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Internationales Privatrecht
23.07.2026
Schließen ein dänischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR). Auch wenn der Name einen anderen Anschein erweckt, ist das IPR keineswegs immer international einheitlich. Grundsätzlich kann jeder Staat eigene Bestimmungen zum IPR aufstellen.
Während es in Dänemark für den Verkauf beweglicher Sachen das Gesetz zum anwendbaren Recht beim internationalen Kauf beweglicher Sachen (Lov om, hvilket lands retsregler der skal anvendes på løsørekøb af international karakter) gibt, existiert für Dienstleistungen keine vergleichbare Regelung, so dass auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden muss.
Für Dänemark gilt insofern: Im Bereich vertraglicher Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen richtet sich die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ - Römisches Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht), dem auch Dänemark beigetreten ist. Das EVÜ findet über das Gesetz Nr. 139 vom 17.2.2014 (Kontraktskonventionsloven) Eingang in die dänische Rechtsordnung.
In Deutschland hat hingegen die Europäische „Rom I“–Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) das EVÜ für nach dem 17.12.2009 geschlossene Verträge in den anderen EU-Mitgliedstaaten abgelöst. Da sich Dänemark laut Erwägungsgrund 46 der Verordnung nicht beteiligt, ist diese nicht Teil des dänischen IPR. Somit ist in Dänemark das EVÜ weiterhin anwendbar.
Gemäß Artikel 3 des EVÜ gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Danach können die Parteien grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden.
Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl ist nach Artikel 4 des EVÜ bei Verträgen zwischen Unternehmern das Recht des Staates anwendbar, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweist. Im Zweifel besteht dabei die widerlegbare Vermutung, dass die engste Verbindung zu dem Staat gegeben ist, in dem sich die Hauptniederlassung der Partei befindet, die die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt. Wenn es um eine Gesellschaft oder eine juristische Person geht, stellt man entsprechend auf deren Hauptverwaltung ab. Im Zweifel gilt also beim Empfang von Dienstleistungen, die dänische Unternehmen für deutsche Unternehmen erbringen, das dänische Recht.
Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem dänischen Partner vereinbaren.
Germany Trade & Invest (Stand: Juli 2026)