Seit dem 1. Januar 2023 ist in Belgien das allgemeine Schuldrecht in Buch 5 des neuen Zivilgesetzbuchs (Code civil / Burgerlijk Wetboek (BW)) geregelt.
In der Praxis bedeutsam ist vor allem die in Artikel 5.14 verankerte Vertragsfreiheit, ergänzt um die vorvertraglichen Informationspflichten aus Treu und Glauben (Artikel 5,16).
Nach belgischem Recht können Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Gemäß Artikel 5.28 kommt ein Vertrag allein durch die Willensübereinstimmung der Parteien zustande. Ausnahmen bestehen nur, wo Gesetz oder Vertrag ausdrücklich eine bestimmte Form vorschreiben. Allerdings ist die schriftliche Abfassung allerdings aus Beweisgründen stets empfehlenswert.
Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande (Artikel 5.18 bis 5.21. BW). Die Annahme muss dem Angebot entsprechen, eine modifizierte Annahme gilt als neues Angebot. Der Vertrag entsteht, sobald die Annahme den Anbietenden erreicht (Artikel 5.21 BW).
Für sich widersprechende AGB bestimmt Artikel 5.23 des BW: Der Vertrag kommt trotzdem zustande, die AGB beider Parteien werden Vertragsbestandteil, und anstatt der sich widersprechenden Teile gilt das dispositive Gesetzesrecht. Allerdings: hiervon kann seinerseits durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen werden, und individuell Vereinbartes hat stets Vorrang.
Eine materielle Neuerung stellt ebenfalls die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage in Artikel 5.74 BW dar. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Pflicht zur Neuverhandlung. Liegen die Voraussetzungen dafür vor und weigert sich die andere Seite, kann eine gerichtliche Vertragsanpassung beantragt werden.
Gemäß Artikel 5.90 BW kann ein gegenseitiger Vertrag aufgelöst werden, wenn die Nichterfüllung des Schuldners hinreichend schwerwiegend ist oder wenn die Parteien vereinbart haben, dass ein bestimmtes Verhalten die Auflösung rechtfertigt. Neu ist, dass Absatz 2 dieser Vorschrift auch eine - aus dem Denken des Common Law stammende - Vertragsauflösung wegen einer vorweggenommenen Vertragsverletzung vorsieht.