitsvertrag benötigen. Bei beruflichen Aufenthalten tritt sonst grundsätzlich der Arbeitgeber als Sponsor auf. Er kann eine natürliche oder juristische Personen sein. 

    Die meisten vom Arbeitgeber gesponserten Aufenthaltsvisa für die VAE sind zwei Jahre gültig, danach müssen sie verlängert werden, damit der Arbeitnehmer im Land bleiben kann. Arbeitgeber unterliegen zahlenmäßigen Beschränkungen, die Beschränkungen hängen von den Geschäftsaktivitäten des Arbeitgebers ab. Auf der Seite der emiratischen Regierung finden Sie eine Übersicht über alle in Frage kommenden Aufenthalts-Visa der VAE und die Voraussetzungen ihrer Beantragung.

    Emiratisierung

    Die Entscheidung über die Einreiseerlaubnis zu Arbeitszwecken und Arbeitserlaubnis trifft das emiratische Arbeitsministerium (Art. 23 Nr. 1 DrchVO und Art. 6 Nr. 1 ArbG in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 und 7 des Kabinettsbeschlusses Nr. 1 von 2022).

    Dabei prüft das Arbeitsministerium, ob die Qualifikation des Ausländers nützlich für die einheimische Wirtschaft und kein emiratischer Staatsangehöriger vorhanden ist, der für die jeweilige Stelle ebenso gut in Frage käme.

    Denn das Emiratisierungsprogramm der Regierung der VAE, das für bestimmte Branchen des Privatsektors Quoten zugunsten einheimischer Arbeitnehmer vorsieht, hat in den letzten Jahren nochmal an Wichtigkeit gewonnen. So schreibt es vor, dass bis 2029 ca. 75.000 emiratische Staatsbürger in den privaten Sektor integriert werden sollen. 

    Unternehmen des Privatsektors mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen eine jährliche Quote von einheimischen Staatsbürgern einstellen. Bis Ende des Jahres 2024 liegt diese Quote bei 6 Prozent, bis 2026 bereits bei 10 Prozent. Bei Nicht-Einhaltung dieser Quoten drohen erhebliche Geldstrafen zwischen 100.000 und 500.000 AED (ca. 25.000 bis 125.000 Euro).

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist am 2. Februar 2022 ein grundlegend neues Arbeitsgesetz in Kraft getreten. Es orientiert sich an westlichen Standards.

    Das neue Arbeitsgesetz (Law No. 33 of 2021) soll die Arbeitsbeziehungen in den VAE an die international anerkannten Strukturen anpassen. Gleichzeitig trägt die Neuregelung dem Bedarf an flexiblen Arbeitsmodellen Rechnung und führt in einem bisher unbekannten Maße den Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz ein.

    Teilzeitbeschäftigung und Homeoffice

    Nach dem neuen Gesetz ist es nun ausdrücklich möglich, in Teilzeit zu arbeiten. Der Arbeitsvertrag wird in diesem Fall in Bezug auf Lohn- und Urlaubsansprüche angepasst. Die neue Regelung ermöglicht auch, die Arbeit zeitlich flexibler zu gestalten als bisher. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer sich die Arbeitszeiten beziehungsweise -tage je nach Arbeitsbelastung und den wirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnissen des Arbeitgebers frei einteilen kann.

    Das neue Gesetz erkennt auch den Bedarf an Möglichkeiten für die Arbeit im Homeoffice und für Fernarbeit an. Es enthält zwar noch keine spezifischen Regelungen dafür, mit Zustimmung des Arbeitgebers kann aber grundsätzlich aus der Ferne - egal, ob von innerhalb oder außerhalb des Landes - gearbeitet werden.

    Befristete Arbeitsverträge 

    Das neue Arbeitsrecht kennt grundsätzlich keine unbefristeten Verträge mehr. Anders als bisher, gibt es damit kein Arbeitsverhältnis mehr, das auf unbestimmte Zeit läuft, solange es nicht gekündigt wird.

    Durch das Gesetz wurden alle Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines Jahres (bis zum 1. Februar 2023) befristete Arbeitsverträge mit einer Höchstdauer von drei Jahren abzuschließen. Nach Ablauf der Befristung kann der Arbeitsvertrag (mehrmals) um den gleichen oder einen kürzeren Zeitraum erneuert oder verlängert werden. In der Praxis läuft es allerdings bisher eher darauf hinaus, dass diese dreijährige Frist nicht so streng gehandhabt wird und teilweise auch sehr lange (10 bis 20 Jahre) Befristungen vereinbart werden, was de-facto einem unbefristeten Vertrag gleichkommt.

    Kündigungsvorschriften

    Sind Arbeitnehmer derzeit im Rahmen eines unbefristeten Vertrags beschäftigt, können beide Parteien den Vertrag zunächst weiterhin ordentlich kündigen. Dabei sind die folgenden Kündigungsfristen einzuhalten:

    • 30 Tage, wenn die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers weniger als fünf Jahre beträgt;
    • 60 Tage, wenn die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers mehr als fünf Jahre beträgt;
    • 90 Tage, wenn die Betriebszugehörigkeit mehr als zehn Jahre beträgt.

    Neu ist, dass jetzt auch ein befristeter Vertrag während der Laufzeit aus einem berechtigten Grund gekündigt werden kann, sofern die im Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist eingehalten wird. Was ein berechtigter Grund ist, ist noch nicht genau definiert. Einzelheiten dazu werden die Ausführungsbestimmungen zum neuen Arbeitsgesetz beinhalten, die in den nächsten Monaten verabschiedet werden sollen.

    Mit dem neuen Gesetz ist aber nun auch eine außerordentliche Kündigung möglich, das heißt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer beispielsweise nun fristlos entlassen, wenn der Arbeitnehmer:

    • ein grobes Fehlverhalten begangen hat, das dem Arbeitgeber einen erheblichen Schaden zugefügt hat;
    • die Arbeitsaufgaben nicht erfüllt hat und dies auch nach einer schriftlichen Untersuchung und zwei Abmahnungen nicht getan hat;
    • für mehr als 20 Tage mit Unterbrechungen oder 7 aufeinanderfolgende Tage pro Jahr unentschuldigt von der Arbeit fernbleibt;
    • eine Arbeit für einen anderen Arbeitgeber aufnimmt, ohne die geltenden Vorschriften und Verfahren einzuhalten.

    Die Umstände, unter denen ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann, wurden ebenfalls geändert. Unter anderem wurden folgende Gründe neu aufgenommen:

    • es besteht eine ernste Gefahr am Arbeitsplatz, die die Sicherheit oder Gesundheit des Arbeitnehmers bedroht und der Arbeitgeber hat keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen;
    • einem Arbeitnehmer wird ohne seine Zustimmung eine Arbeit zugewiesen, die sich grundlegend von der im Arbeitsvertrag festgelegten Tätigkeit unterscheidet.

    Neue Vorschriften zur Probezeit

    Geändert wurden auch die Kündigungsvorschriften während der bis zu sechsmonatigen Probezeit. Konnte das Arbeitsverhältnis bisher während dieser Zeit einfach fristlos gekündigt werden, gilt nun für eine arbeitgeberseitige Kündigung eine Mindestkündigungsfrist von 14 Tagen.

    Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer während seiner Probezeit kündigt, sieht das Gesetz verschiedene Fristen vor.

    • Erfolgt die Kündigung, um zu einem anderen Arbeitgeber in den VAE zu wechseln, muss der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einhalten. Zudem ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, den derzeitigen Arbeitgeber für die Einstellungskosten des Arbeitnehmers zu entschädigen (sofern nicht anders vereinbart).
    • Erfolgt die Kündigung, um die VAE zu verlassen, muss eine Kündigungsfrist von 14 Tagen eingehalten werden. Kehrt der Arbeitnehmer jedoch innerhalb von drei Monaten nach seiner Abreise zum Zwecke der Beschäftigung in die VAE zurück, ist der neue Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet, dem früheren Arbeitgeber die ihm zuvor entstandenen Kosten für die Einstellung des Arbeitnehmers zu erstatten (sofern nicht anders vereinbart).

    Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Bestimmungen des neuen Gesetzes, wird er mit einem Arbeitsverbot von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausreise belegt.

    Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz

    Das neue Gesetz schützt Arbeitnehmer nun erstmalig auch vor Diskriminierung am Arbeitsplatz und verbietet insbesondere eine Schlechterstellung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion oder der nationalen Herkunft. Die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die schwanger ist oder sich im Mutterschaftsurlaub befindet, ist ebenfalls verboten. Der Mutterschaftsurlaub wurde auf 60 Kalendertage erhöht, wobei die ersten 45 Tage voll und die restlichen 15 Tage zur Hälfte bezahlt werden. 

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Regelungen über ausländische Investitionen in den VAE finden sich im Gesellschafts- als auch im Investitionsgesetz des Landes.

    Rechtsgrundlagen

    Das Commercial Companies Law der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) wurde im Juni 2021 dahingehend geändert, dass ausländische Investoren von nun an bis zu 100 Prozent der Anteile an emiratischen Gesellschaften halten können. Bisher sah das Gesetz in Artikel 10 eine Mindestbeteiligung eines emiratischen Partners in Höhe von 51 Prozent vor. Diese Regelung bezieht sich auf das sogenannte Festland der Emirate, das heißt Freihandelszonen sind davon nicht betroffen. In diesen herrscht schon länger vollständige Investitionsfreiheit. 

    Eine weitere Öffnung des Marktes der VAE für ausländische Investoren bedeutet auch eine neue Regelung innerhalb des Gesetzes, nach der das Erfordernis eines VAE-Staatsangehörigen als Vertreter für eine Niederlassung oder Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens in den VAE ebenfalls aufgehoben wurde.

    Die einzelnen Emirate haben nun sogenannte Positivlisten mit lizenzierten Aktivitäten veröffentlicht, die nach dem Commercial Companies Law ausdrücklich für 100-prozentiges ausländisches Eigentum in Frage kommen.

    • Die Liste des Emirats Dubai beispielsweise beschränkt sich auf gewerbliche und industrielle Aktivitäten, dienstleistungsbezogene Aktivitäten sind derzeit noch ausgeschlossen.
    • Die Liste von Abu Dhabi beinhaltet genauso vor allem gewerbliche und industrielle Aktivitäten, schließt aber auch damit verbundene Dienstleistungsaktivitäten mit ein.

    Gemäß Artikel 2 Kabinettsbeschluss der VAE Nr. 55 aus 2021 sind einige Sektoren und Tätigkeiten, die wirtschaftlich besonders sensibel sind und einer strengeren behördlichen Aufsicht unterliegen, ausdrücklich von 100 Prozent ausländischem Eigentum ausgeschlossen. Darunter sind zum Beispiel Handelsvertretungen, strategische Tätigkeiten des Militärs, im Bankwesen, von Versicherungen und Rückversicherungen sowie der Telekommunikationssektor und freiberufliche Tätigkeiten wie Beratungsunternehmen. Darüber hinaus müssen Zweigstellen von VAE-Freihandelszonen-Unternehmen nach wie vor einen nationalen Vertreter der VAE benennen.

    Das Investitionsgesetz der Vereinigten Arabischen Emirate trat am 23. September 2018 in Kraft. Es signalisierte bereits eine Abkehr von den strengen Beschränkungen für ausländisches Eigentum.

    Anreize in Freihandelszonen

    Mehr als 40 Freihandelszonen bieten ausländischen Investoren eine Reihe von Anreizen. Diese Zonen sind über die gesamten VAE verteilt und ermöglichen den Investoren eine große Bandbreite an wirtschaftlichen Aktivitäten.

    In den Freizonen werden die folgenden Anreize geboten:

    • 100-prozentiges ausländisches Eigentum;
    • keine Anforderungen an das Sponsoring;
    • keine Einschränkungen bei der Arbeitserlaubnis;
    • 100-prozentige Repatriierung von Gewinnen und Kapital;
    • keine Währungsbeschränkungen;
    • keine Unternehmenssteuern für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu 50 Jahren;
    • keine persönlichen Einkommensteuern;
    • keine Einfuhrzölle oder Ausfuhrsteuern; 
    • die Bereitstellung von billiger Energieversorgung.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Im September 2021 wurde mit dem Bundesgesetz Nr. 32 aus 2021 ein neues Gesetz betreffend Handelsgesellschaften (HGG) verabschiedet.

    Das neue Gesetz ist am 2. Januar 2022 in Kraft getreten und hat das Vorgängergesetz Nr. 2 aus 2015 ersetzt. Folgende Gesellschaftsformen erkennt das HGG gem. Art. 9 an:

    • Joint Liability Company
    • Limited Partnership Company
    • Limited Liability Company (LLC)
    • Public Joint Stock Company (JSC)
    • Private Joint Stock Company (PJSC).

    Darüber hinaus gilt das HGG auch für die unselbständigen Zweigniederlassungen und Repräsentanzen ausländischer Gesellschaften (Art. 3 HGG), jedoch nicht für Unternehmen, die in einer der Freizonen gegründet wurden (Art. 5 HGG). 

    Limited Liability Company (LLC)

    Das HGG regelt das Recht der LLC in seinen Artikeln 71 bis 104. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Einlage (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 HGG), dazu kommt, dass die Gesellschaftsanteile eingeschränkt übertragbar sind (Art. 80 HGG). Somit ähnelt die LLC der GmbH nach deutschem Recht. Seit dem neuen HGG ist die LLC auch als Einmann-Gesellschaft erlaubt (Art. 71 Abs. 2 HGG). Das Mindestkapital der LLC muss ausreichen, um den mit der Gesellschaft verfolgten Zweck erreichen zu können (Art. 76 HGG). Organe der LLC sind die Geschäftsführung (Art. 83 ff. HGG) sowie die Hauptversammlung (Art. 92 ff. HGG). Gibt es mehr als 15 Gesellschafter, muss darüber hinaus noch ein Aufsichtsrat gegründet werden (Art. 88 HGG). 

    Public Joint Stock Company (JSC)

    Die JSC regeln die Artikel 105 bis 254 HGG. Die Gesellschafter haften ebenfalls nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Das Kapital der JSC gliedert sich in gleiche und handelbare Anteile (Aktien). Das Recht, handelbare Aktien, Anleihen und Sukuks (islamische Anleihen ohne Zinsen) herauszugeben, ist ausschließlich der JSC und der PJSC vorbehalten (Art. 31 HGG). Ein Teil der Aktien soll von den Gründern gezeichnet werden, während die übrigen Aktien der Öffentlichkeit zur Zeichnung angeboten werden (Art. 105 HGG). Nur die Aktien einer JSC dürfen öffentlich gezeichnet werden (Art. 32 HGG). Das Gründungskapital einer JSC beläuft sich auf 30 Millionen Dirham (Art. 195 HGG), das heißt ca. 7,5 Millionen Euro.

    Die JSC ist vergleichbar mit einer Aktiengesellschaft, im Gegensatz zu ihrem deutschen Pendant aber anders organisiert. So sieht das HGG für die JSC keinen Aufsichtsrat vor. Einige Kompetenzen des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft übt nach dem HGG die Hauptversammlung aus. Zu den wichtigsten Kompetenzen zählt das Recht der Hauptversammlung, die Vorstandsmitglieder zu wählen (Art. 144 HGG). Sowohl der Vorstandsvorsitzende als auch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen mit emiratischen Staatsangehörigen besetzt werden (Art. 151 HGG). Der Vorstand der JSC leitet das Unternehmen (Art. 143 HGG) und vertritt es durch seinen Vorsitzenden nach außen (Art. 155 HGG). 

    Private Joint Stock Company (PJSC)

    Bei der PJSC besteht der wesentliche Unterschied zur JSC darin, dass die Aktien der PJSC nicht der Öffentlichkeit zur Zeichnung angeboten werden dürfen (Art. 257 HGG), außerdem beträgt ihr Gründungskapital 5 Millionen Dirham (Art. 258 HGG), das heißt ca. 1.250.000 Millionen Euro. Schließlich kann sie als Einmann-PJSC gegründet werden (Art. 257 Abs. 2 HGG).

    Registrierung

    Für alle Gesellschaftsformen gilt, dass sie mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister ihren Status als juristische Person erlangen. Innerhalb der Gründungsphase besitzt eine Gesellschaft insoweit Rechtsfähigkeit, als es für das Gründungsverfahren nötig ist (Art. 21 HGG). 

    Zweigniederlassung und Repräsentanz

    Mit den Zweigniederlassungen (Branch) sowie die Repräsentanzen (Representative Office - RO) ausländischer Unternehmen befassen sich die Artikel 336 ff. HGG.

    Dabei handelt es sich um keine vom Mutterhaus losgelösten Gebilde mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Im Gegensatz zu einem RO muss eine Branch jedoch eine gesonderte Buchführung sowie eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen (Art. 338 HGG). Dem RO ist die Entfaltung von Produktions- oder Handelsaktivitäten allerdings verwehrt, ihr Daseinszweck beschränkt sich vielmehr auf Tätigkeiten zur Unterstützung des Mutterhauses wie Werbung, Marktbeobachtung, Knüpfung von Kontakten, Unterstützung beziehungsweise Kontrolle von Handelsvertretern und dergleichen (Art. 339 HGG). 

    Im Gegensatz zum RO können einer Branch darüber hinaus Beratungs- und Dienstleistungen gestattet werden. Seit 2006 dürfen Branches in Dubai sogar in beschränktem Umfang die Produkte des Mutterhauses vertreiben - in der Praxis stellen die Behörden die einschlägigen Commercial Licences aus (nicht aber eine General Trade Licence; dem Großhandel ist die Eröffnung einer Branch verwehrt). Wichtig ist, dass die Branch keine wirtschaftlichen Aktivitäten ausführen darf, bevor die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit erfolgt ist. Zur Eröffnung einer Branch ist ein entsprechender Antrag an die je nach Emirat zuständige Behörde zu stellen. Im Rahmen des Genehmigungsprozesses wird diese Behörde untersuchen, ob das ausländische Unternehmen über die notwendige Expertise verfügt und dann eine Genehmigung für eine bestimmte Aktivität ausstellen. Diese gilt für ein Jahr (erneuerbar) und erlaubt der Muttergesellschaft Räumlichkeiten zu mieten, Konten zu eröffnen und Visa und Arbeitserlaubnis für ihre Mitarbeitenden zu beantragen.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

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  • Einen ersten Überblick über den gewerblichen Rechtsschutz in den Vereinigten Arabischen Emiraten finden Sie hier.

    Patentrecht

    Die VAE haben im Mai 2021 das Bundesgesetz Nr. 11 von 2021 über die Regelung und den Schutz gewerblicher Eigentumsrechte erlassen. Das Gesetz hat das frühere Patentgesetz Nr. 17 von 2002 aufgehoben. Es umfasst Patente, gewerbliche Muster und Modelle, integrierte Muster und Modelle, nicht offengelegte Informationen und Gebrauchszertifikate. Das Gesetz beinhaltet eine 12-monatige Frist für die Offenlegung von Erfindungen vor der Anmeldung. 

    In Artikel 5 des Gesetzes werden die Bedingungen für die Erteilung eines Patents definiert: "Ein Patent wird für jede neue Erfindung erteilt, die aus einer schöpferischen Idee oder einer schöpferischen Weiterentwicklung hervorgeht, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist". Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie für den normalen Fachmann nach dem Stand der Technik nicht selbstverständlich oder offensichtlich ist. Dies steht im Einklang mit internationalen Standards, nach denen eine Erfindung im Allgemeinen als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie für den gewöhnlichen Fachmann nicht naheliegend ist. Das Patent kann auf der Grundlage einer neuen Anmeldung oder auf der Grundlage einer Änderung, Verbesserung oder Ergänzung einer Erfindung erteilt werden, für die bereits ein Patent erteilt wurde.

    In Artikel 7 des Gesetzes sind die Ausschlüsse von Gegenständen festgelegt. Er übernimmt im Wesentlichen die Ausschlüsse des früheren Gesetzes mit einigen Ergänzungen: Das frühere Patentgesetz enthielt keine Angaben zu computerimplementierten Erfindungen, während das Gesetz nun in Artikel 7(d) ausdrücklich "Software" von der Patentierbarkeit ausschließt.

    Markenrecht

    Das Markenrecht in den VAE wird durch das Markengesetz Nr. 36 aus 2021 aus September 2021 geregelt. Danach hat jede natürliche oder juristische Person das Recht, seine/ihre Marke eintragen zu lassen. Die Schutzdauer, die sich aus der Eintragung einer Marke ergibt, beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Wenn der Rechteinhaber den Schutz für ähnliche Zeiträume verlängern möchte, kann er einen Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung beim Ministerium während der in der Durchführungsverordnung dieses Gesetzesdekrets festgelegten Zeiträume und gemäß den dort festgelegten Bedingungen und Verfahren stellen.

    Der Markeninhaber kann die Marke selbst benutzen und er kann auch einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen eine Lizenz erteilen, die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu benutzen. Die Dauer der Lizenz darf den Zeitraum nicht überschreiten, der für den Schutz der Marke gemäß den Bestimmungen dieser Gesetzesverordnung vorgesehen ist.

    Urheberrecht

    In den VAE gilt auf der Ebene des Urheberrechts das Bundesgesetz Nr. 38 aus dem Jahr 2021. Es beinhaltet Regelungen zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten. Das neue Urheberrechtsgesetz ist am 2. Januar 2022 in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Bundesgesetz Nr. 7 aus dem Jahr 2002.

    Die interessante Änderung des neuen Urheberrechtsgesetzes ist das Konzept des sogenannten Auftragswerks. Damit gemeint ist ein Werk, das von einem Arbeitnehmer im Auftrag eines Arbeitgebers geschaffen wird und für das der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entlohnt. Der Arbeitgeber wird nach dem neuen Urheberrechtsgesetz als rechtmäßiger Urheber eines solchen Werks angesehen (sofern nichts anderes vereinbart wurde).

    Dieses Konzept gilt in den folgenden beiden Fällen: 

    • schafft der Urheber das Werk zugunsten einer anderen Person, so steht das Urheberrecht dieser Person zu; und 
    • schafft der Urheber das Werk im Rahmen des Arbeitsverhältnisses unter Verwendung von Mitteln, Werkzeugen, Informationen usw. des Arbeitgebers, so steht das Urheberrecht dem Arbeitgeber zu. 

    In den folgenden Fällen bleibt der Arbeitnehmer Inhaber des Urheberrechts: 

    • wenn der Urheber das Werk außerhalb des Arbeitsverhältnisses und nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Tätigkeit des Arbeitgebers schafft; und 
    • wenn der Urheber das Werk schafft, ohne die Mittel, Werkzeuge, Informationen usw. des Arbeitgebers zu verwenden.

    Internationale Übereinkommen

    Die VAE sind Mitglied folgender internationaler Übereinkommen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes:

    • WTO/TRIPS
    • WIPO
    • Patent Cooperation Treaty (PCT)
    • Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works
    • Paris Convention for the Protection of Industrial Property.

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Einen Überblick über das Steuerrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten finden Sie hier.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten vom 1.7.2010 lief am 31. Dezember 2021 aus. Es gibt bisher keine Bestrebungen zum Abschluss eines neuen Abkommens.

    Auch wenn es kein DBA mehr gibt, verfügt das deutsche Steuerrecht über einseitige Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Deutschland kann entweder das Anrechnungsverfahren (§ 34 c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1 KStG) anwenden, wonach die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann, oder den Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage (§ 34 c Abs. 2 und 3 EStG). Im Falle der VAE und Deutschlands führen aber beide Alternativen mangels Steuererhebung in den VAE zu keiner Entlastung. Das bedeutet, dass die in den VAE erzielten Einkünfte als inländische Einkünfte zu versteuern sind, wenn die juristische und/oder natürliche Person die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllt.

    Mehrwertsteuer

    Die VAE haben sich zusammen mit den anderen Mitgliedsländern des Golfkooperationsrates (GCC) auf die Einführung einer Mehrwertsteuer geeinigt. Sie haben gemeinsam das GCC-Mehrwertsteuer-Rahmenabkommen ratifiziert, das die Erhebung einer Mehrwertsteuer von 5 Prozent auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen in der GCC-Region vorsieht. Mit dem Dekret Nr. 8 von 2017 (das MwSt-Gesetzesdekret) wurde die MwSt in den VAE ab 1. Januar 2018 eingeführt. Die Durchführungsbestimmungen zum VAT Decree-Law wurden durch den Kabinettsbeschluss Nr. 52 von 2017 erlassen.

    Lieferungen von Waren und Dienstleistungen zwischen einer für MwSt-Zwecke registrierten Person in den VAE und einer für MwSt-Zwecke registrierten Person in einem anderen GCC-Mitgliedsland, das das MwSt-Rahmenabkommen umgesetzt hat, unterliegen dem Reverse-Charge-Mechanismus. Nach dem VAT Decree-Law wird die Mehrwertsteuer in den VAE auf inländische steuerpflichtige Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen sowie auf die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen erhoben. Exporte von Waren werden mit Null besteuert. Ausländische Unternehmen und Geschäftsreisende haben in bestimmten Fällen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Mehrwertsteuer, wenn diese ausländischen Unternehmen und Geschäftsreisenden keinen Sitz oder eine feste Niederlassung in den VAE haben, keine steuerpflichtige Person in den VAE sind, keine Geschäfte in den VAE betreiben und bei einer zuständigen ausländischen Behörde in der Gerichtsbarkeit, in der sie ansässig sind, eine Geschäftstätigkeit ausüben und als Niederlassung registriert sind. 

    Körperschaftsteuer

    Unternehmen aus den VAE und ausländische Unternehmen, die eine ständige Niederlassung in den VAE (beispielsweise einen Ort der Geschäftsführung, eine Zweigstelle oder ein Büro) mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 375.000 AED (ca. 95.000 Euro) haben, müssen seit Juni 2023 einen Basis-Körperschaftsteuersatz von 9 Prozent zahlen.

    Für große multinationale Unternehmen mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 750 Mio. Euro an weltweiten Einnahmen soll ein erhöhter Steuersatz von 15 Prozent gelten. Dieser ist allerdings noch nicht offiziell eingeführt.

    Die neue Körperschaftsteuerregelung gilt nicht für Personengesellschaften, die für die Zwecke der VAE-Körperschaftsteuer als "transparent" behandelt werden. Ausnahmen gelten unter anderem auch für regierungseigene Einrichtungen, die nicht kommerziellen Tätigkeiten nachgehen.

    Unternehmen in Freihandelszonen können aber weiterhin von einer gänzlichen Befreiung von der Körperschaftsteuer profitieren.

    Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert

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  • Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urteile oder Schiedssprüche in den Vereinigten Arabischen Emiraten vollstreckt werden, können Sie hier erfahren.

    Vollstreckung ausländischer Urteile

    Eine Person, die ein ausländisches Urteil vor den Gerichten in den VAE anerkennen lassen möchte, kann einen Antrag direkt beim Vollstreckungsrichter des Gerichts erster Instanz stellen, der innerhalb von drei Tagen eine Verfügung dazu erlassen kann. Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsrichters kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden. Eine Berufung führt jedoch nicht automatisch zur Aussetzung der Vollstreckung; wenn eine Aussetzung beabsichtigt wird, muss sie im Wege eines Antrags erfolgen.

    Der Vollstreckungsrichter muss sich vergewissern, dass zwischen dem ausländischen Staat, der das Urteil erlassen hat, sprich Deutschland und den VAE, Gegenseitigkeit in Bezug auf die Vollstreckung ausländischer Urteile besteht und dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    1. dass die Gerichte der VAE für den Rechtsstreit, über den das Urteil oder der Beschluss ergangen ist, nicht ausschließlich zuständig sind und dass das ausländische Gericht, das das Urteil erlassen hat, nach den in seinem Recht vorgesehenen Regeln der internationalen Zuständigkeit zuständig ist;
    2. dass das Urteil oder der Beschluss von einem Gericht nach dem Recht des Staates, in dem das Urteil oder der Beschluss ergangen ist, erlassen und ordnungsgemäß beglaubigt wurde;
    3. dass die Parteien des Rechtsstreits, über den das ausländische Urteil ergangen ist, zum Erscheinen aufgefordert wurden und ordnungsgemäß vertreten waren;
    4. dass das Urteil oder der Beschluss nach dem Recht des ausstellenden Gerichts rechtskräftig geworden ist, und
    5. dass das Urteil weder im Widerspruch zu einem Urteil oder einer Anordnung steht, die zuvor von einem Gericht des Staates erlassen wurde, noch etwas beinhaltet, das gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

    In der Praxis kann das Erfordernis der Gegenseitigkeit im Recht der VAE für die Anerkennung ausländischer Urteile jedoch zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen: Insbesondere ist es in der Praxis oft schwierig, den Nachweis zu erbringen, dass ein gleichwertiges VAE-Urteil in der anderen Gerichtsbarkeit vollstreckt werden würde, um die Gerichte der VAE zufrieden zu stellen.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Die VAE haben im Jahr 2018 bereits ein eigenes Schiedsgerichtsgesetz eingeführt. Es stellt das erste eigenständige Gesetz der VAE auf diesem Gebiet dar. Es führte ein gestrafftes Verfahren zur Vollstreckung inländischer Schiedssprüche sowie eine Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ein. 

    Die VAE sind im Jahr 2006 auch bereits dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 beigetreten. In Deutschland ergangene Schiedssprüche sind daher in den VAE vollstreckungsfähig, wenn sie dort schiedsfähig sind und nicht gegen den ordre public verstoßen (was im Hinblick auf Verträge mit der öffentlichen Hand und auf Vertriebsbeziehungen problematisch ist). Allerdings ist insoweit anzumerken, dass sich Gerichte in den VAE mitunter schwer getan haben, den Verpflichtungen aus dem New Yorker Übereinkommen nachzukommen. 

    Hervorzuheben ist weiterhin die Möglichkeit der Anrufung des DIFC-Gerichts auch für Sachverhalte die keinen DIFC-Bezug haben. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen DIFC und ordentlichen Gerichten in Dubai werden Urteile gegenseitig anerkannt und vollstreckt. Zwischen den Emiraten erfolgt die gegenseitige Anerkennung von Urteilen aus dem Gesetz Nr. 11 von 1973. 

    Von Jakob Kemmer | Bonn

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  • Im Folgendem finden Sie ausgewählte Anlaufstellen bezüglich der Vereinigten Arabischen Emirate.

    Bezeichnung

    Internetadresse

    Offizielles Gesetzesportal der VAE

    United Arab Emirates Legislations 

    Seite des Wirtschaftsministeriums der VAE

    Home | Ministry of Economy - UAE

    Seite des Investitionsministeriums der VAE

    Invest UAE 

    Deutsche Außenhandelskammer Golfregion

    AHK Golfregion 

    Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer

    Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry

    Ministerium für Industrie und Technologie der VAE

    Ministry of Industry and Advanced Technology

    Handelskammer Dubai

    Dubai Chamber of Commerce

    Botschaft der VAE in Berlin

    UAE Embassy Berlin

    Von Jakob Kemmer | Bonn