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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SRL / BV)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à responsabilité limitée - SRL / Besloten vennootschap - BV) ist in Belgien zahlenmäßig am stärksten vertreten. Sie ist im belgischen Gesellschaftsgesetzbuch in Buch 5 geregelt.

Die Gründung einer SRL erfolgt grundsätzlich durch notarielle Urkunde, Artikel 5:11 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs. Es muss mindestens einen Eigentümer geben, dieser kann auch eine juristische Person sein. Ein gesetzlich festgelegtes Mindestkapital gibt es im neuen Recht nicht mehr. Allerdings muss der / müssen die Eigentümer sicherstellen, dass die Gesellschaft ausreichend kapitalisiert ist (Artikel 5:3 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs). Deshalb müssen sie einen detaillierten Finanzplan erstellen, in dem das Anfangsvermögen der Gesellschaft erläutert wird, insbesondere im Lichte der für die ersten zwei Jahre geplanten Aktivitäten der Gesellschaft (Artikel 5:4 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs). Die Direktoren vertreten die Gesellschaft, entweder jeweils einzeln oder als Gremium. Sie können sich für die täglichen Verwaltungsgeschäfte eines Geschäftsführers bedienen. Wichtigstes Leitungsgremium der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung, Artikel 5:80 ff des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs. 

Jedwede Dokumente der SPRL müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: Name, Gesellschaftsform (entweder ausgeschrieben oder abgekürzt), Gesellschaftssitz, Unternehmensnummer. 

Die Anteile sind nur eingeschränkt übertragbar , nach neuem Recht kann in der Satzung allerdings vorgesehen sein, dass Anteile frei gehandelt werden können.

Die Geschäftsführer der SRL haften gemäß dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihres Auftrags und für Fehler in ihrer Geschäftsführung (Artikel 2:56 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs). Allerdings ist die Haftung beschränkt, die Höchstbeträge sind abgestuft und richten sich im Wesentlichen nach Bilanzsumme und Umsatz (Artikel 2:57). Für bestimmte Fälle, insbesondere Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, gilt die Haftungsbeschränkung allerdings nicht.

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