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Internationales Privatrecht
02.09.2026
Schließen ein belgischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR). Auch wenn der Name den Anschein erweckt, ist das IPR keineswegs immer international einheitlich. Grundsätzlich kann jeder Staat eigene Bestimmungen zum IPR aufstellen. In Belgien ist dies im Gesetz vom 16.7.2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht (Loi portant le Code de droit international privé / Wet houdende het Wetboek van internationaal privaatrecht) geregelt.
Im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen richtet sich für seit dem 17.12.2009 geschlossene Verträge die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach der Europäischen "Rom I"–Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008).
Gemäß Artikel 3 der „Rom I“-Verordnung gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Danach können die Parteien grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden.
Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht die "Rom I"-Verordnung vor, dass ein Vertrag grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates unterliegt, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Dienstleistungen eines belgischen Unternehmens führt dies regelmäßig zur Anwendung belgischen Rechts, sofern nicht die Umstände des Einzelfalls eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat ergeben.
Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem belgischen Partner vereinbaren.
Germany Trade & Invest (Stand: September 2026)