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Gewährungsleistungsrecht

Nach belgischen Regeln ist sowohl bei Kauf-, als auch bei Werk- und Dienstleistungsverträgen zu unterscheiden, ob der Mangel dem allgemeinen Recht (droit commun) oder den Sonderregeln für Kauf- beziehungsweise Werkverträge unterfällt.

Das belgische Vertragsrecht ist im Wesentlichen im belgischen Zivilgesetzbuch (Code civil / Burgerlijk Wetboek) von 1804 – mit zahlreichen nachfolgenden Änderungen – geregelt. Derzeit befindet sich das belgische Zivilrecht im Umbruch, das Zivilgesetzbuch wird schrittweise modernisiert. Mehr zum aktuellen Stand unter diesem Link. Die neuen Regelungen zum Gewährleistungsrecht sind zum Datum dieses Berichts noch nicht bekannt. Die Ausführungen in diesem Bericht richten sich daher noch nach dem alten belgischen Zivilgesetzbuch. 

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Allgemeine Vertragshaftung

Die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen und vertragliche Haftung finden sich seit 2023 im neuen Buch 5 des belgischen Zivilgesetzbuchs (Code Civile / Burgerlijk Wetboek). Damit der Schuldner haftet, muss er eine vertragliche Pflicht zurechenbar verletzt haben. Darüber hinaus muss dem Gläubiger ein Schaden entstanden sein. Schließlich muss der Schaden aufgrund der Pflichtverletzung (Kausalzusammenhang) eingetreten sein. Eine Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Schuldner seine vertragliche Pflicht gar nicht, nur teilweise und / oder fehlerhaft (inexécution de l'obligation / niet nakoming) erfüllt. Die möglichen Sanktionen einer zurechenbaren Nichterfüllung finden sich als Aufzählung in Artikel 5.83 BW - Erfüllungsanspruch, Schadensersatz, Kündigung, Minderung oder Zurückbehaltung. Hervorzuheben ist aber, dass diese Sanktionen jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind und es insofern keine Wahlmöglichkeit gibt.

Der Gläubiger kann grundsätzlich auf Vertragserfüllung bestehen und die Leistung auch gerichtlich durchsetzen, soweit dies nicht unmöglich oder rechtsmissbräuchlich ist. Wenn die Leistung nicht höchstpersönlich erbracht werden muss, kann das Gericht den Gläubiger außerdem ermächtigen, die Leistung selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners auszuführen (Artikel 5.84 und 5.85 in Verbindung mit Artikel 5.234 bis 5.236 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Daneben kann der Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Dieser dient grundsätzlich dazu, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. 

Eine Haftung scheidet aus, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt (force majeure / overmacht) beruht. Nach Artikel 5.226 Code civil / Burgerlijk Wetboek liegt höhere Gewalt vor, wenn dem Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund unmöglich wird. Der Grund muss unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen sein. Der Schuldner muss den Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist über das Leistungshindernis informieren. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit; bei vorübergehender Unmöglichkeit wird die Leistungspflicht lediglich ausgesetzt.

 

 

Gewährleistung bei Kaufverträgen

Im Kaufrecht ist insbesondere die Haftung für verborgene Mängel (vices cachés / verborgen gebreken) zu beachten (Artikel 1641 ff. Zivilgesetzbuch (Code civil/Burgerlijk Wetboek). Diese tritt ein, wenn ein Mangel die gekaufte Sache untauglich für ihre bestimmungsgemäße Benutzung macht. Sie besteht auch, wenn ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Sache so weit vermindert, dass der Kunde die Sache bei Kenntnis der Umstände nicht bzw.--beziehungsweise lediglich zu einem geringeren Preis gekauft hätte (Artikel 1641 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Dazu muss der Mangel versteckt gewesen sein, also für den Käufer nicht erkennbar (Artikel 1642 Code civil / Burgerlijk Wetboek). 

Der Käufer kann in Folge eines versteckten Mangels nach belgischem Kaufrecht den Kaufpreis mindern und die Sache behalten. Alternativ dazu kann er auf die Rückabwicklung des Vertrages klagen, um gegen Rückgabe der Sache eine Rückzahlung des Kaufpreises zu erreichen (Artikel 1644 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch auf Erstattung sämtlicher Schäden hat der Kunde, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache kannte (Artikel 1645 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Dabei wird von der belgischen Rechtsprechung vermutet, dass dies bei einem gewerbsmäßigen Verkäufer grundsätzlich der Fall ist. Die Vermutung kann der Verkäufer allerdings widerlegen. 

Kannte der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache nicht, muss er nur den Kaufpreis zurückerstatten und für die im Zusammenhang mit dem Kauf entstandenen Kosten aufkommen (Artikel 1646 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte sind binnen kurzer Frist (bref délai / korte tijd) geltend zu machen. Dies ist einzelfallabhängig auf Grund der Natur der Mängel und der örtlichen Gepflogenheiten zu beurteilen (Artikel 1648 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Der Verkäufer kann die Haftung für verborgene Mängel vertraglich ausschließen, sofern er nichts von ihnen weiß (Artikel 1643 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Hierbei ist jedoch die oben genannte Vermutung zu beachten, wonach der gewerbliche Verkäufer Kenntnis von den Mängeln hat.

In einer Lieferkette haftet wegen verborgener Mängel zuvorderst der Verkäufer. Unter bestimmten Voraussetzungen können Gewährleistungsansprüche auch gegen vorgelagerte Veräußerer beziehungsweise den Hersteller geltend gemacht werden.

Darüber hinaus ist auf das Gesetz vom 25.2.1991 zur Produkthaftung (Loi relative à la responsabilité du fait des produits défectueux / Wet betreffende de aansprakelijkheid voor produkten met gebreken) hinzuweisen.

Hinweis zur Rechtsentwicklung: Das belgische Kaufrecht wird durch das neue Buch 7 des Zivilgesetzbuchs grundlegend reformiert. Nach der verabschiedeten Neuregelung soll die bisherige Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln aufgegeben und durch ein einheitliches Konzept der Vertragsgemäßheit der Kaufsache ersetzt werden. Zudem werden die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte stärker an die allgemeinen Rechtsbehelfe des neuen Schuldrechts (Buch 5) angelehnt. Künftig sollen unter anderem Nachbesserung und Ersatzlieferung als allgemeine Gewährleistungsrechte zur Verfügung stehen. Ferner wird das bisherige besondere Haftungsregime für verborgene Mängel weitgehend durch ein einheitliches System der Haftung für Vertragswidrigkeiten ersetzt. Das neue Recht wird ausschließlich auf nach seinem Inkrafttreten (voraussichtlich im Herbst 2027) geschlossene Kaufverträge Anwendung finden.

Gewährleistung bei Werk- und Dienstverträgen

Im Dienst- und Werkvertragsrecht ist vor allem die besondere Haftung gemäß Artikel 1792 belgisches Zivilgesetzbuch (Code civil / Burgerlijk Wetboek) der garantie décennale im Baubereich zu beachten. Hiernach haften Architekten und Werkunternehmer für die Standfestigkeit des Gebäudes gefährdende Konstruktionsfehler und sogar für Fehler der Bodenbeschaffenheit über eine Dauer von 10 Jahren (Artikel 2270 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Die Vorschrift ist zwingend (ordre public), das heisst die Parteien können diese vertraglich nicht abbedingen. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks zu laufen. Abnahme bedeutet hierbei die endgültige Erklärung des Bestellers, dass das Werk den vertraglichen Regelungen entspricht.

Neben dieser speziellen Bauhaftung gilt analog zum Kaufrecht die Haftung für verborgene Mängel (vices cachés / verborgen gebreken). Nach der Abnahme haftet der Werkunternehmer nicht mehr für offensichtliche Mängel, sondern nur noch für verborgene Mängel, die das Werk beeinträchtigen und die nicht in den Anwendungsbereich der garantie décennale fallen. Sie müssen ebenfalls binnen kurzer Frist (bref délai / korte tijd) geltend gemacht werden.

Wichtiger Hinweis zur Rechtsentwicklung: Mit dem im Juli 2026 verabschiedeten Buch 7 des neuen belgischen Zivilgesetzbuchs wird das Werk- und Dienstvertragsrecht umfassend neu geregelt. Die Vorschriften sind jedoch noch nicht in Kraft und gelten erst für nach Inkrafttreten (voraussichtlich im Herbst 2027) geschlossene Verträge. 

Das neue Recht führt einen allgemeinen Begriff des Dienstvertrags (contrat de service / dienstenovereenkomst) ein. Zudem wird die bisherige Unterscheidung zwischen verschiedenen Mängelkategorien teilweise durch ein einheitlicheres System der Vertragsgemäßheit ersetzt. Ferner werden die Mängelrechte stärker an die allgemeinen Rechtsbehelfe des neuen Schuldrechts (Buch 5) angelehnt, sodass dem Besteller künftig insbesondere Erfüllungsansprüche, Nachbesserung, Preisminderung, Schadensersatz und Vertragsauflösung nach einem einheitlicheren System zur Verfügung stehen. Die zehnjährige Bauhaftung für die Stabilität des Bauwerks bleibt hingegen auch im reformierten Recht erhalten.

Germany Trade & Invest (Stand: September 2026)