Die Europäische Union und zahlreiche westliche Staaten haben verschiedene Maßnahmen eingeführt, die den Handel mit Belarus beschränken.
Ausfuhrverbote
Die Europäische Union hat am 21. Juni 2021 sektorale Sanktionen gegen Belarus beschlossen. Die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus) und der Beschluss des Rates des EU 2021/1031 vom 24. Juni 2021 umfassen Ausfuhrverbote aus der EU nach Belarus für:
- gelistete Dual Use-Güter (Anhang I der Verordnung (EG) 821/2021 vom 20. Mai 2021 i.d.g.F.);
- Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus (Technologie-Güter-Liste, abweichend von Dual Use-Güter-Liste);
- Militärgüterembargo, darunter Waffen unabhängig vom Verwendungszweck (umgesetzt in §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung). Auch die Mitnahme von Waffen zur Jagd und Sportwaffen ist verboten;
- Ausrüstung für die interne Repression (Anhang III der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.);
- Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung und das Abhören des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- und Festnetzen (Anhang IV der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.);
- Güter zur Erzeugung und Verarbeitung von Tabakerzeugnissen (Anhang VI der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.): Filter (TARIC ex 4823 90 85), Zigarettenpapier (HS 4813), Aromen für Tabakerzeugnisse (HS ex 3302 90), sowie Maschinen und Apparate zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Tabak (HS 8478).
Maschinen, Apparate und Geräte
Ferner besteht ein Ausfuhrverbot für Maschinen (ex KN-Code 84) nach Belarus gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) 765/2006. Es wurde nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/355 vom Rat der EU am 2. März 2022 konkretisiert.
Das Verbot gilt nicht für einen der Bestimmungszwecke gemäß Artikel 1s Absatz 2 der Verordnung 2022/355. Demnach bestehen folgende Ausnahmen für den Verkauf, die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Maschinen oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nicht-militärische Zwecke und für nicht-militärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für:
- humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen;
- medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
- die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien;
- Softwareaktualisierungen;
- die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte;
- die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden,
- die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Zudem gilt das Verbot gemäß Absatz 3 nicht für den direkten/indirekten Export, die Lieferung und Bereitstellung bis 4. Juni 2022, wenn dies in Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, erfolgt.
Militärgüterembargo
Mit dem Inkrafttreten des erweiterten Militärgüterembargos am 25. Juni 2021 ist auch die sogenannte "catch-all"-Klausel der Dual-Use-Exportkontrolle wirksam, wonach die Ausfuhr und Bereitstellung aller zivil oder militärisch verwendbaren Güter, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, wenn der Ausführer Kenntnis hat, dass die Güter in Belarus eine militärische Endverwendung erfahren. Sind diese Güter für die belarussischen Streitkräfte oder andere militärische Endnutzer bestimmt, gelten alle Güter als für eine militärische Endverwendung bestimmt. Als militärische Endverwendung gilt:
- der Einbau/Zusammenbau in ein militärisches Gut;
- die Verwendung als Herstellungs-, Test oder Analyseausrüstung für die Entwicklung, Herstellung oder Wartung von militärischen Gütern;
- die Ausfuhr von unfertigen Erzeugnissen, die in einer Anlage zur Herstellung von militärischen Gütern verwendet werden sollen.
Für militärische Endverwendungszwecke sind untersagt der direkte/indirekte Verkauf von Dual-Use-Gütern und technische Hilfe, Beratung, Vermittlungstätigkeit oder die Bereitstellung von Finanzmitteln hierfür an die in Anhang V der Verordnung 765/2006 i.d.g.F. (umbenannt in Anhang I durch Verordnung (EU) 2022/877 des Rates der EU vom 3. Juni 2022) gelisteten juristischen Personen (insgesamt 25). Eine Ausnahme gilt für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
Ausgenommen sind Güter für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten, für nicht-militärische Zwecke oder für nicht-militärische Endnutzer. Die Verbote gelten nicht für bestimmte Ausfuhren, die für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der UN/EU oder für Krisenbewältigungsoperationen bestimmt sind.
Dual-Use-Güter
Es besteht ein Verbot gemäß Artikel 1e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (geändert durch Verordnung 2022/355, Amtsblatt L 67 vom 2. März 2022) der direkten/indirekten Lieferung, des Exports und Verkaufs von gelisteten Dual Use Gütern (Anhang I der Dual Use Verordnung 821/2021 i.d.g.F.) unabhängig vom zivilen oder militärischen Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der EU nach Belarus.
Ausnahmen vom Exportverbot gelten gemäß Absatz 3 und 4 des Artikels 1e. Für andere nicht-militärische Zwecke und für nicht-militärische Endnutzer können Genehmigungen für im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erteilt werden, wenn eine Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wurde.
Keine Genehmigung für Altverträge oder Ausnahmen gemäß Absatz 4 werden erteilt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V der Verordnung 765/2006 i.d.g.F. (umbenannt in Anhang I durch Verordnung (EU) 2022/877 des Rates der EU vom 3. Juni 2022) gelistete juristische Person (insgesamt 25) sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.
Außerdem hat die EU technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) verboten. In der Verordnung (EU) 2022/212 des Rates der EU vom 17. Februar 2022, Absatz 3 steht:
"Es ist verboten:
a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen, wenn die Güter und Technologien ganz oder teilweise für eine militärische Verwendung oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten;
b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, wenn diese Güter oder Technologien ganz oder teilweise für eine militärische Verwendung oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein könnten."
Die Verbote nach Absatz 3 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind.
Eine Ausnahme gibt es für zivile nukleare Kapazitäten: "Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die damit verbundene Erbringung technischer oder Finanzhilfe, für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten."
Technologie-Güter-Liste (abweichend von Dual Use Güter-Liste)
Analog zu den gegenüber Russland geltende Sanktionen gilt ein Verbot gemäß Artikel 1f Absatz 1 und Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 der direkten/indirekten Lieferung, des Exports und Verkaufs von in Anhang Va (geändert und umbenannt in Anhang II durch Verordnung 2022/355, EU-Amtsblatt L67, Seite 12) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der EU unmittelbar oder mittelbar nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Bei den Gütern handelt es sich um von der Dual Use Verordnung abweichende Gütern und Technologien für unter anderem allgemeine Elektronik, Rechner, elektronische Baugruppen, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik sowie Luft- und Raumfahrt und Antriebe hierfür mit bestimmten technischen Leistungsfähigkeiten.
Abweichend vom Exportverbot kann die zuständige Behörde (BAFA) Genehmigungen für unbedenkliche Verwendungszwecke gemäß Artikel 2a Absatz 3 und 4 erteilen. Für andere nicht-militärische Zwecke und für nicht-militärische Endnutzer können abweichend von dem Exportverbot gemäß Artikel 2a Absatz 1 und Absatz 2 Genehmigungen für im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erteilt werden, wenn eine Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wurde.
Keine Genehmigung für Altverträge oder Ausnahmen gemäß Absatz 4 werden erteilt, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V der Verordnung 765/2006 (geändert und umbenannt in Anhang I durch Verordnung (EU) 2022/877 des Rates der EU vom 3. Juni 2022) gelistete juristische Person (insgesamt 25) sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.
Genehmigungspflichtig sind Ausfuhr, Lieferung, Weitergabe oder Verkauf unmittelbar oder mittelbar nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus der in Anhang IV der Verordnung 765/2006 i.d.g.F. gelisteten Güter. Genehmigungen werden von der zuständigen Behörde (BAFA) nicht erteilt, wenn vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese zur internen Repression durch öffentliche Stellen oder in deren Namen/auf deren Weisung verwendet würden (Artikel 1c Absatz 2 Verordnung 756/2006 i.d.g.F.). Gleiches gilt für technische und finanzielle Hilfe, Vermittlungs- und Überwachungsdienstleistungen oder sonstige technische Unterstützung für die oben genannten Zwecke.
Einfuhrverbote
Die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006) und der Beschluss des Rates des EU 2021/1031 vom 24. Juni 2021 umfassen Einfuhrverbote aus Belarus in die EU für folgende Warengruppen:
- Mineralölerzeugnisse (Anhang VII der Verordnung (EG) 765/2006 i.d.g.F.),
- Kaliumcarbonat (Pottasche),
- Kaliumchlorid (HS-Code 3104 20),
- Düngemittel auf Basis von Stickstoff, Phosphor oder Kalium (HS-Codes 3105 20 10, 3105 20 90, 3105 60 00, ex 3105 90 20, ex 3105 90 80).
Die Durchfuhr von in Anhang VII aufgeführten Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus ist hingegen erlaubt gemäß Artikel 1h (4), eingefügt mit Verordnung (EU) 2022/212 des Rates der EU vom 17. Februar 2022 (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006).
Nach dem russischen Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 beschloss der Rat der EU am 2. März 2022 in der Verordnung (EU) 2022/355 weitere Beschränkungen. Die zusätzlichen Sanktionen umfassen Einfuhrverbote aus Belarus in die EU für folgende Güter:
- Holz und Holzwaren, Holzkohle (Anhang X der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 44),
- Zementerzeugnisse (Anhang XI der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 2523 - Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt; KN-Code 6810 - Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt),
- Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Codes 72, 73),
- Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII der Verordnung (EG) 765/2006; KN-Code 4011).
Beim Import von Holzerzeugnissen aus Belarus ist zu beachten: Sofern Verträge bereits vor dem 2.03.2022 getätigt wurden, können Holz/-waren bis 4.06.2022 eingeführt/befördert/erworben werden. Ansonsten besteht ein generelles Importverbot von Holz/-waren für KN 44. Das bedeutet, dass Holz/-waren mit KN 47, 48 oder 49 gemäß Anhang der EU-Holzhandelsverordnung (kurz EUTR) (EU) 995/2010 von diesem Importverbot ausgenommen sind.
Verpackungs- und Transportmaterial Erläuterung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/355 vom 2. März 2022
Nach Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind Holzwaren wie Holzpaletten (EURO-Paletten oder Einwegpaletten), Verpackungskisten aus Holz, gebrauchte Kabeltrommeln aus Holz, die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 1o der Verordnung umfasst.
Auch Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl (z.B. Transportboxen, Container), die ausschließlich für Verpackungs- bzw. Versendungs-/Beförderungszwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, sind nicht von den Einfuhrverboten des Artikel 1q der Verordnung umfasst.
Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Verordnung des EU-Rates Nr. 2022/355 vom 2. März 2022 |
Übergangsregelungen - Altverträge
Von den Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter und für Technologie-Güter gemäß Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausgenommen sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 3. März 2022 geschlossen wurden, sofern eine entsprechende Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt wurde.
Von den Beschränkungen der Einfuhr und Beförderung von Holz-, Zement-, Kautschuk-, Eisen- und Stahlerzeugnissen sowie der Ausfuhr von Maschinen, Apparaten und Geräten des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ausgenommen sind Transaktionen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, sofern diese Verträge vor dem 4. Juni 2022 erfüllt werden.
Sanktionen weiterer westlicher Staaten
Die USA beschlossen am 2. März 2022, die gegen Russland verhängten Exportkontrollmaßnahmen auf Belarus auszuweiten. Am 16. März veröffentlichte das US-Handelsministerium eine Liste mit 600 Luxusartikeln, die nicht mehr nach Belarus geliefert werden dürfen. Am 8. April entzogen die USA Belarus den Meistbegünstigungsstatus. Hohe Schutzzölle für Importgüter aus Belarus dürften die Folge sein.
Inhaltlich umfassen die Sanktionen:
- Erdölchemiebranche;
- Sektorale Sanktionen in den Bereichen Verteidigung, Rüstung, Sicherheit, Energie, Kalidünger, Tabakwaren, Bau, Transport, Luxusartikel;
- Sanktionen gegen Behörden, wie das Verteidigungsministerium von Belarus, sowie Banken;
- Individuelle Sanktionsmaßnahmen durch Eintragung auf die SDN-List (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List), derzeit 93 Personen und 67 Unternehmen/Organisationen (Stand: 28. April 2022).
Die Regierungen weiterer westlicher Staaten haben sich den sektoralen Sanktionen der EU angeschlossen, darunter die Schweiz am 16. März 2022.
Auch das Vereinigte Königreich, Kanada, Australien und Japan (Ausfuhrverbot gegen das Verteidigungsministerium der Republik Belarus) haben Sanktionen gegen Belarus verfügt:
Am 24. März 2022 stellte die Welthandelsorganisation WTO die Prüfung des Beitrittsantrags der Republik Belarus ein.
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Von Fabian Nemitz,
Edda Wolf
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Bonn