Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Dänemark

Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest 

Ein deutscher Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass der dänische Dienstleister, der für ihn einen Auftrag ausführt, insolvent wird. Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, ggf.--gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein.

Vor diesem Hintergrund ist ein kurzer Überblick über das Konkursverfahren in Dänemark wichtig. Neben dem nachfolgend erläuterten "normalen" Konkursverfahren (konkurs) gibt es verschiedene Verfahren zur Sanierung (rekonstruktion) insolventer Unternehmen in Dänemark.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Ein eigenes Insolvenzregister unterhält Dänemark nicht. Um nicht Gefahr zu laufen, mit einem bereits insolventen dänischen Dienstleister Geschäfte zu machen, ist für deutsche Dienstleistungsempfänger das dänische Zentrale Unternehmensregister (Det Centrale Virksomhedsregister) hilfreich. Ist der (potentielle) dänische Partner hier registriert, finden sich in der Regel auch Informationen zum Status des Unternehmens in seinem Registerauszug. Mehr zum Zentralen Unternehmensregister Dänemarks enthält der Abschnitt Registrierung im Kapitel Gesellschaftsrecht.

Die Konkursgerichte veröffentlichen außerdem eine Mitteilung über die Eröffnung eines Konkursverfahrens im dänischen Staatsanzeiger (Statstidende) unter dem Punkt "konkursboer".

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Das Insolvenzrecht in Dänemark regelt vor allem das dänische Konkursgesetz (konkursloven), derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 775 vom 3.5.2021 mit nachfolgenden Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter "Senere ændringer til forskriften" oben in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Ist der deutsche Dienstleistungsempfänger Gläubiger (fordringshaver) eines insolvent gewordenen dänischen Schuldners (skyldner), so kann nicht nur der Schuldner sondern auch der Gläubiger einen Konkursantrag bei Gericht stellen (§ 17 Absatz 1 konkursloven). Der Schuldner ist insolvent, wenn er (nicht nur vorübergehend) zahlungsunfähig ist, d.h.--das heißt seine fälligen Verpflichtungen nicht bedienen kann (§ 17 Absatz 2 konkursloven). Die Insolvenz wird unter anderen grundsätzlich vermutet, wenn der Schuldner seine Insolvenz anerkennt oder seine Zahlungen einstellt (§ 18 konkursloven).

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden (§ 7 Absatz 1 konkursloven). Er soll nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten: vollständiger Name des Schuldners, dessen Personennummer und Wohnsitz, Unternehmensname, Geschäftszweig, Unternehmenssitz. Auf der Internetseite der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) gibt es für den Antrag Formblätter. Bei Antragstellung wird eine Gerichtsgebühr in Höhe von DKK 750 (etwa EUR 100) fällig, im weiteren Verlauf des Verfahrens außerdem eine Sicherheitsleistung auf die entstehenden Kosten. Diese beträgt in der Regel DKK 30.000 (etwa EUR 4.000).

Für Konkursverfahren ist grundsätzlich das skifteret, eine besondere Abteilung des dänischen Amtsgerichts (byret) (§ 3 konkursloven) und in der Großregion Kopenhagen das See- und Handelsgericht (Sø - og Handelsretten) (§ 4 konkursloven) zuständig. Welches skifteret konkret örtlich zuständig ist, hängt grundsätzlich davon ab, in welchem Gerichtsbezirk der Schuldner erwerbsmäßig sein Unternehmen ausübt (§ 3 Absatz 1 konkursloven). Beim Auffinden des örtlich zuständigen Gerichts kann die Suchmaske der Internetseite der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) behilflich sein.

Mit der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens (konkursdekret) verliert der Schuldner grundsätzlich das Recht, über sein Vermögen zu verfügen (§ 29 konkursloven). Auch darf der Schuldner nicht ohne Genehmigung des Gerichts das Land verlassen (§ 101 konkursloven). Unmittelbar nach Erlass des konkursdekret ernennt das Gericht mindestens einen Konkursverwalter (kurator) (§ 107 Absatz 1 konkursloven).

Anmeldung von Forderungen

Sofort nach Erlass des konkursdekret macht das Gericht die Eröffnung des Konkursverfahrens im dänischen Staatsanzeiger (Statstidende) unter dem Punkt "konkursboer" bekannt (§ 109 Absatz 1 konkursloven). Außerdem fordert es jeden, der eine Forderung gegen den Schuldner hat, auf, diese binnen vier Wochen beim Konkursverwalter (kurator) anzumelden (§ 128 konkursloven). Gleichzeitig informiert der Konkursvewalter insbesondere die bereits bekannten Gläubiger über die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 124 Absatz 1 konkursloven).

Der Konkursverwalter sendet binnen drei Wochen nach Erlass des konkursdekret eine Übersicht über die Aktiva und Passiva an das Gericht und die Gläubiger (§ 125 Absatz 1 konkursloven). Sobald der Konkursverwalter über die entsprechenden Informationen verfügt, spätestens jedoch vier Monate nach der Erlass des konkursdekret, verschickt er ebenfalls eine Statusübersicht und einen Bericht über die Ursachen der Insolvenz (§ 125 Absatz 2 konkursloven).

Der Konkursverwalter registriert die angemeldeten Forderungen (§ 129 konkursloven). Die Gläubiger sind gehalten, ihre Forderungen zu dokumentieren. Der Konkursverwalter erstellt ein Verzeichnis über die angemeldeten Forderungen (gældbog) (§ 130 konkursloven). Nach Möglichkeit beraumt der Konkursverwalter innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Forderungsanmeldung im dänischen Staatsanzeiger den Prüfungstermin an (§ 131 Absatz 1 konkursloven). Zwei Wochen vor dem Prüfungstermin kann man beim Konkursverwalter oder beim skifteret die Forderungstabelle einsehen (§ 131 Absatz 2 konkursloven). Ist der Konkursverwalter mit einer geltend gemachten Forderung nicht einverstanden, teilt er dies dem Gläubiger im Vorfeld des Prüfungstermins mit (§ 131 Absatz 3 konkursloven). Legt niemand während des Prüfungstermins Widerspruch gegen die zur Forderungstabelle angemeldeten Forderungen ein, gelten die dort genannten Forderungen als eingestellt (§ 132 Absatz 1 konkursloven). Wer gegen die Forderungstabelle Widerspruch einlegt, muss, sofern er die Sache weiterverfolgen möchte, innerhalb von vier Wochen nach dem Prüfungstermin Klage vor dem skifteret erheben (§ 133 Absatz 1 konkursloven). Andernfalls gilt auch die Forderung, gegen die Widerspruch erhoben wurde, als eingestellt (§ 133 Absatz 2 konkursloven).

weiterführende Informationen

Bei der Verteilung der Konkursmasse (konkursmasse) eines insolventen dänischen Unternehmens wird grundsätzlich nach folgender Rangordnung (konkursorden) vorgegangen:

  • Kosten des Insolvenzverfahrens o.ä.--oder ähnliches (§ 93 konkursloven)
  • Kosten eines Versuches zur Unternehmensrettung o.ä. (§ 94 konkursloven)
  • Gehaltsforderungen etc.--et cetera von Arbeitnehmern (§ 95 konkursloven)
  • zahlreiche indirekte Steuerforderungen (§ 96 konkursloven)
  • andere Forderungen (§§ 97 und 98 konkursloven).

Germany Trade & Invest (Stand: 21.6.2021)

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.