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Vertragsrecht

Bei Verträgen zwischen belgischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern sind bei Geltung belgischen Rechts unter anderem die folgenden Punkte relevant:

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Allgemeines

Das belgische Vertragsrecht ist im Wesentlichen im belgischen Zivilgesetzbuch (Code civil / Burgerlijk Wetboek (abgekürzt: BW)) von 1804 – mit zahlreichen nachfolgenden Änderungen – geregelt. Derzeit befindet sich das belgische Zivilrecht im Umbruch, das Zivilgesetzbuch wird schrittweise modernisiert. 

Das neue belgische Zivilgesetzbuch (Code civil / Burgerlijk Wetboek) wird aus zehn Büchern mit unterschiedlichen Regelungsmaterien bestehen. Die für das Vertragsrecht relevantesten Bücher sind das Buch 5 (allgemeines Schuldrecht) und das Buch 7 (besonderes Schuldrecht). Mehr zum aktuellen Stand der Reform unter diesem Link

Eigene Regelungen zu Verträgen unter Kaufleuten sind (anders als in Deutschland) nicht im Gesetz verankert, sondern werden grundsätzlich von der Rechtsprechung aufgestellt. Das belgische Handelsgesetzbuch wurde im Jahr 2018 abgeschafft, einige für Handelsgeschäfte spezifische Vorschriften finden sich nunmehr i Buch VI des neuen Wirtschaftsgesetzbuchs (Code de droit économique / Wetboek van Economisch Recht).  

Die Vertragsparteien sind an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Artikel 5.73 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Die vereinbarte Leistung muss rechtzeitig erbracht werden. Verzug (mise en demeure / ingebrekestelling) tritt ein, sobald die vertraglich vorgesehene Leistungsfrist abgelaufen ist oder mangels einer solchen der Gläubiger den Schuldner gemahnt hat (Artikel 5.227 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Wird allein zu spät gezahlt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Gläubigers grundsätzlich auf die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (Artikel 5.240 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der gesetzliche Zinssatz in Zivil- und Handelssachen wird jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt (Artikel 2 des Gesetzes vom 5.5.1865 (Loi relative au prêt à l'intérêt / Wet betreffende de lening tegen intrest)) und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen (Service public fédéral finances / Federale overheidsdienst financiën) im Januar eines jeden Jahres im belgischen Gesetzblatt Moniteur belge veröffentlicht. Ein eventuell vertraglich vereinbarter Zinssatz hat allerdings Vorrang gegenüber dem gesetzlichen. 

Zu beachten ist außerdem, dass auf die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen die Sonderregelungen des Gesetzes vom 2.8.2002 (Loi concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales / Wet betreffende de bestrijding van de betalingsachterstand bij handelstransacties), das die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzt, Anwendung finden. Das Gesetz regelt u.a., wann Verzug eintritt - wobei hierfür keine Mahnung ausgesprochen werden muss - und die Höhe des Verzugszinssatzes (Artikel 4 und 5 Gesetz vom 2.8.2002). Dieser liegt acht Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz, wobei auf die nächsthöhere halbe Stelle aufgerundet wird (Artikel 5 Gesetz vom 2.8.2002). Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz (Artikel 2 Nr. 4 Gesetz vom 2.8.2002). Er wird halbjährlich festgelegt und ist auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abrufbar.

 

Allgemeines Schuldrecht

Seit dem 1. Januar 2023 ist in Belgien das allgemeine Schuldrecht in Buch 5 des neuen Zivilgesetzbuchs (Code civil / Burgerlijk Wetboek (BW)) geregelt.

In der Praxis bedeutsam ist vor allem die in Artikel 5.14 verankerte Vertragsfreiheit, ergänzt um die vorvertraglichen Informationspflichten aus Treu und Glauben (Artikel 5,16).

Nach belgischem Recht können Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Gemäß Artikel 5.28 kommt ein Vertrag allein durch die Willensübereinstimmung der Parteien zustande. Ausnahmen bestehen nur, wo Gesetz oder Vertrag ausdrücklich eine bestimmte Form vorschreiben. Allerdings ist die schriftliche Abfassung allerdings aus Beweisgründen stets empfehlenswert.

Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande (Artikel 5.18 bis 5.21. BW). Die Annahme muss dem Angebot entsprechen, eine modifizierte Annahme gilt als neues Angebot. Der Vertrag entsteht, sobald die Annahme den Anbietenden erreicht (Artikel 5.21 BW).

Für sich widersprechende AGB bestimmt Artikel 5.23 des BW: Der Vertrag kommt trotzdem zustande, die AGB beider Parteien werden Vertragsbestandteil, und anstatt der sich widersprechenden Teile gilt das dispositive Gesetzesrecht. Allerdings: hiervon kann seinerseits durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen werden, und individuell Vereinbartes hat stets Vorrang.

Eine materielle Neuerung stellt ebenfalls die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage in Artikel 5.74 BW dar. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Pflicht zur Neuverhandlung. Liegen die Voraussetzungen dafür vor und weigert sich die andere Seite, kann eine gerichtliche Vertragsanpassung beantragt werden.

Gemäß Artikel 5.90 BW kann ein gegenseitiger Vertrag aufgelöst werden, wenn die Nichterfüllung des Schuldners hinreichend schwerwiegend ist oder wenn die Parteien vereinbart haben, dass ein bestimmtes Verhalten die Auflösung rechtfertigt. Neu ist, dass Absatz 2 dieser Vorschrift auch eine - aus dem Denken des Common Law stammende - Vertragsauflösung wegen einer vorweggenommenen Vertragsverletzung vorsieht. 

Dienstvertragsrecht

Bisherige Regelung

Das Dienstvertragsrecht wurde im bisherigen belgischen Zivilgesetzbuch nicht als separate Vertragskategorie gesehen, sondern zusammen mit Dienstverträgen als Dienstmiete (louage d'ouvrage et d'industrie/ huur van werk en van diensten) im Sinne der Artikel 1779 ff. Code civil / Burgerlijk Wetboek qualifiziert. Dies umfasst sowohl Verträge, in denen nur ein Tätigwerden geschuldet wird, als auch Verträge, bei denen der Werkunternehmer das Material selbst beschafft (Artikel 1787 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der Werkunternehmer ist demnach für die von ihm beschäftigten Personen verantwortlich (Artikel 1797 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Der Besteller kann jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Dann muss er dem Werkunternehmer jedoch alle Auslagen und Ausgaben sowie den entgangenen Gewinn erstatten (Artikel 1794 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Grundsätzlich trägt der Werkunternehmer das Risiko, dass das Werk untergeht, bis zur Abnahme durch den Besteller. Dies gilt nicht, wenn der Besteller das Werk längst hätte abnehmen müssen (Artikel 1788, 1790 Code civil / Burgerlijk Wetboek). Für den Fall, dass dem Werkunternehmer die Materialien gestellt werden, gilt dies ebenfalls nicht, wenn das Werk untergegangen ist, entweder weil der Besteller dies verschuldet hat, oder weil das zur Verfügung gestellte Material mangelhaft war (Artikel 1790 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Ebenfalls unter die Kategorie der Dienstmiete fällt der Frachtführervertrag (voiturier / ondernemers van vervoer) (Artikel 1782 - 1786 Code civil / Burgerlijk Wetboek).

Wichtig:

Das bisherige Recht gilt fort, bis das neue Recht in Kraft getreten ist. Dies wird voraussichtlich im Herbst 2027 der Fall sein. Das neue Recht wird nur für Verträge gelten, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen werden. Für alle anderen Verträge bleibt das bisherige Recht anwendbar. 

Das neue belgische Dienstvertragsrecht

Das neue Buch 7 des neuen belgischen Code Civil wird Werkvertrag, Auftrag und Verwahrung unter dem gemeinsamen Begriff des Dienstvertrages zusammenführen. Ein Dienstvertrag liegt demnach vor, sobald sich eine Vertragspartei dazu verpflichtet, eine materielle oder intellektuelle Leistung zu erbringen. Kaufrecht gilt hingegen, wenn die entgeltliche Übertragung einer noch herzustellenden beweglichen Sache vereinbart wird.

     

 

 

Germany Trade & Invest (Stand: September 2026)