Das Insolvenzrecht in Dänemark regelt vor allem das dänische Konkursgesetz (konkursloven), derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr. 1162 vom 9.11.2024 mit nachfolgenden Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter "Senere ændringer til forskriften" oben in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.
Ist der deutsche Dienstleistungsempfänger Gläubiger (fordringshaver) eines insolvent gewordenen dänischen Schuldners (skyldner), so kann nicht nur der Schuldner sondern auch der Gläubiger einen Konkursantrag bei Gericht stellen (§ 17 Absatz 1 konkursloven). Der Schuldner ist insolvent, wenn er (nicht nur vorübergehend) zahlungsunfähig ist, das heißt seine fälligen Verpflichtungen nicht bedienen kann (§ 17 Absatz 2 konkursloven). Die Insolvenz wird unter anderen grundsätzlich vermutet, wenn der Schuldner seine Insolvenz anerkennt oder seine Zahlungen einstellt (§ 18 konkursloven).
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 7 Absatz 1 konkursloven). Er soll nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten: vollständiger Name des Schuldners, dessen Personennummer und Wohnsitz, Unternehmensname, Geschäftszweig, Unternehmenssitz. Auf der Internetseite der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) gibt es für den Antrag Formblätter. Bei Antragstellung ist eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Diese beträgt derzeit DKK 1.500 (circa EUR 200). Darüber hinaus ist die Eröffnung des Konkursverfahrens grundsätzlich davon abhängig, dass der Antragsteller eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Insolvenzverfahrens stellt (§ 27 Konkursloven). Die Höhe der Sicherheitsleistung wird vom Gericht festgesetzt.
Für Konkursverfahren ist grundsätzlich das skifteret, eine besondere Abteilung des dänischen Amtsgerichts (byret) (§ 3 konkursloven) und in der Großregion Kopenhagen das See- und Handelsgericht (Sø - og Handelsretten) (§ 4 konkursloven) zuständig. Welches skifteret konkret örtlich zuständig ist, hängt grundsätzlich davon ab, in welchem Gerichtsbezirk der Schuldner erwerbsmäßig sein Unternehmen ausübt (§ 3 Absatz 1 konkursloven). Beim Auffinden des örtlich zuständigen Gerichts kann die Suchmaske der Internetseite der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) behilflich sein.
Mit der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens (konkursdekret) verliert der Schuldner grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (§ 29 konkursloven). Auch darf der Schuldner nicht ohne Genehmigung des Gerichts das Land verlassen (§ 101 konkursloven). Unmittelbar nach Erlass des konkursdekret ernennt das Gericht mindestens einen Konkursverwalter (kurator) (§ 107 Absatz 1 konkursloven).