Das Insolvenzrecht in Dänemark regelt vor allem das dänische Konkursgesetz (konkursloven), derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 775 vom 3.5.2021 mit nachfolgenden Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter "Senere ændringer til forskriften" oben in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.
Ist der deutsche Dienstleistungsempfänger Gläubiger (fordringshaver) eines insolvent gewordenen dänischen Schuldners (skyldner), so kann nicht nur der Schuldner sondern auch der Gläubiger einen Konkursantrag bei Gericht stellen (§ 17 Absatz 1 konkursloven). Der Schuldner ist insolvent, wenn er (nicht nur vorübergehend) zahlungsunfähig ist, d.h.--das heißt seine fälligen Verpflichtungen nicht bedienen kann (§ 17 Absatz 2 konkursloven). Die Insolvenz wird unter anderen grundsätzlich vermutet, wenn der Schuldner seine Insolvenz anerkennt oder seine Zahlungen einstellt (§ 18 konkursloven).
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 7 Absatz 1 konkursloven). Er soll nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten: vollständiger Name des Schuldners, dessen Personennummer und Wohnsitz, Unternehmensname, Geschäftszweig, Unternehmenssitz. Auf der Internetseite der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) gibt es für den Antrag Formblätter. Bei Antragstellung wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von DKK 750 (etwa EUR 100) fällig, im weiteren Verlauf des Verfahrens außerdem eine Sicherheitsleistung auf die entstehenden Kosten. Diese beträgt in der Regel DKK 30.000 (etwa EUR 4.000).
Für Konkursverfahren ist grundsätzlich das skifteret, eine besondere Abteilung des dänischen Amtsgerichts (byret) (§ 3 konkursloven) und in der Großregion Kopenhagen das See- und Handelsgericht (Sø - og Handelsretten) (§ 4 konkursloven) zuständig. Welches skifteret konkret örtlich zuständig ist, hängt grundsätzlich davon ab, in welchem Gerichtsbezirk der Schuldner erwerbsmäßig sein Unternehmen ausübt (§ 3 Absatz 1 konkursloven). Beim Auffinden des örtlich zuständigen Gerichts kann die Suchmaske der Internetseite der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) behilflich sein.
Mit der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens (konkursdekret) verliert der Schuldner grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (§ 29 konkursloven). Auch darf der Schuldner nicht ohne Genehmigung des Gerichts das Land verlassen (§ 101 konkursloven). Unmittelbar nach Erlass des konkursdekret ernennt das Gericht mindestens einen Konkursverwalter (kurator) (§ 107 Absatz 1 konkursloven).