Bagatellsachen
In Liechtenstein gibt es ein besonders geregeltes gerichtliches Verfahren für Bagatellforderungen.
Es ist in den §§ 535-540 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LiGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt und findet nach § 535 Anwendung:
"...Wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 5.000 Franken nicht übersteigt..."
Es gelten zahlreiche...