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Mahnverfahren

Das Mahnverfahren wird in Liechtenstein als Schuldentriebverfahren bezeichnet.

Das Schuldentriebverfahren ist in den §§ 577-593 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LiGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt. 

Das Schuldentriebverfahren zielt ab auf die "...Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls....", wie es in § 578 wörtlich heißt. Das Gesuch als Antrag auf Erlass eines liechtensteinischen Mahnbescheides wird ohne Schuldner-Anhörung erledigt.

Der bedingte Zahlbefehl, also der liechtensteinische Mahnbescheid, muss die in § 582 aufgeführten Mindestangaben enthalten; erforderlich ist weiter eine Zustellung an den Schuldner.

Der liechtensteinische Zahlbefehl verliert jedoch durch einen rechtzeitigen Widerspruch des Schuldners seine Kraft (§ 585).

Das liechtensteinische Verfahrensrecht sieht schließlich in der sogenannten Mahnklage die Möglichkeit vor, eine auf Eintreibung einer Forderung gerichtete Klage mit einem Antrag auf Erlassung des Zahlbefehls zu verbinden. Nur in diesem Fall der Mahnklage nach § 593 kommt es bei der rechtzeitigen Einlegung des Widerspruchs automatisch zu einer gerichtlichen Verhandlung der streitigen Forderung.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.04.2022)

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