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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Dekorpapier mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit dem 15. Februar 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen, nun gibt die EU-Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen mit Wirkung vom 7. August 2025 bekannt. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Dekorpapier mit Ursprung in China, das die folgenden Eigenschaften aufweist: 

  • ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, einen Aschegehalt zwischen 5 und 50 Prozent,
  • eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 bis 200 Prozent,
  • eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm,
  • eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml,
  • eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300,
  • in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm,
  • auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke),

Ausgenommen sind Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen sowie Dekorpapier mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oder thermoplastischen Harzen gesättigtes Papier.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 4802 54 00, ex 4802 55, ex 4805 91 00 und ex 4811 60 00 (TARIC-Codes 4802 54 00 10, 4802 55 15 10, 4802 55 25 10, 4802 55 30 10, 4802 55 90 10, 4805 91 00 10, und 4811 60 00 10).

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll in Prozent

TARIC-Zusatzcode

Hangzhou Huawang New Material Technology Co., Ltd

26,4 

89LJ

Kingdecor (Zhejiang) Co., Ltd.

26,9 

89LK

Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

26,6

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China

26,9

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1717

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. 

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz.

Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Die endgültigen Antidumpingzollsätze sind niedriger als die vorläufigen Zollsätze. Somit werden die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, freigegeben.

Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Umständen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind bezüglich Dekorpapier nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle. 

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1717 der Kommission vom 5. August 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 6. August 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/291 der Kommission vom 13. Februar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 14. Februar 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2718 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 14. Juni 2024 (C/2024/3695).
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