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Wirtschaftsumfeld | China | Lieferketten

AHK veröffentlicht Verhaltenskodex zur Sorgfalt in Lieferketten

Das Sorgfaltspflichtengesetz, das ab 2023 greifen soll, wird sich auch auf deutsche Firmen in China auswirken. Die AHK Greater China gibt hierzu konkrete Handlungsempfehlungen.

Von Katharina Viklenko | Bonn

Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ verabschiedet. Ziel ist es, den Schutz von Menschenrechten und die Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards in globalen Lieferketten zu gewährleisten. Konkret bedeutet dies, dass die Verantwortung der Unternehmen sich künftig auf die gesamte Lieferkette erstrecken soll, im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Das Gesetz gilt ab 2023 für große Firmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland, ab 2024 für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.

Die Deutsche Handelskammer in China (AHK Greater China) hat vor diesem Hintergrund in Anlehnung an das Prinzip des „Ehrbaren Kaufmanns“ eine Vorlage mit konkreten Handlungsanweisungen für deutsche Unternehmen entwickelt. Damit soll insbesondere kleinen und mittleren Firmen, die bislang über kein entsprechendes Compliance- und Risiko-Management-System verfügen, ein praxisnahes Instrument zur Verfügung gestellt werden. Der Kodex berücksichtigt die spezifischen Anforderungen des verabschiedeten Sorgfaltspflichtengesetzes und lässt sich auch auf andere Regionen und einzelne Branchen anpassen.

Die Vorlage für den „Verhaltenskodex für nachhaltige Lieferketten in China“ sowie zusätzliche Einführungshinweise können auf der Webseite der AHK Greater China sowohl in englischer als auch in chinesischer Sprache kostenfrei heruntergeladen werden.

Handlungsempfehlungen der AHK Greater China für deutsche Firmen vor Ort
  • Aufbau eines Risiko-Management-Systems
  • Bestimmung eines internen Verantwortlichen
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (mindestens einmal jährlich)
  • Anfertigung einer Grundsatzerklärung zur Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens
  • Umsetzung von vorbeugenden Maßnahmen (eigenes Unternehmen und Vertragspartner), zum Beispiel Trainingsmaßnahmen und Anpassung der Beschaffungsstrategien
  • Ergreifen von Gegenmaßnahmen, sobald von Menschenrechtsverletzungen Kenntnis erlangt wird (eigenes Unternehmen; direkte und indirekte Lieferanten)
  • Due-Diligence-Prüfung bei indirekten Lieferanten, sobald wesentliche Kenntnisse zu Problemen bei Sozial- und Umweltstandards vorliegen
  • Einrichtung von Meldeverfahren zur Kommunikation von Risiken in der Lieferkette (mindestens jährliche Überprüfung der Wirksamkeit)
  • Regelmäßige Dokumentation und Berichterstattung (Aufbewahrung von relevanten Dokumenten sieben Jahre lang; Veröffentlichung eines Jahresberichts vier Monate nach Geschäftsjahresende)

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